2126.0-G
Bayerische Förderrichtlinie für digitale, innovative Gesundheits- und Pflegeprojekte
(Gesundheits- und Pflegedigitalisierungsrichtlinie – BayDiGuP)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 14. Juni 2024, Az. 12d-A1070-2019/79-17
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Vorhaben der Digitalisierung im Bereich der Gesundheit, Pflege und Prävention sowie der Gesundheitsdatennutzung mittels digitaler Verfahren. 2Gefördert werden nach dieser Richtlinie Maßnahmen zu folgenden Förderlinien:
- a)
- Maßnahmen im Bereich E-Health und E-Care unter besonderer Berücksichtigung der Telematikinfrastruktur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Richtlinie,
- b)
- Maßnahmen im Bereich der Nutzbarmachung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten mit dem Ziel des Aufbaus einer Infrastruktur für vernetzte Gesundheitsdaten unter den Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Richtlinie sowie
- c)
- Pilotprojekte für innovative Lösungen mit Bezug zur Digitalisierung in Gesundheit, Pflege und Prävention unter den Voraussetzungen der Nr. 4 dieser Richtlinie.
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.
1.
1.1
- 1.1.1
- Der Zuwendungszweck und Fördergegenstand bestimmen sich nach den Regelungen in den einzelnen Förderlinien; Konkretisierungen der Förderlinien sind durch einzelne Förderaufrufe in durchzuführenden Förderwettbewerben möglich.
- 1.1.2
- Fördergegenstand ist in allen Förderlinien auch die projektbegleitende Evaluation sowie erforderliche Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Projektergebnisse.
- 1.1.3
- Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie:
- a)
- Vorhaben, die ausschließlich oder schwerpunktmäßig reine technische Entwicklungen ohne unmittelbar direkten Versorgungsbezug zum Gegenstand haben, beispielsweise Hard- oder Software oder Medizintechnik;
- b)
- reine Beschaffungsmaßnahmen von am Markt bereits verfügbaren Lösungen;
- c)
- Maßnahmen und Ausgaben, die bereits über die Leistungen der Regelversorgung, aus bereits geschlossenen Selektivverträgen oder sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten der Kostenträger finanziert werden können;
- d)
- Studien zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V);
- e)
- Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben insgesamt eine Bagatellgrenze von 20 000 Euro nicht überschreiten.
1.2
- 1.2.1
- Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen.
- 1.2.2
- 1Gefördert werden können auch gemeinsame Vorhaben mehrerer Partner (Verbundvorhaben). 2In diesem Fall hat der Verbund aus seinem Kreis einen Projektkoordinator als gemeinsamen Ansprechpartner zu benennen.
1.3
- 1.3.1
- 1Vorhaben müssen in den Bereich eines oder mehrerer förderbaren Themengebiete der unter den Nrn. 2, 3 oder 4 aufgeführten Förderlinien fallen. 2Ein Vorhaben kann dabei die Themengebiete mehrerer Förderlinien berühren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der jeweiligen Förderlinie erfüllt sind.
- 1.3.2
- Die angestrebten Ziele und Zwecke des Vorhabens müssen nach der SMART-Methode konzeptioniert und konkretisierbar, also spezifisch, messbar, erreichbar, angemessen und terminiert sein.
- 1.3.3
- 1Gefördert werden grundsätzlich nur Vorhaben im Gebiet des Freistaats Bayern. 2Förderungen in Gebieten außerhalb Bayerns sind nur möglich, wenn das Gesamtvorhaben einen Durchführungsschwerpunkt in Bayern hat und sich durch die Finanzierung von Aktivitäten außerhalb Bayerns ein eindeutiger und nachweisbarer Nutzen im Sinne des Zuwendungszwecks für den Freistaat Bayern ergibt. 3Förderungen im Sinne des Satzes 2 sind nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich; sie sind auf ein angemessenes Maß zu beschränken und sollen einen Anteil der zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 30 % nicht überschreiten.
- 1.3.4
- Die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse sollen auf andere bayerische Regionen übertragen werden können.
- 1.3.5
- 1Ergebnisse sowie Daten eines Vorhabens sind verpflichtend sowie frei und kostenlos im Internet (Open Access sowie Open Data) zu veröffentlichen, damit Ergebnisse und Daten der Öffentlichkeit kosten- und barrierefrei zur Verfügung stehen. 2Die Veröffentlichung von Daten hat nach Maßgabe des Datennutzungsgesetzes zu erfolgen. 3Mögliche Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht werden in den Förderbescheiden dargestellt. 4Dies beinhaltet eine geeignete technische Dokumentation. 5Auch sämtliche Veröffentlichungen haben in Form des Open Access zu erfolgen.
- 1.3.6
- Das Vorhaben soll eine unabhängige Evaluation beinhalten und dafür bereits ein tragfähiges Konzept in die Vorhabenkonzeption integrieren.
- 1.3.7
- Das Projekt muss die erforderlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen.
- 1.3.8
- Vorhaben müssen, soweit es sich im konkreten Einzelfall bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, je nach Art des Vorhabens und nach dem angestrebten Umfang der Förderung die zusätzlichen Voraussetzungen einer der folgenden Vorschriften erfüllen:
- a)
- Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung),
- b)
- Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 (DAWI-De-minimis-Verordnung),
- c)
- Beschluss 2012/21/EU (DAWI-Freistellungsbeschluss) oder
- d)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO).
- 1.3.9
- Soweit es sich bei einem Vorhaben um eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit einer Einrichtung für Forschung und Entwicklung und daher um keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, müssen die entsprechenden zusätzlichen Voraussetzungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28. Oktober 2022 – FEI-Unionsrahmen) erfüllt sein.
- 1.3.10
- Wird ein Verbundvorhaben durchgeführt, bei dem mindestens ein Partner eine Einrichtung für Forschung und Entwicklung im Sinne der Randnummer 16 Buchst. ff des FEI-Unionsrahmens ist sowie dessen Tätigkeit nach den Maßgaben des gleichen Unionsrahmens beihilfefrei gefördert werden kann, und besteht die Partnerschaft mit einem oder mehreren Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, ist mit dem Antrag – spätestens jedoch vor Beginn der gemeinsamen nicht mehr nur vorbereitenden Projektaufgaben – ein Kooperationsvertrag vorzulegen, welcher die Anforderungen der Randnummern 28, 29 und 30 des FEI-Unionsrahmens erfüllt.
2.
2.1
1Zweck der Förderung nach dieser Förderlinie ist es, die Digitalisierung in Gesundheit, Pflege und Prävention im Freistaat Bayern voranzutreiben und auszubauen. 2Dadurch sollen Innovationen ausgelöst werden, welche zu einer Verbesserung der Versorgung in den Bereichen Prävention, Diagnostik, Therapie, Nachsorge im ambulanten und stationären Sektor sowie in der Pflege und Rehabilitation führen. 3Ziel ist die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgungssystems zum Wohle aller Patientinnen und Patienten und der pflegebedürftigen Personen sowie eine Entlastung von medizinischem sowie pflegerischem Personal und der pflegenden Angehörigen. 4Zudem wirkt die Förderlinie auf einen Ausbau der Telematikinfrastruktur nach SGB V im Freistaat Bayern durch direkte Anbindung der geförderten Vorhaben an die Telematikinfrastruktur oder durch Nutzung der darin bereitgestellten Dienste oder kompatibler Standards hin.
2.2
- 2.2.1
- 1Gefördert werden in dieser Förderlinie innovative Vorhaben, welche die Digitalisierung in Gesundheit, Pflege und Prävention unterstützen und dadurch der Verbesserung oder Sicherung der medizinischen und pflegerischen Versorgung dienen. 2Inhalt des Projektes kann auch die Entwicklung neuer Verfahren in Behandlung und Pflege – mit Ausnahme der Entwicklung rein technischer Komponenten – und deren Erprobung sein.
- 2.2.2
- Nach dieser Förderlinie werden schwerpunktmäßig folgende Maßnahmen gefördert:
- a)
- Ausbau oder Verbesserung der Versorgung in Gesundheit, Pflege und Prävention durch Digitalisierung und digitale Verfahren; die Förderung erfolgt in Form von Pilotprojekten;
- b)
- Maßnahmen der inter- und intrasektoralen digitalen Vernetzung und Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit, Pflege und Prävention;
- c)
- Maßnahmen zur Etablierung digitaler Versorgungskonzepte in der Regelversorgung;
- d)
- Vorhaben im Bereich der Forschung mit Schwerpunkt auf der Grundlagenforschung, die insbesondere das Ziel haben, wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nutzen und zur Implementierung von E-Health und E-Care zu generieren.
- 2.2.3
- Nicht gefördert werden:
- a)
- Vorhaben mit ausschließlichem oder grundlegendem Schwerpunkt auf den akutstationären Bereich;
- b)
- Vorhaben, bei denen die inhaltliche oder organisatorische Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung oder die Rahmenbedingungen und Qualität in der Langzeitpflege den Schwerpunkt bilden; insbesondere können keine Maßnahmen gefördert werden, die der Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) oder der Förderung als Maßnahmen aus der stationären Langzeitpflege gemäß Art. 44 BayHO unterfallen;
- c)
- Vorhaben, die im Schwerpunkt die Arbeit des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) betreffen;
- d)
- Vorhaben, in deren Zentrum die Implementation und Erprobung von technischen Lösungen stehen, welche bereits am Markt etabliert sind; förderfähig sind aber entsprechende Vorhaben mit dem Ziel, Lösungen unter verschiedenen Alternativen zu ermitteln, die den größten Nutzen für die entsprechende Anwendung versprechen oder die Kombination verschiedener technischer Komponenten im Sinne einer optimalen Versorgungslösung anstreben;
- e)
- Erprobung von Digitalen Gesundheitsanwendungen und Digitalen Pflegeanwendungen.
2.3
- 2.3.1
- 1Voraussetzung für eine Förderung ist die Nutzung der Telematikinfrastruktur nach dem 11. Kapitel des SGB V. 2Dies ist seitens der Fördernehmer frühzeitig mit der Gesellschaft für Telematik abzustimmen.
- 2.3.2
- Die eingesetzten Komponenten müssen interoperable Standards, Profile und Leitfäden, welche in der Telematikinfrastruktur Anwendung finden, aufweisen.
- 2.3.3
- Das Vorhaben sollte geeignet sein, in die Regelversorgung oder andere Finanzierungsformen der Kostenträger, beispielsweise Selektivverträge, überführt zu werden.
3.
3.1
1Die Verwendung von Big-Data und Cloud-Computing hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung in vielen Bereichen gewonnen. 2Das gilt auch für den gesundheitlichen Bereich, in dem zunehmend mit Hilfe von verbesserter Informationstechnologie große Datenmengen gesammelt und analysiert werden können. 3Durch die Nutzung von Gesundheitsdaten ergeben sich nicht nur bahnbrechende Fortschritte in der wissenschaftlichen Forschung, sondern auch neue verbesserte und individualisierte Therapien. 4Diese „Personalisierte Medizin“ beziehungsweise „P4-Medizin“ gilt mit ihrem prädiktiven, präventiven, personalisierten und partizipatorischen Ansatz als eine der weltweit erfolgversprechendsten medizinischen Entwicklungen unter Verwendung digitaler Technologien. 5Zweck der Förderung ist es, den wissenschaftlichen Fortschritt durch Nutzung von Gesundheitsdaten zu unterstützen und dadurch bessere Diagnostiken und Therapien zu ermöglichen. 6Ebenso zielt die Förderung auf den wissenschaftlichen Aufbau von Datenspeichern sowie deren Vernetzung im gesamten Bereich der Gesundheit, Pflege und Prävention.
3.2
- 3.2.1
- Gefördert werden nach dieser Förderlinie Vorhaben, die Ansätze in der medizinischen und pflegerischen Forschung verfolgen, mittels innovativer Technologien Gesundheitsdaten zu sammeln oder auszuwerten, insbesondere mit dem Ziel, verbesserte Diagnostiken, Therapien oder Präventionsmaßnahmen zu entwickeln.
- 3.2.2
- Nach dieser Förderlinie werden schwerpunktmäßig folgende Maßnahmen gefördert:
- a)
- Maßnahmen zum Aufbau von geeigneten wissenschaftlichen digitalen Datenbanken oder Registern von Gesundheitsdaten einschließlich der Vernetzung von verschiedenen Gesundheitsdatenbanken, Registern oder Data Lakes;
- b)
- Maßnahmen zur Nutzung, Verknüpfung und Analyse von Gesundheitsdaten in der medizinischen und pflegerischen Forschung;
- c)
- Maßnahmen zur Entwicklung und pilotweisen Erprobung von datengetriebener Diagnostik oder Präventionsvorhaben.
3.3
- 3.3.1
- Das Vorhaben sollte insbesondere bei Forschungsvorhaben ein Themenfeld betreffen, welches möglichst noch nicht durch bisherige Forschung theoretisch oder praktisch abgedeckt wird.
- 3.3.2
- 1Vorhaben nach dieser Förderlinie benötigen zusätzlich hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragestellungen ein abgestimmtes und von geeigneter Stelle freigegebenes Datenschutzkonzept. 2Die Bewilligungsbehörde kann zudem, soweit dies für das Vorhaben aus fachlichen Gesichtspunkten erforderlich sein sollte, die Vorlage des Datenschutzkonzeptes an die jeweils zuständige Landesdatenschutzbehörde sowie die Abstimmung mit dieser durch den oder die Antragsteller verlangen.
4.
4.1
1Zweck der Förderung nach dieser Förderlinie ist es, innovative Lösungen mit einem weiteren Bezug zur Digitalisierung oder auch anderen, damit zusammenhängenden, technologischen Entwicklungen wie Automatisierung oder Robotik im Bereich der Gesundheit, Pflege und Prävention zu unterstützen. 2Diese Lösungen bieten Vorschläge für zukunftsträchtige Erneuerungen, stellen aber auch Beiträge und Antworten für notwendige Transformationen und Strukturwandel in Folge der demografischen Entwicklung dar. 3Durch die Vorhaben soll das System von Gesundheit, Pflege und Prävention perspektivisch entlastet, modernisiert und zukunftssicher gemacht werden können, um insbesondere auch Versorgungsstrukturen zu verbessern.
4.2
- 4.2.1
- 1Gefördert werden in dieser Förderlinie Vorhaben mit modellhaftem und innovativem Charakter, welche im Bereich der Gesundheit, Pflege und Prävention experimentell neue Ideen erproben oder Lösungen für bestehende Probleme in der Versorgung anbieten. 2Die Vorhaben sollten einen Bezug zur Digitalisierung oder anderen Zukunftstechnologien wie beispielsweise der Robotik oder der Künstlichen Intelligenz aufweisen und eine zukunftssichere Gestaltung der Versorgung ermöglichen.
- 4.2.2
- Nicht gefördert werden:
- a)
- Vorhaben mit ausschließlichem oder mit grundlegendem Schwerpunkt auf dem akutstationären Bereich;
- b)
- Vorhaben, bei denen die inhaltliche oder organisatorische Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung oder die Rahmenbedingungen und Qualität in der Langzeitpflege den Schwerpunkt bilden; insbesondere können keine Maßnahmen gefördert werden, die der Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) oder der Förderung als Maßnahmen aus der stationären Langzeitpflege gemäß Art. 44 BayHO unterfallen;
- c)
- Vorhaben, die im Schwerpunkt die Arbeit des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) betreffen;
- d)
- Vorhaben, in deren Zentrum die Implementation und Erprobung von technischen Lösungen stehen, welche bereits am Markt etabliert sind, es sei denn, dass das Vorhaben zum Ziel hat, die Lösungen unter verschiedenen Alternativen zu ermitteln, die den größten Nutzen für die entsprechende Anwendung versprechen oder die Kombination verschiedener technischer Komponenten im Sinne einer optimalen Versorgungslösung anstreben.
4.3
- 4.3.1
- Das Vorhaben muss einen innovativen Ansatz zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen aufweisen.
- 4.3.2
- Das Vorhaben sollte geeignet sein, in die Regelversorgung überführt zu werden.
- 4.3.3
- Gleichsam müssen alle eingesetzten Komponenten anerkannte interoperable Standards, insbesondere hinsichtlich der Telematikinfrastruktur aufweisen, soweit dies für die eingesetzte Technologie möglich ist.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
- 5.2.1
- 1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Projekt stehen und zur Durchführung des Projekts erforderlich sind, soweit sich aus dieser Förderrichtlinie nicht etwas anderes ergibt. 2Zuwendungsfähig sind dabei folgende Ausgabenarten:
- a)
- Personalausgaben;
- b)
- Sachausgaben;
- c)
- Investitionen.
3Investitionen, deren geplante Nutzung über den Förderzeitraum hinaus laufen soll, werden grundsätzlich nur anteilig gefördert. 4Es gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während des geförderten Vorhabenszeitraums als zuwendungsfähig. 5Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
- a)
- Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie Grunderwerb;
- b)
- Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
- c)
- Gemeinkosten;
- d)
- Leistungszulagen oder Prämien.
- 5.2.2
- Die Ausgaben für eine erforderliche Evaluation sollen 15 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.3
- 5.3.1
- Maximal können je nach Eigeninteresse und Leistungskraft des Zuwendungsempfängers 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
- 5.3.2
- Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist mindestens in Höhe von 10 % aller zuwendungsfähiger Ausgaben in Form von baren Mitteln (Eigenmittel) zur Finanzierung einzubringen.
- 5.3.3
- Die konkrete Förderhöhe im Einzelfall ist zudem abhängig von weitergehenden, anzuwendenden EU-Beihilfevorschriften.
- 5.3.4
- 1Die finanzielle Beteiligung von Drittmittelgebern ist anzustreben. 2Entsprechende Bemühungen sind vor Erlass des Zuwendungsbescheides nachzuweisen.
- 5.3.5
- 1Zweckgebundene Geldspenden dürfen als Eigenmittel eingesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Dritter sich aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet ist.
5.4
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligt.
6.
6.1
1Bewilligungsbehörde ist für Vorhaben mit dem schwerpunktmäßigen Thema Pflege das Landesamt für Pflege (LfP), bei allen übrigen Vorhaben das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). 2Abweichend von Satz 1 kann bei Förderaufrufen auch ein seitens des Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) beauftragter Dritter Bewilligungsbehörde sein.
6.2
- 6.2.1
- 1Die Förderung nach den Förderlinien erfolgt insbesondere durch Förderaufrufe, die den Rahmen dieser Richtlinie gegebenenfalls weiter konkretisieren können. 2In den Förderaufrufen werden thematische Schwerpunkte und Fördergegenstände sowie Wertungskriterien spezifisch festgelegt.
- 6.2.2
- Aktuelle Förderaufrufe werden auf der Homepage des StMGP www.stmgp.bayern.de, auf dem Förderportal des für die Wirtschaft zuständigen Staatsministeriums sowie in der Datenbank „Förderfinder“ des für Digitales zuständigen Staatsministeriums veröffentlicht.
- 6.2.3
- Förderaufrufe finden als zweistufiges Verfahren statt.
- 6.2.3.1
- 1Bei der ersten Stufe können aussagekräftige Projektskizzen eingereicht werden. 2Das StMGP setzt zur Bewertung der eingegangenen Projektvorschläge eine Jury ein, die anhand der im Aufruf definierten Wertungskriterien sowohl fachliche und technische Aspekte als auch die gesellschaftliche Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilt. 3Die Jury unterstützt das StMGP mit ihrer Empfehlung bei der Entscheidungsfindung und der Auswahl geeigneter Projekte. 4Die Bewilligungsbehörde prüft anschließend das Vorliegen der Fördervoraussetzungen anhand dieser Richtlinie und anhand weiterführender Kriterien aus dem Förderaufruf. 5Das StMGP trifft eine Auswahlentscheidung.
- 6.2.3.2
- In Stufe 2 werden nach einer vorgenommenen Auswahl die Einreichenden aufgefordert, einen Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.
- 6.2.4
- 1Über das Ergebnis des Wettbewerbs werden die Antragsteller schriftlich unterrichtet. 2Die Teilnahme an einem Förderaufruf oder der Aufruf, einen Antrag einzureichen, begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. 3Erfüllt kein Antragsteller und kein Verbund die Voraussetzungen der ersten oder zweiten wettbewerblichen Stufe, kann ein Wettbewerbsaufruf ohne Zuschlag enden.
6.3
- 6.3.1
- 1Anträge – auch außerhalb von Förderaufrufen – sind unter Verwendung des Antragsvordrucks nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf schriftlichem oder elektronischem Wege zu stellen. 2Anträge auf Förderungen, mit denen noch im laufenden Kalenderjahr begonnen werden sollen, sind bis spätestens zum 31. August eines Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde vollständig einzureichen. 3Bei später eingehenden Anträgen kann eine Bewilligung nicht mehr gewährleistet werden. 4Abweichend von Satz 1 gelten bei Förderaufrufen die in den Wettbewerbsverfahren genannten Fristen. 5Dem Antrag beizufügen sind:
- Eine ausführliche Vorhabenbeschreibung; im Falle von Verbundvorhaben ist eine Gesamtvorhabensbeschreibung (Mantelantrag) sowie eine kurze Beschreibung je Partner einzureichen.
- Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Aufstellung der im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck anfallenden Ausgaben und Übersicht über die angedachte Finanzierung; der Ausgaben und Finanzierungsplan kann in die Vorhabenbeschreibung integriert werden.
- Nachweise über Bemühungen, zusätzliche Mittel von Dritten einzuwerben oder eine entsprechende Erklärung darüber, dass keine Mittel eingeworben werden konnten.
- Eine Einverständniserklärung des Zuwendungsempfängers darüber, dass die Vorhabenbeschreibung zum Zweck der Einholung erforderlicher Expertisen an andere Stellen weitergereicht werden dürfen.
6Je nach Erfordernis und auf Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde sind weitere Unterlagen dem Antrag nachzureichen, beispielsweise Datenschutzkonzepte, Personalunterlagen oder Erklärungen nach EU-Beihilferecht.
- 6.3.2
- Vor der Antragsstellung – auch außerhalb von Förderaufrufen – sollen Projektinhalt und -umfang mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt werden.
6.4
Projekte können in der Regel bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden.
6.5
Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.6
- 6.6.1
- Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und wird von dieser abschließend geprüft.
- 6.6.2
- 1Die Förderempfänger haben nach Abschluss des Vorhabens einen Abschlussbericht zu erstellen, der neben einer Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten insbesondere auf das Erreichen der Projektziele einschließlich im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde festgelegter geeigneter Kennzahlen eingeht; es ist dabei ein Soll-Ist-Abgleich durchzuführen, um die Zielerreichung zu überprüfen. 2Sollte eine Evaluation durchgeführt worden sein, ist diese dem Schlussbericht anzufügen. 3Für die Vorhaben von Verbünden ist ein gemeinsamer Abschlussbericht ausreichend, wenn die Projektbeiträge der einzelnen Partner deutlich gemacht werden. 4Das StMGP ist berechtigt, einen abgestimmten Bericht zu veröffentlichen.
- 6.6.3
- Die Bewilligungsbehörde kann zudem, insbesondere bei Vorhaben mit mehrjähriger Laufzeit, im Zuwendungsbescheid festlegen, dass Zwischenberichte vorzulegen sind.
7.
- 7.1
- 1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem StMGP Abweichungen von dieser Richtlinie im konkreten Einzelfall zuzulassen. 2Die Zustimmungsvorbehalte des StMFH (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO) und des ORH (Art. 44 Abs. 1 Satz 4 BayHO, VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO) bleiben unberührt; sofern eine Zustimmung des StMFH oder des ORH zu der Abweichung erforderlich ist, holt das StMGP diese vorab ein.
- 7.2
- Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das StMGP hinzuweisen.
- 7.3
- Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
8.
1Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor