Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 299 vom 26.06.2024

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

66-F
  • Finanzwesen
  • Sicherheitsleistung

66-F

Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft (Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft – BürggWR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 17. Juni 2024, Az. 44-L 6801-1/9

Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, und des Art. 4 des LfA-Gesetzes (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie für Familie, Arbeit und Soziales bekannt:

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

1.Anwendungsbereich

Für die Übernahme von Staatsbürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern) ist diese Richtlinie anzuwenden.

2.Rechtsgrundlagen

2.1
1Die Übernahme einer Staatsbürgschaft erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen, insbesondere haushaltsrechtlichen, Bestimmungen sowie der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. 2Für Staatsürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u. a. die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorgaben maßgeblich:
a)
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20. Juni 2008, S. 10, ABl. C 244 vom 25. September 2008, S. 32) – Bürgschaftsmitteilung –;
b)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO);
c)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).
2.2
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Staatsbürgschaft besteht nicht.

3.Allgemeine Voraussetzungen für die Übernahme von Staatsbürgschaften

3.1
Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für den Kreditgeber verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann.
3.2
1Eine Staatsbürgschaft darf nur übernommen werden, wenn die Durchfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und unter den im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme voraussehbaren betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem geförderten Unternehmen die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des verbürgten Kredits zu erwarten ist. 2Die Gesamtfinanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.
3.3
1Zur Finanzierung des geförderten Vorhabens sind, soweit möglich, in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. 2Bei der Beurteilung des Umfangs der einzusetzenden Eigenmittel sind sowohl die Risikostruktur und die Höhe der angetragenen Finanzierung als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers und seiner Eigentümer zu berücksichtigen.
3.4
1Eine Staatsbürgschaft für Investitionskredite darf nur dann übernommen werden, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. 2Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
3.5
1Für bereits ausgereichte Kredite und die Umschuldung von Bankverbindlichkeiten kann eine Staatsbürgschaft nicht übernommen werden. 2Daher wird grundsätzlich die Finanzierungs- und Besicherungsstruktur der vergangenen zwölf Monate vor Antragstellung berücksichtigt.

4.Verwendungszweck

4.1
1Staatsbürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 2Vorhaben außerhalb Bayerns können durch Staatsbürgschaften nur gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugutekommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.
4.2
Verbürgt werden grundsätzlich Kredite zur Finanzierung von Investitionen (einschließlich der Übernahme eines bestehenden Betriebs), ausnahmsweise Betriebsmittelkredite, vor allem in Verbindung mit Investitionen, und Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen.
4.3
Die dauerhafte Unterstützung eines Unternehmens ist ausgeschlossen.

5.Kreditgeber

5.1
Staatsbürgschaften können nur gegenüber Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) sowie gegenüber Versicherungsunternehmen übernommen werden, sofern diese die Gewähr bieten, dass die Kredite hinreichend überwacht werden.
5.2
1Der Kreditgeber ist zu verpflichten, bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden. 2Insbesondere hat er sich nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten. 3Der Kreditgeber hat alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie alle risikorelevanten Ereignisse anzuzeigen.
5.3
1Der Kreditgeber hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, der Oberste Rechnungshof und die LfA Förderbank Bayern (LfA) oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen und Auskunft zu verlangen, soweit Prüfung und Auskunft den verbürgten Kredit betreffen. 2Außerdem hat der Kreditgeber bei Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen die in Satz 1 bezeichneten Rechte diesen – vertreten durch die jeweils zuständigen Ministerien – und deren Rechnungshöfen oder einer von ihnen beauftragten Stelle einzuräumen.
5.4
1Die Kreditverwendung ist im Kreditvertrag festzulegen. 2Der Kreditvertrag darf, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Staatsbürgschaft ausgestaltet worden wäre.
5.5
1Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen. 2Wenn die Bestimmungen des Kreditprogramms, aus dem der Kredit refinanziert wird, oder Vereinbarungen für den Einzelfall einen niedrigeren Zinssatz vorschreiben, so ist dieser als Höchstzinssatz maßgebend. 3Es ist zu jeder Zeit ein angemessenes Verhältnis der Risiko- und Ertragspositionen zwischen Kreditgeber und Bürgen zu wahren. 4Insbesondere darf während der Bürgschaftslaufzeit über die Zinsstruktur keine vollständige Risikoentlastung des Kreditgebers möglich sein.
5.6
Der Kreditgeber hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.

6.Kreditnehmer

6.1
1Kreditnehmer können nur förderungswürdige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Angehörige freier Berufe) sein. 2Die Persönlichkeit des Unternehmers (bei juristischen Personen die Persönlichkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Organs) sowie die organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausgestaltung des Unternehmens müssen Gewähr dafür bieten, dass das zu fördernde Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
6.2
Der Kreditnehmer hat alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen sowie risikorelevanten Ereignisse unverzüglich bei dem Kreditgeber anzuzeigen.
6.3
1Der Kreditnehmer hat anzuerkennen, dass das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, der Oberste Rechnungshof und die LfA oder eine von ihnen beauftragte Stelle das Recht haben, jederzeit eine Buch- oder Betriebsprüfung vorzunehmen oder Auskunft über die mit der Staatsbürgschaft zusammenhängenden Fragen zu verlangen. 2Außerdem hat der Kreditnehmer bei Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen die in Satz 1 bezeichneten Rechte diesen – vertreten durch die jeweils zuständigen Ministerien – und deren Rechnungshöfen oder einer von ihnen beauftragten Stelle einzuräumen.
6.4
Der Kreditnehmer hat die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, die den Freistaat Bayern zu bestimmten Veröffentlichungen verpflichten, anzuerkennen.

7.Absicherung des Kredits

7.1
1Vorhandene bankmäßige Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Die Bestellung von Sondersicherheiten jeglicher Art, insbesondere für den Risikoanteil des Kreditgebers, ist unzulässig. 3Auf Verlangen des Bürgen ist mit der Gewährung der Staatsbürgschaft mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass sämtliche Sicherheiten für die im Eigenrisiko der Hausbank ausgereichten Kredite für den zu verbürgenden Kredit haften.
7.2
1Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften soll der persönlich haftende Gesellschafter die Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. 2Soweit es unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse geboten erscheint, soll bei Kommanditgesellschaften auch die Mithaftung der Kommanditisten für den verbürgten Kredit verlangt werden.
7.3
Bei Kapitalgesellschaften sollen die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.
7.4
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner der in Nrn. 7.2 und 7.3 genannten Personen sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen, soweit sie zusammen mit diesen Personen ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben oder ihnen aus der Verwendung der Darlehensvaluta eigene, unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen.

8.Ausgestaltung von Staatsbürgschaften

8.1
1Staatsbürgschaften sind grundsätzlich Ausfallbürgschaften, die auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Ausfalls beschränkt sind. 2Die Bürgschaftsquote wird im Einzelfall festgesetzt. 3Sie darf 80 % der Kreditsumme nicht übersteigen. 4Ein Ausfall gilt als nachgewiesen, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind. 5Die Feststellung des Ausfalles erfolgt in der Regel binnen acht Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schadensberichtsvordruckes bei der LfA. 6Sowohl die LfA als auch der Kreditgeber streben an, einen Zeitraum von 18 Monaten seit der Kündigung des verbürgten Kredits bis zur Schadenserstattung nicht zu überschreiten. 7Der Freistaat Bayern ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten. 8In der Bürgschaftserklärung kann sich der Freistaat Bayern als Bürge auch das Recht vorbehalten, dass die Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen erfüllt wird.
8.2
1Die Gewährung einer Staatsbürgschaft ist mit Auflagen und Bedingungen verbunden, die sich auch auf die Gewinnausschüttungs- und Entnahmepolitik des begünstigten Unternehmens erstrecken können. 2Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sollen dazu verpflichtet werden, Gewinnausschüttungen und Privatentnahmen während der Laufzeit der Staatsbürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. 3Sonstige direkte und indirekte Bezüge der Gesellschafter aus dem Unternehmen sind mit zu berücksichtigen.
8.3
1Die Staatsbürgschaft umfasst die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe der Bürgschaftserklärung. 2Verzugsschäden, die der Kreditnehmer infolge Zahlungsverzugs auf Hauptforderungsbeträge zu entrichten hat, sind nur insoweit verbürgt, als sie zusammen mit den Zinsen nicht mehr als drei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betragen und auf Hauptforderungsbeträge entfallen, die der Kreditgeber zum Zweck der Rückführung eines öffentlichen oder öffentlich geförderten Refinanzierungskredits bestimmungsgemäß vorgelegt hat.
8.4
Die Dauer der nach diesen Bestimmungen übernommenen Staatsbürgschaften soll 15 Jahre nicht übersteigen.

Teil 2: Beihilferechtliche Voraussetzungen für die Vergabe von Staatsbürgschaften

9.Allgemeines

9.1
Diese Richtlinie ist eine Beihilferegelung auf deren Basis Staatsbürgschaften ohne vorherige Anmeldung gewährt werden können, da sie je nach zugrunde liegendem Wirtschaftsgut oder Vorhaben
a)
entweder beihilfefrei vergeben werden, weil sie nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung gewährt werden und daher nicht alle Voraussetzungen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen
b)
oder als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung
c)
oder als freigestellte Beihilfe auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

vergeben werden.

9.2
1Ist die Gewährung einer Staatsbürgschaft weder beihilfefrei noch auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung möglich, kann bei Einzelfällen eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission in Betracht kommen. 2In diesen Fällen behalten sich die am Bürgschaftsverfahren Beteiligten in Abstimmung mit dem Kreditnehmer eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Bundesressorts und ggf. auch den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission vor. 3Deutet sich im Rahmen dieser Gespräche an, dass eine Notifizierung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt.
9.3
Beihilfebehaftete Staatsbürgschaften nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen nicht zugunsten von Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
9.4
1Sowohl die De-minimis-Verordnung als auch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung schließen für bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten die Gewährung von Beihilfen aus. 2Im Rahmen dieser Richtlinie sind die jeweiligen Förderausschlüsse der genannten Verordnungen zu beachten, so dass für diese Wirtschaftsbereiche oder Aktivitäten nach dieser Richtlinie keine Staatsbürgschaften gewährt werden können.
9.5
1Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ergibt sich aus Anhang I AGVO. 2Demnach sind KMU nach derzeitigem Stand u. a. solche Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
9.6
1Für Staatsbürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten bestimmte Bruttosubventionsäquivalente bzw. Beihilfeintensitäten. 2Die Berechnung der maximal zulässigen Bruttosubventionsäquivalente bzw. Beihilfeintensitäten erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
a)
entweder auf der Grundlage von Mindestprämien („Safe-Harbour-Prämien“), die in einer Mitteilung der Europäischen Kommission, beispielsweise der Bürgschaftsmitteilung, festgelegt wurden,
b)
oder auf der Basis von der Europäischen Kommission genehmigter Methoden („Beihilfewertrechner“).
9.7
1Es stehen derzeit folgende genehmigte Methoden zur Verfügung:
a)
Für Staatsbürgschaften für Investitionskredite an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 25. September 2007, vom 20. Dezember 2013 und vom 27. Juli 2015 genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
b)
Für Staatsbürgschaften für Betriebsmittelkredite auf Basis der De-minimis-Verordnung an Unternehmen, für die ein Unternehmensrating vorliegt, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 28. November 2007 und vom 20. Dezember 2013 sowie 27. Juli 2015 ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.
c)
Für Staatsbürgschaften für Spezialfinanzierungen, wie Kredite für Projektgesellschaften und neu gegründete Unternehmen, wird die Beihilfeintensität entsprechend der von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 17. Juni 2008 und vom 20. Dezember 2013 sowie 27. Juli 2015 ergänzend genehmigten Methode zur Berechnung der Beihilfenintensität von Bürgschaften berechnet.

2Die „Beihilfewertrechner “ stehen auf der Internetseite von PricewaterhouseCoopers GmbH zur Verfügung. 3Ausgangspunkt der Berechnung ist ein Rating des Kreditnehmers, das die Kreditinstitute auf Basis einer detaillierten Analyse erstellen und ihrer Kreditentscheidung zugrunde legen.

10.Beihilfefreie Staatsbürgschaften

10.1
1Staatsbürgschaften können nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung beihilfefrei gewährt werden. 2Voraussetzungen für eine beihilfefreie Einzelbürgschaft sind:
a)
Die Staatsbürgschaft ist an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag sowie auf eine feste Laufzeit beschränkt.
b)
Die Staatsbürgschaft deckt höchstens 80 % des Kreditbetrages ab.
c)
Der Kreditnehmer verfügt über ein Rating von mindestens B- oder vergleichbarer Einstufung.
d)
1Für die Staatsbürgschaft wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. 2Bei KMU kann das marktübliche Entgelt in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers anhand der in der Bürgschaftsmitteilung aufgeführten Safe-Harbour-Prämien ermittelt werden.
10.2
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

11.Staatsbürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung

11.1
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen (Barzuschuss hier Bruttosubventionsäquivalent).
11.2
Staatsbürgschaften auf Basis der De-minimis-Verordnung können nur gewährt werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente De-minimis-Beihilfen“).
11.3
1Staatsbürgschaften gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2Der Kreditnehmer befindet sich weder in einem Insolvenzverfahren noch sind die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. 3Handelt es sich bei dem Kreditnehmer nicht um ein KMU, muss dieses Unternehmen über ein Rating von mindestens B- oder einer vergleichbaren Einstufung verfügen; und entweder:

a)
1Die Staatsbürgschaft deckt zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des zugrunde liegenden Kredits ab, etwaige Verluste werden anteilig in der gleichen Weise von Kreditgeber und Bürgen getragen, Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Kreditnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, verringern die Verluste von Kreditgeber und Bürgen anteilig und die Staatsbürgschaft weist einen Betrag von 2,25 Mio. Euro und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 1,125 Mio. Euro und eine Laufzeit von zehn Jahren auf. 2Bei Staatsbürgschaften mit einem geringeren Betrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf oder zehn Jahre wird der Beihilfewert dieser Staatsbürgschaft als entsprechender Anteil des Höchstbetrages gemäß Nr. 11.1 berechnet;

oder:

b)
Das Bruttosubventionsäquivalent wurde gemäß den Nrn. 9.6 und 9.7 berechnet.
11.4
1Gewährte De-minimis-Beihilfen sind spätestens ab 1. Januar 2026 in einem öffentlich zugänglichen Zentralregister zu erfassen. 2Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist oder noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, ist bei Gewährung einer De-minimis-Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen unter Bezugnahme auf die De-minimis-Verordnung der Beihilfebetrag der Staatsbürgschaft mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. 3Eine Staatsbürgschaft auf Basis der De-minimis-Verordnung wird erst gewährt, nachdem das Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt hat, in der es alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach der aktuell geltenden De-minimis-Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden. 4In diesen Fällen wird dem Kreditnehmer mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Kreditnehmer zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, des Freistaates Bayern oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

12.Staatsbürgschaften auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

12.1
1Im Bereich gewerblicher Staatsbürgschaften stellt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Freistellungstatbestände für bestimmte Beihilfegruppen zur Verfügung. 2Die im Rahmen dieser Richtlinie auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährten Staatsbürgschaften müssen sowohl den gemeinsamen Bestimmungen in Kapitel I AGVO als auch den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen nach Kapitel III AGVO genügen.
12.2
1Die Gewährung von Staatsbürgschaften nach dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU). 2Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig: Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO), sowie der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b AGVO genannten Voraussetzungen. 3Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. 4Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition (Art. 17 Abs. 3 AGVO). 5Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). 6Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig. 7Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den beihilfefähigen Kosten in Art. 17 AGVO verwiesen.
12.3
Die Gewährung von Staatsbürgschaften nach dieser Richtlinie kann für kleine Unternehmen gemäß Anhang I AGVO in Ausnahmefällen auch auf Grundlage des Art. 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen) erfolgen, wenn alle in Art. 22 AGVO genannten Voraussetzungen, insbesondere auch die Höchstbeträge, erfüllt werden können.
12.4
Bei der Gewährung von Staatsbürgschaften auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 2 AGVO maßgeblich.
12.5
Staatsbürgschaften auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können nicht für die in Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO genannten Bereiche gewährt werden.
12.6
1Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist die Gewährung einer Staatsbürgschaft auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgeschlossen, außer er fällt unter eine Ausnahme des Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO. 2Gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich zu qualifizieren, wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
a)
Im Falle von Kapitalgesellschaften:

1Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. 2Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. 3Dies gilt nicht für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen. 4Der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b)
Im Falle von Personengesellschaften:

1Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. 2Dies gilt nicht für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen.

c)
Im Falle einer Insolvenz:

Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d)
Im Falle einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe:

Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) – Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien – erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Staatsbürgschaft ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e)
Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist:

In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

12.7
1Staatsbürgschaften nach Nr. 12 können nur unter Beachtung der Schwellenwerte gemäß Art. 4 AGVO gewährt werden. 2Staatsbürgschaften, deren Bruttosubventionsäquivalent die in Art. 4 AGVO genannten Anmeldeschwellen überschreitet, müssen gemäß Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzeln bei der Kommission angemeldet werden.
12.8
1Zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährten Staatsbürgschaften wird auf Nrn. 9.6 und 9.7 verwiesen. 2Vom Kreditnehmer muss vor Beginn der Arbeiten für die zu finanzierenden Vorhaben oder Tätigkeiten eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragsstellung (vgl. Art. 2 Nr. 39b AGVO) mit allen erforderlichen Inhalten bei dem Kreditgeber vorliegen (Art. 6 AGVO).
12.9
1Die Staatsbürgschaft darf mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen auf Basis der De-minimis-Verordnung, nur kumuliert werden, wenn andere Beihilfen sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen. 2Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist zulässig, wenn dadurch die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 AGVO).
12.10
1Gemäß Art. 9 AGVO bestehen für die beihilfegewährenden Stellen bei der Gewährung von Staatsbürgschaften Verpflichtungen zur Information und Veröffentlichung. 2Das begünstige Unternehmen erkennt an, dass die beihilfegewährenden Stellen zur Veröffentlichung bestimmter Angaben auf dafür vorgesehenen Plattformen verpflichtet sind. 3Darüber hinaus können gewährte Staatsbürgschaften im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. 4Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre ab dem Tag der Bürgschaftsgewährung aufbewahrt werden. 5Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO).

Teil 3: Verfahren, Bürgschaftsentgelt, Ausfallerstattung bei Staatsbürgschaften

13.Antragsstellung

13.1
1Der Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist vom Kreditnehmer beim Kreditgeber zu stellen, der den Antrag mit Unterlagen und seine Bereitschaftserklärung zur Gewährung des Kredits an die LfA weiterleitet. 2Die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers muss eine Beurteilung des Falls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung des Kreditgebers und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.
13.2
1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben sowie ergänzende Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).

14.Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen

1Die LfA bearbeitet und prüft die Bürgschaftsanträge. 2Sie holt vom fachlich zuständigen Staatsministerium eine Äußerung darüber ein, ob die Übernahme der Staatsbürgschaft für den Kredit von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 3Die fachliche Äußerung kann sich auch auf betriebswirtschaftliche und bankfachliche Fragen erstrecken.

15.Entscheidung über Bürgschaftsanträge

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entscheidet über Anträge auf Übernahme von Staatsbürgschaften. 2Staatsbürgschaften von mehr als 250 000 Euro einschließlich bereits übernommener Staatsbürgschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses. 3Staatsbürgschaften von mehr als fünf Mio. Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung.

16.Abschluss des Bürgschaftsvertrags

Die LfA schließt mit dem Kreditgeber namens und im Auftrag des Freistaates Bayern einen Bürgschaftsvertrag.

17.Mitteilung zur statistischen Erfassung

1Die LfA macht dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat von der Übernahme der Staatsbürgschaft unter Angabe des Ausstellungsdatums, des Kreditgebers und des Kreditnehmers, der Höhe des Kredits und der Staatsbürgschaft sowie der Laufzeit Mitteilung. 2Außerdem erhebt die LfA für die zuständigen bayerischen öffentlichen Stellen die Daten, die zur Erfüllung deren Meldepflichten notwendig sind.

18.Überwachung von Staatsbürgschaften

Die LfA überwacht im Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat die nach dieser und früheren Richtlinien übernommenen Staatsbürgschaften.

19.Änderung des Bürgschaftsvertrags

1Anträge auf Abänderung des Bürgschaftsvertrags oder Anträge auf Zustimmung des Freistaates Bayern als Bürgen, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind, sind vom Kreditgeber bei der LfA einzureichen. 2Sie legt die Anträge dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor. 3Dieses kann die LfA in noch zu bestimmendem Umfang zur Entscheidung ermächtigen.

20.Bürgschaftsentgelt und Antragsentgelt

20.1
Die LfA erhebt das dem Freistaat Bayern zustehende Bürgschaftsentgelt (Avalprovision), welches jährlich mindestens nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrags zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer beträgt.
20.2
1Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Staatsbürgschaft ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von nullkommafünf Prozent des Bürgschaftsbetrages zu erheben. 2Das Antragsentgelt beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 50 000 Euro. 3Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragsstellung.
20.3
1Bei wesentlichen Änderungen einer bereits übernommenen Staatsbürgschaft bleibt die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts vorbehalten. 2Das Bearbeitungsentgelt beträgt nullkommazweifünf Prozent des Bürgschaftsbetrags, höchstens jedoch 25 000 Euro.

21.Erstattung von Ausfällen

Will der Kreditgeber den Freistaat Bayern als Bürgen wegen eines entstandenen Ausfalls in Anspruch nehmen, so meldet er seinen Ausfall getrennt nach Hauptsache, Zinsen und Kosten bei der LfA an.

22.Staatsbürgschaften unter Beteiligung weiterer öffentlicher Bürgen

Wenn nicht der Freistaat Bayern mit der LfA als Bürgschaftsmandatar, sondern ein anderer öffentlicher Bürge oder Bürgschaftsmandatar federführend zuständig ist, kann das Bürgschaftsverfahren von dieser Richtlinie abweichen.

23.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. März 2024 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 14. März 2031 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 14. März 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft – BürggWR) vom 22. Dezember 2014 (FMBl. 2015 S. 31) außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor