Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 31 vom 17.01.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung 2025 für das Lehramt an Grundschulen und
das Lehramt an Mittelschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. Januar 2024, Az. III.3-BS7154.0/2/43

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hält Zweite Staatsprüfungen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen 2025 nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K) in der jeweils geltenden Fassung für diejenigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ab, die im September 2023 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Dabei legen Bewerberinnen und Bewerber, die eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 7. November 2002 (oder frühere Fassungen) oder eine Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt haben, die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen ab.

Ferner sind zu den Zweiten Staatsprüfungen die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die auf Grund einer Verlängerung oder Verkürzung ihres Vorbereitungsdienstes diesen Prüfungen zugewiesen sind, sowie die Bewerberinnen und Bewerber, die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.

Hierzu wird bekannt gegeben:

1.
Die Prüfungen werden nach der Lehramtsprüfungsordnung II an den jeweiligen Schulorten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (Einzel- und Doppellehrprobe) und an ausgewählten Orten in den jeweiligen Regierungsbezirken (Kolloquium) durchgeführt. Die mündlichen Prüfungen finden in Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Garching, Regenstauf, Röthenbach a. d. Pegnitz und Würzburg statt.
2.
Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:
2.1
Einzellehrprobe und Doppellehrprobe in der Zeit vom 20. Januar 2025 bis 6. Juni 2025,

Hinweis: Die Reihenfolge Einzellehrprobe – Doppellehrprobe ist bei jeder Prüfungsteilnehmerin bzw. jedem Prüfungsteilnehmer einzuhalten. Daneben ist zu gewährleisten, dass der einzelnen Teilnehmerin bzw. dem einzelnen Teilnehmer eine angemessene Frist zwischen dem Ablegen der Einzel- und der Doppellehrprobe eingeräumt wird.

2.2
das Kolloquium in der Zeit vom 10. März 2025 bis 30. Mai 2025,
2.3
die mündliche Prüfung in der Zeit vom 10. Juni 2025 bis 13. Juni 2025.

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

3.
Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Fristen zu beachten. Die Themenvergabe erfolgt in der Zeit vom 11. April 2024 bis zum 11. Oktober 2024.
4.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst im September 2023 begonnen haben und eine Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes bis spätestens 7. Januar 2025 ablegen, können auch die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ablegen (§ 28 Abs. 1 LPO II). Die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach ist zusammen mit den Zweiten Staatsprüfungen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen zu den unter Nr. 2.1 (Einzellehrprobe) und Nr. 2.3 (mündliche Prüfung) genannten Terminen abzulegen. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter haben der örtlichen Prüfungsleiterin bzw. dem örtlichen Prüfungsleiter an der jeweils zuständigen Regierung eine etwaige Erste Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung der Prüfung) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
5.
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen zur Notenverbesserung nach § 11 LPO II:

Zur Zweiten Staatsprüfung 2025 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2024 abgelegt und bestanden haben.

5.1
Die Meldung nach § 16 Abs. 2 LPO II zur Wiederholung der Prüfung hat spätestens zu erfolgen:
5.1.1
falls die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird: bis 2. Juli 2024,
5.1.2
falls die bei der Erstablegung der Prüfung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet werden soll: innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses.
5.1.3
Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist an das Prüfungsamt der jeweils zuständigen Regierung zu richten.
5.2
Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Zweite Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) zu den unter Nr. 2 und Nr. 3 (falls die schriftliche Hausarbeit neu gefertigt wird) genannten Terminen abzulegen.
6.
Gesuche von Schwerbehinderten und Gleichgestellten um Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung in der Fassung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, sind mit den einschlägigen Nachweisen gleichzeitig mit der Meldung zur Prüfung einzureichen.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach einer ggf. später erfolgenden Feststellung der Schwerbehinderung, Gleichstellung oder Feststellung gemäß § 54 Abs. 3 APO bei der zuständigen Seminarleitung zu stellen, die diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 3