Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 310 vom 10.07.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Schulordnung

2235.1.1.2-K

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung
für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. Juni 2024, Az. V.9-BS5422.0/8/27

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien vom 17. Mai 2018 (KWMBl. S. 197), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. April 2023 (BayMBl. Nr. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 4 werden die Wörter „Die Schülerin/ der Schüler“ durch die Wörter „Die Schülerin/der Schüler“ ersetzt.
1.2
Der Nr. 5 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Teilnahme an der Wissenschaftswoche wird durch eine der folgenden den erzielten Fortschritt kennzeichnenden Bemerkungen bestätigt: Die Schülerin/der Schüler hat im Leitfach […] an der Wissenschaftswoche zum Rahmenthema […] mit sehr großem Erfolg teilgenommen/mit großem Erfolg teilgenommen/mit Erfolg teilgenommen/mit ausreichendem Erfolg teilgenommen/teilgenommen“.

1.3
Nr. 6 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern mindestens die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht werden.

Werden in den beiden letzten Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die Leistung der nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden.“

1.4
In Nr. 7.3 werden die Wörter „im neunjährigen Gymnasium“ gestrichen.
1.5
Nr. 8.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt für das Ausbildungsabschnittszeugnis (Anlage 6) entsprechend.“

1.6
Die Anlagen 2, 5 und 6 werden durch folgende Anlagen ersetzt:
„Anlage 2:
Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 11
Anlage 5:
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/_ (G9)
Anlage 6:
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/1 (G8)“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor



Anlagen