2235.1.1.2-K
Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung
für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. Juni 2024, Az. V.9-BS5422.0/8/27
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien vom 17. Mai 2018 (KWMBl. S. 197), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. April 2023 (BayMBl. Nr. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 4 werden die Wörter „Die Schülerin/ der Schüler“ durch die Wörter „Die Schülerin/der Schüler“ ersetzt.
- 1.2
- Der Nr. 5 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Teilnahme an der Wissenschaftswoche wird durch eine der folgenden den erzielten Fortschritt kennzeichnenden Bemerkungen bestätigt: Die Schülerin/der Schüler hat im Leitfach […] an der Wissenschaftswoche zum Rahmenthema […] mit sehr großem Erfolg teilgenommen/mit großem Erfolg teilgenommen/mit Erfolg teilgenommen/mit ausreichendem Erfolg teilgenommen/teilgenommen“.
- 1.3
- Nr. 6 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern mindestens die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht werden.
Werden in den beiden letzten Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die Leistung der nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden.“
- 1.4
- In Nr. 7.3 werden die Wörter „im neunjährigen Gymnasium“ gestrichen.
- 1.5
- Nr. 8.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt für das Ausbildungsabschnittszeugnis (Anlage 6) entsprechend.“
- 1.6
- Die Anlagen 2, 5 und 6 werden durch folgende Anlagen ersetzt:
- „Anlage 2:
- Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 11
- Anlage 5:
- Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/_ (G9)
- Anlage 6:
- Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/1 (G8)“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor