Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 313 vom 10.07.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-W

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Projekten
von Maßnahmenträgern aus der Kultur- und Kreativwirtschaft

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 25. Juni 2024 2024, Az. 33-6751/43/4

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Projekten von Maßnahmenträgern aus der Kultur- und Kreativwirtschaft vom 7. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 246) wird wie folgt geändert:
1.1
Satz 1 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Projekte von Maßnahmenträgern aus der Kultur- und Kreativwirtschaft nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-miminis-Verordnung),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), insbesondere des Art. 53 AGVO (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes).“
1.2
In Nr. 5.2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

4Soweit die Förderung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten und eine Kumulierung der Förderung mit weiteren öffentlichen Mitteln nur unter den Voraussetzungen des Art. 5 De-minimis-Verordnung zulässig.“

1.3
Der Wortlaut von Nr. 7.8 wird wie folgt neu gefasst:

1Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, gilt: 2Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.“

1.4
Nach Nr. 7.8 wird folgende Nr. 7.9 eingefügt:
„7.9
Der Förderempfänger ist auf die einschlägige, beihilferechtliche Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.“
1.5
In Nr. 9 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor