7071-W
Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 27. Juni 2024, Az. 24-7305/224
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen in Form von Zuschüssen für die Digitalisierung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils geltenden Fassung (AVG, einschließlich der dazu erlassenen Nebenbestimmungen der BNZW) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung). 2Es gelten die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 3Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Ziel des Digitalbonus ist es, die digitale Transformation weiter voranzutreiben und Investitionen vorzuziehen, um im Unternehmen innovative digitale Verfahren, durchgängige digitale Prozesse und einen Sprung auf einen hohen Grad der Digitalisierung und beim IT-Schutzniveau zu erreichen. 2Der Einsatz von Technologien wie Robotik und Künstliche Intelligenz soll Unternehmen auf dem Weg der Digitalisierung weiter voranbringen, Arbeitsplätze attraktiver machen und dem Fachkräftemangel begegnen. 3Der Schutz vor Hackerangriffen bleibt Notwendigkeit in Zeiten verstärkter Bedrohungen.
2.
Die Förderung erfolgt für die
- 2.1
- Digitalisierung: Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen im Unternehmen, insbesondere durch den Einsatz von Robotik, Künstlicher Intelligenz, digitaler Zwillinge und moderner Simulationstechniken.
- 2.2
- IT-Sicherheit: Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen.
3.
- 3.1
- 1Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. 2Als kleine Unternehmen gelten gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gemäß § 2 GewStG mit weniger als 50 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro. 3Zur Bestimmung der Unternehmensdaten ist der letzte Jahresabschluss heranzuziehen.
- 3.2
- Von der Förderung ausgeschlossen sind
- 3.2.1
- Freie Berufe.
- 3.2.2
- Apotheken, Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen.
- 3.2.3
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, es sei denn, die Beihilfe wird für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen unter den in der De-minimis-Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen eingesetzt.
- 3.2.4
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, es sei denn, die Beihilfe wird für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den in der De-minimis-Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen eingesetzt.
- 3.2.5
- Von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs.
- 3.2.6
- Nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen.
- 3.2.7
- Staatliche Eigenbetriebe und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung.
4.
- 4.1
- 1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. 2Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. 3Mit der Durchführung der Maßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des elektronischen Förderantrags bestätigt wurde.
- 4.2
- Unternehmen können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.
- 4.3
- IKT-Lösungen, die gegen Entgelt auch in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und die für das andere Unternehmen eine förderfähige Maßnahme nach Nr. 2 der Richtlinie darstellen, sind zur Vermeidung einer möglichen Doppelförderung von der Förderung ausgeschlossen.
5.
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.
- 5.2
- Zuwendungsfähig sind:
- 5.2.1
- Innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallende Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Software sowie anteilsmäßig Beratungsleistungen und Schulungsmaßnahmen für die einzuführende Lösung bis zu 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 5.2.2
- Bei Maßnahmen der Robotik nach Nr. 2.1 zusätzlich die Roboter-Hardware.
- 5.2.3
- 1Bei Maßnahmen der IT-Sicherheit nach Nr. 2.2 auch die hierzu notwendige IKT-Hardware. 2Dazu zählen insbesondere Lösungen wie Firewall, Datensicherungs- und Netzwerksicherheitskomponenten.
- 5.3
- Nicht zuwendungsfähig in beiden Förderbereichen sind insbesondere:
- 5.3.1
- Standard-IKT-Hardware, wie Server, PCs, Monitore, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker oder Telefone.
- 5.3.2
- Standard-Software, wie herkömmliche Bürosoftware, Betriebssysteme.
- 5.3.3
- Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen.
- 5.3.4
- Geräte, Anlagen und Maschinen einschließlich zugehöriger Steuerungssoftware (Ausnahme: Roboter-Hardware nach Nr. 2.1).
- 5.3.5
- Ersatzbeschaffungen.
- 5.3.6
- Reise- und Unterbringungskosten.
- 5.3.7
- Beratungs- und Schulungsleistungen ohne Implementierung einer Lösung.
- 5.4
- Höhe der Förderung
1Der Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 4 000 Euro erfolgen.
- 5.4.1
- Digitalbonus Standard
1Der Förderhöchstbetrag des Digitalbonus Standard beträgt 7 500 Euro. 2Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 150 000 Euro.
- 5.4.2
- Digitalbonus Plus
1Für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt kann der Digitalbonus Plus gewährt werden. 2Der Förderhöchstbetrag beträgt 30 000 Euro. 3Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 600 000 Euro. 4Der Digitalbonus Plus kann während der Laufzeit des Förderprogramms insgesamt nur einmal gemäß Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 gewährt werden. 5Zu den Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt können insbesondere Projekte mit Schwerpunkt auf folgenden Inhalten zählen:
- a)
- Künstliche Intelligenz oder Intelligente Datenanalyse zur Verbesserung der betrieblichen Ergebnisse.
- b)
- Intelligente Robotik, um betriebliche Abläufe zu optimieren und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
- c)
- Moderne Simulationsmethoden und digitale Zwillinge.
6.
- 6.1
- 1Eine Kombination des Digitalbonus Plus mit dem Digitalbonus Standard für dasselbe Projekt ist nicht möglich. 2Eine Förderung kann jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit des Förderprogramms nur je einmal für Maßnahmen nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 gewährt werden. 3Anträge nach dem Förderprogramm „Digitalbonus.Bayern“ in der vor dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung schließen eine erneute Antragstellung nach dieser Richtlinie nicht aus und finden bei der Beschränkung auf zwei Anträge pro Unternehmen keine Anrechnung.
- 6.2
- 1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. 2Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. 3Die Kumulierungsregelungen nach der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 sind einzuhalten.
7.
- 7.1
- Die Abwicklung der Förderung obliegt den örtlich zuständigen Regierungen (Bewilligungsstellen).
- 7.2
- 1Zuwendungen aus dem Förderprogramm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt werden. 2Ein Zuwendungsantrag kann unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogrammes nicht bewilligt werden.
- 7.3
- 1Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular an die Bewilligungsstelle zu richten. 2Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. 3Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller vollständig unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. 4Bei Überschreiten der Frist erfolgt keine Förderung.
- 7.4
- Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und entscheidet über den Antrag.
- 7.5
- 1In Grenzfällen holt die Bewilligungsstelle vor der Förderentscheidung zum Digitalbonus Plus die Empfehlung eines Expertengremiums ein. 2Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bestellt. 3Es tritt bei Bedarf zusammen und berät im elektronischen Verfahren.
- 7.6
- 1Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids umgesetzt sein. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Verlängerung der Frist zulassen.
- 7.7
- 1Die Auszahlung der Zuwendung kann erst nach der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen. 2Der Antrag auf Auszahlung wird mit der Vorlage des Verwendungsnachweises per Online-Formular bei der Bewilligungsstelle gestellt.
- 7.8
- 1Die mit der Zuwendung geförderten Wirtschaftsgüter sind während der Zeit der Zweckbindung entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden und ordnungsgemäß zu unterhalten. 2Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes. 3Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über diese Gegenstände frei verfügen. 4Auf die Mitteilungspflicht bei abweichender Verwendung gemäß BNZW wird verwiesen. 5Bei zweckwidriger Nutzung kann eine Rückforderung veranlasst werden.
8.
1Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
9.
Die bis zum 30. Juni 2024 eingegangenen Anträge sind auf Grundlage der bisherigen Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 9. September 2020 (BayMBl. Nr. 549), welche zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 659) geändert worden sind, zu bewilligen; dabei ist als beihilferechtliche Grundlage die Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung) zu Grunde zulegen und einzuhalten.
10.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft und endet zum 31. Dezember 2027.
Dr. Markus Wittmann
Ministerialdirektor