Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 316 vom 10.07.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.4.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Kollegs
  • Schulordnung

2235.1.4.2-K

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung
für die Gymnasien in Bayern;
hier: Zeugnismuster für die Kollegs

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 27. Juni 2024, Az. V.9-BS5422.0/8/29

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Kollegs vom 7. Dezember 2009 (KWMBl. S. 400), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. April 2023 (BayMBl. Nr. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2.
Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern mindestens die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht werden.

Werden in den beiden letzten Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die Leistung der nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Die Abkürzungen in den Tabellen entsprechend den Bezeichnungen in den „Amtlichen Schuldaten“ (ASD): E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Ru Russisch, Sp Spanisch.

Ein tiefgestelltes „s“ bedeutet eine spät beginnende Fremdsprache, die auch als fortgeführte Fremdsprache erlernt werden kann.

Für die Schülerinnen und Schüler des Kollegs, die im Jahr 2025 das Abitur erfolgreich ablegen, gilt folgende Tabelle:

Jahrgangsstufe E 2. Fremdsprache
III B2+/C1 B2/C1

Für die Schülerinnen und Schüler des Kollegs, die im Schuljahr 2024/2025 den Vorkurs oder die Jahrgangsstufe I besuchen, gilt folgende Tabelle:

Jahrgangsstufe E F/Sp/It Ru F/Sp/ItS
Vorkurs A2+ - - -
I B1+/B2 A2+ A2+ A2
1.2
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.
1.3
Die Anlage 3 wird durch folgende Anlage ersetzt:
Anlage 3:
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt II/_ (G9)“
1.4
Die Anlage 4 wird aufgehoben.
1.5
Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und durch folgende Anlage ersetzt:
Anlage 4:
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt III/1 (G8)“
1.6
Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 5.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Dr. Andrea Niedzela-Schmutte

Ministerialdirigentin



Anlagen