2235.1.1.2-K
Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung
für die Gymnasien in Bayern;
hier: Zeugnismuster für die Abendgymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Juni 2024, Az. V.9-BS5422.0/8/28
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Abendgymnasien vom 15. Januar 2010 (KWMBl. S. 25), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
- „2.
- Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte erreicht werden.
Werden in den beiden letzten Halbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die Leistung der nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Die Abkürzungen in den Tabellen entsprechend den Bezeichnungen in den „Amtlichen Schuldaten“ (ASD): E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Ru Russisch, Sp Spanisch.
Für die Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums, die im Jahr 2025 das Abitur erfolgreich ablegen, gilt folgende Tabelle:
Jahrgangsstufe | E | 2. Fremdsprache |
---|---|---|
III | B2+/C1 | B2/C1 |
Für die Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums, die im Schuljahr 2024/2025 den Vorkurs oder die Jahrgangsstufe I besuchen, gilt folgende Tabelle:
Jahrgangsstufe | E | F/Sp/It | Ru | |
---|---|---|---|---|
Vorkurs | A2+/B1 | A2 | A1+/A2 | |
I | B1+/B2 | A2+/B1 | A2+ | “ |
- 1.2
- Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.
- 1.3
- Die Anlage 3 wird durch folgende Anlage ersetzt:
- „Anlage 3:
- Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt II/_ (G9)“
- 1.4
- Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:
- „Anlage 4:
- Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt III/1 (G8)“
- 1.5
- Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dr. Andrea Niedzela-Schmutte
Ministerialdirigentin