Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 322 vom 10.07.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2273-I
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Sport
  • Außerschulischer Sport

2273-I

Änderung der Richtlinie über die Gewährung eines Zuschusses zur Teilnahme von
Vorschulkindern an einem Kurs zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 26. Juni 2024, Az. H2-5880-1-161

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinie über die Gewährung eines Zuschusses zur Teilnahme von Vorschulkindern an einem Kurs zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens vom 31. August 2023 (BayMBl. Nr. 450) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird das Wort „Frühschwimmerabzeichens“ durch das Wort „Seepferdchens“ ersetzt.
1.2
In Satz 1 der Einleitung werden die Wörter „Frühschwimmerabzeichens („Seepferdchen“)“ durch das Wort „Seepferdchens“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.1 Satz 1, Nrn. 1.2, 1.3, 1.4 Satz 1 und Nr. 1.5.2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Frühschwimmerabzeichens“ durch das Wort „Seepferdchens“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die staatlichen Gutscheine werden durch die besuchte Kindertageseinrichtung jeweils zum Beginn des Bewilligungszeitraums an die Vorschulkinder des folgenden Kindergartenjahres ausgereicht.“

1.4.2
Satz 3 wird aufgehoben.
1.5
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 29. Juli vor Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres und schließt mit dem Ende des Kindergartenjahres (31. August des Folgejahres), für das die staatlichen Gutscheine ausgegeben werden.“

1.5.2
In Satz 2 wird die Angabe „9. September“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
1.5.3
Satz 2 wird aufgehoben.
1.5.4
Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1.4.2, 1.5.3 und 1.5.4 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor