Vollzug des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Allgemeinverfügung zur Zuordnung von Krankenhäusern zur Versorgungsstufe
„Level F“ nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V (AV Level F)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 27. Juni 2024, Az. 24a-K9000-2022/928-425
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erlässt auf der Grundlage von § 135d Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) folgende
Allgemeinverfügung
1.
- 1.1
- Der Versorgungsstufe „Level F“ nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V werden folgende im Staatsgebiet des Freistaates Bayern gelegenen Krankenhäuser zugeordnet:
- 1.1.1
- Plankrankenhäuser, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern als Fachkrankenhäuser ausgewiesen sind,
- 1.1.2
- Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern nachrichtlich als Vertragskrankenhaus mit lediglich einer somatischen Fachrichtung im Krankenhausplan gelistet sind,
- 1.1.3
- Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern nachrichtlich als Vertragskrankenhaus ausschließlich mit der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) oder ausschließlich der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) oder ausschließlich mit diesen beiden Fachrichtungen im Krankenhausplan gelistet sind sowie
- 1.1.4
- im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausgewiesene Außenstellen eines Krankenhauses an einem anderen Krankenhaus.
- 1.2
- 1Die Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 gelten nicht für Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die zugleich als Plankrankenhaus im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausgewiesen sind. 2Diese Einrichtungen teilen die Zuordnung des Plankrankenhauses.
- 1.3
- 1Die Zuordnungen nach Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 können durch Einzelbescheide widerrufen werden. 2Die Möglichkeit zur Zuordnung weiterer Krankenhäuser zur Versorgungsstufe „Level F“ durch Einzelbescheid bleibt unberührt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Juli 2024 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1
Nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V ordnen die Krankenhausplanungsbehörden der Länder Krankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, einer eigenen Versorgungsstufe „Level F“ zu. Die Zuordnung ist dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d Abs. 1 SGB V zu melden (§ 135d Abs. 4 Satz 7 SGB V). Die vorliegende Allgemeinverfügung dient der verwaltungsmäßigen Umsetzung dieser Aufgaben.
Im Einzelnen:
Zu Nr. 1
Durch Nr. 1 werden sämtliche Krankenhäuser, die bereits bislang als Fachkrankenhäuser im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausgewiesen sind, der Versorgungsstufe „Level F“ nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V zugeordnet. Dasselbe gilt für Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die, wenn sie Plankrankenhäuser wären, als Fachkrankenhäuser im Sinne des Krankenhausplans ausgewiesen würden. Dabei handelt es sich um Vertragskrankenhäuser mit lediglich einer somatischen Fachrichtung, ausschließlich mit der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) oder der Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSO) oder mit diesen beiden Fachrichtungen. Ausgenommen davon bleiben Vertragskrankenhäuser, die zugleich als Plankrankenhäuser ausgewiesen sind und insoweit die Zuordnung oder Nichtzuordnung zum Level F mit dem Plankrankenhaus teilen.
Ebenfalls dem „Level F“ zugeordnet werden im Krankenhausplan des Freistaates Bayern ausgewiesene Außenstellen eines Krankenhauses an einem anderen Krankenhaus.
Sämtliche dieser Einrichtungen können unter die derzeit noch nicht näher bestimmte Definition des § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V (Spezialisierung auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe, relevanter Versorgungsanteil) subsumiert werden.
Dies gilt neben der Spezialisierung auch für die Voraussetzung eines „relevanten Versorgungsanteils“ (das heißt auch bei kleineren Fachkrankenhäusern), da die grundsätzliche Versorgungsnotwendigkeit bereits durch die Ausweisung im bayerischen Krankenhausplan oder den Abschluss des Versorgungsvertrags mit Genehmigung der Krankenhausplanungsbehörde dokumentiert ist. Bei der Beurteilung der „Relevanz“ wäre beispielsweise eine Differenzierung nach Fallzahlen nicht aussagekräftig, da jedes Krankenhaus in der jeweiligen Region und in Bezug auf seine Spezialisierung eine spezifische Bedeutung in der Krankenhausstruktur hat. Jedenfalls aber ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine landesseitige, von dem dargestellten pauschalen Ansatz abweichende, Definition eines relevanten Versorgungsanteils erforderlich, da mit Inkrafttreten der geplanten Rechtsverordnung des Bundes nach § 135e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der derzeit voraussichtlichen Fassung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (vom Bund avisiert zum 1. Januar 2027) ohnehin innerhalb kurzer Zeit mit hinreichender Sicherheit neue Reglungen gelten werden. Hintergrund dafür ist der Umstand, dass die vom Bund geplanten Voraussetzungen für die künftigen Leistungsgruppen von Fachkrankenhäusern im Bereich der verwandten Leistungsgruppen von Krankenhäusern des „Levels F“ voraussichtlich auch in Kooperation mit anderen Krankenhäusern erfüllt werden können und diese Regelung ausdrücklich bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung befristet ist (vergleiche § 135e Abs. 4 Satz 1, Satz 3 Nr. 8 und Satz 4 SGB V in der Fassung des Kabinettsentwurfs vom 15. Mai 2024). In wirtschaftlicher Hinsicht ergäbe sich bis dahin ebenfalls keine Konsequenz aus einer anderen Handhabung, weil Leistungen bis Ende 2026 auch ohne Zuweisung einer Leistungsgruppe voll abgerechnet werden können. Zusammengefasst ist es zum derzeitigen Stand der Krankenhausreform weder notwendig noch sinnvoll, von der bisherigen bayerischen Definition von Fachkrankenhäusern abzuweichen. Damit wird ausdrücklich kein Präjudiz für die Zeit nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung getroffen; die Zuweisung des Level F wird in deren Licht erneut zu bewerten sein.
Die Zuordnungen können bei sich ändernden Umständen bei Bedarf auch durch Einzelbescheide widerrufen werden. Ebenfalls können weitere Krankenhäuser durch Einzelbescheid dem „Level F“ zugeordnet werden.
Zu Nr. 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
Dr. Bernhard Opolony
Ministerialdirigent