Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 324 vom 10.07.2024

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

6320-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Allgemeine Vorschriften

6320-F

Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den
Haushaltsjahren 2024 und 2025
(Haushaltsvollzugsrichtlinien 2024/2025 – HvR 2024/2025)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. Juni 2024, Az. 11-H 1200-6/32

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

1.Rechtsgrundlagen

1Durch das Haushaltsgesetz 2024/2025 (HG 2024/2025) wurde der Haushaltsplan 2024/2025 festgestellt. 2Die Haushalts- und Wirtschaftsführung in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 richtet sich nach dem Haushaltsgesetz 2024/2025, den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2024/2025 (DBestHG 2024/2025) und dem Haushaltsplan 2024/2025. 3Bei der Ausführung des Haushaltsplans sind insbesondere die Bayerische Haushaltsordnung, die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) sowie diese Haushaltsvollzugsrichtlinien zu beachten; weitere Vollzugsregelungen bleiben vorbehalten. 4Die obersten Staatsbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende Anordnungen treffen.

2.Übersendung der Einzelpläne

Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz übersendet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den obersten Staatsbehörden als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans.

3.Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze

3.1
Allgemeines
3.1.1
1In allen Bereichen des Haushaltsvollzugs ist Ausgabendisziplin oberstes Gebot. 2Die strikte Einhaltung der vom Bayerischen Landtag bewilligten Ausgabeansätze ist zuverlässig zu gewährleisten. 3Unabweisbarer Mehrbedarf, zum Beispiel auf Grund unvorhergesehener Ereignisse, muss durch anderweitige Einsparungen gedeckt werden. 4Hierzu sind bei allen mittelbewirtschaftenden Stellen rechtzeitig die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen.
3.1.2
Bei der Bewirtschaftung des Haushaltsplans sind insbesondere die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Einnahmen, die Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
3.1.3
1Die Beauftragten für den Haushalt haben darüber zu wachen, dass die Haushaltsmittel sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden (VV Nr. 3.3.1 zu Art. 9 BayHO). 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten (Art. 9 Abs. 2 BayHO und VV Nrn. 2 bis 5 zu Art. 9 BayHO) zu unterstützen; insbesondere sind sie bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung möglichst frühzeitig zu beteiligen.
3.1.4
1Die Anordnung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach dem Haushaltsplan. 2Dabei sind insbesondere der Bayerische Gruppierungsplan und die Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan (Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern) mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichende Regelungen im Haushaltsplan vorgehen.
3.2
Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

1Das Integrierte Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) fasst sämtliche im Haushaltskreislauf anfallenden Tätigkeiten in einer EDV-Anwendung zusammen und ist von allen geeigneten Dienststellen zu benutzen. 2Anordnungen haben grundsätzlich in der IHV-Komponente – Mittelbewirtschaftung (IHV-MBS) oder mittels alternativer, nach den HKR-ADV-Best (Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO) zugelassener (Vor-)Verfahren in elektronischer Form zu erfolgen. 3Schriftliche Anordnungen dürfen nur noch in Ausnahmefällen erfolgen und sind möglichst auf elektronische Anordnungen umzustellen.

3.3
Erhebung der Einnahmen

1Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben (Art. 34 Abs. 1 BayHO). 2Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen (zum Beispiel Art. 58, 59 BayHO) zulässig. 3Zu den bei der Erhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtungen gehört auch die Geltendmachung von Verzugszinsen und gegebenenfalls eines weitergehenden Verzugsschadens (vergleiche Anlage Zins-A zu den VV zu Art. 34 BayHO). 4Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung sind in allen Bereichen zu überprüfen und im vertretbaren Rahmen auszuschöpfen. 5Vermögensgegenstände dürfen grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußert werden (Art. 63 Abs. 3 und 4 BayHO); entsprechendes gilt für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes sowie anderer Leistungen (Art. 63 Abs. 5 BayHO).

3.4
Leistung von Ausgaben
3.4.1
1Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Art. 3 Abs. 1 BayHO). 2Die Ausgabeansätze einschließlich der Stellenpläne sind jedoch keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgabe, sondern – soweit verfügbar – die obere Grenze der Ermächtigung, bis zu der Ausgaben geleistet werden dürfen. 3Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Ausgaben oder Stellen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind (Art. 6 BayHO); dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) strikt einzuhalten.
3.4.2
1Alle Ausgaben sind auf Einsparmöglichkeiten zu überprüfen, sowohl hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit als auch ihres Umfangs. 2Dies gilt auch für Förderprogramme und andere freiwillige Leistungen.
3.4.3
1Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 BayHO), jedoch spätestens zum Fälligkeitstag. 2Fälligkeitstag ist das Datum, an dem der Betrag dem Gläubiger auf Grund vertraglicher Vereinbarung – in Ermangelung einer solchen auf Grund in der Rechnung genannter Zahlungsbedingungen – oder Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen muss. 3Eine rechtzeitige Zahlung zum Fälligkeitstag wird durch die zuständigen Kassen sichergestellt. 4Hierzu bedarf es durch die Anordnungsstellen keiner Vorverlegung des Fälligkeitstages in den Kassenanordnungen. 5Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahreswechsel ist zusätzlich die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu Jahresabschluss und Rechnungslegung für das jeweilige Haushaltsjahr (JahresBek 20…) zu beachten.
3.4.4
1Offene Abschlagszahlungen sind, soweit möglich, zeitnah abzurechnen (vergleiche Nrn. 7.3.3, 7.22, 7.23 und 17.2 der EDV-Bestimmungen Kasse – EDVBK). 2Die Anordnungsstellen haben zu prüfen, ob Maßnahmen oder Rückforderungen diesbezüglich ergriffen werden müssen.
3.5
Haushaltsmittelreserven

1Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 BayHO). 2Von den mittelbewirtschaftenden Stellen ist rechtzeitig Vorsorge für eventuell auftretende Mehrbelastungen zu treffen; zum Beispiel für unerwartet hohe Preissteigerung bei einzelnen Ausgaben. 3Die obersten Staatsbehörden und die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden haben insbesondere bei den sächlichen Verwaltungsausgaben Haushaltsmittelreserven zu bilden, die im Bedarfsfall zur Deckung eines auftretenden Mehrbedarfs zu verwenden sind (vergleiche VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO).

3.6
Keine unnötigen Vorratskäufe und dergleichen

1Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayHO). 2In einem Haushaltsjahr nicht mehr benötigte Haushaltsmittel dürfen nicht am Ende des Haushaltsjahrs für unnötige Vorratskäufe oder sonstige nicht notwendige Beschaffungen verwendet werden (sogenanntes „Dezemberfieber“). 3Ein Verstoß hiergegen kann zu Disziplinarmaßnahmen und Regressansprüchen führen (vergleiche Nr. 12.1).

3.7
Skontos und Rabatte

Alle durch die Einräumung von Skontos und Rabatten, insbesondere gemäß den Vereinbarungen mit Nachlasskonditionen für den Freistaat Bayern, zu erlangenden Zahlungsvorteile sind auszunutzen.

3.8
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Erfolgskontrolle
3.8.1
1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Nach den Erfordernissen des Einzelfalls ist die einfachste und am wenigsten aufwendige Untersuchungsmethode anzuwenden; insbesondere kommen finanz- oder betriebswirtschaftliche Kosten- und Nutzenvergleiche in Betracht (vergleiche VV zu Art. 7 BayHO). 3Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind sämtliche einmaligen und laufenden Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen. 4Sie müssen grundsätzlich auch den Zeitfaktor berücksichtigen; vor dem Betrachtungszeitpunkt anfallende Ein- oder Auszahlungen sind aufzuzinsen und in der Zukunft liegende Ein- oder Auszahlungen abzuzinsen (siehe dazu sinngemäß VV Nr. 9.3 Buchst. a zu Art. 7 BayHO).
3.8.2
1Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind insbesondere auch die Personalkosten mit zu berücksichtigen. 2Dabei können die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten oder -vollkosten verwendet werden. 3Die aktuellen Werte können im Bayerischen Behördennetz unter www.stmf.bybn.de in der Rubrik „Staatshaushalt – Haushaltsrecht, Zuwendungsrecht, Kassenwesen, Mittelbewirtschaftung“ abgerufen werden. 4Bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen Personaleinsparungen grundsätzlich nur insoweit und ab dem Zeitpunkt angesetzt werden, als sie realisiert werden können.
3.8.3
1Nach dem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 18. Juli 1991 (Drs. 12/2638) ist das Instrument der Erfolgskontrolle zur Gewährleistung wirtschaftlichen Handelns verstärkt zu nutzen und insbesondere bei Maßnahmen von finanziellem Gewicht sind grundsätzlich Erfolgskontrollen durchzuführen. 2Hierauf soll schon bei der Einleitung von Maßnahmen durch klare Zieldefinition und Sammlung notwendiger Daten Rücksicht genommen werden.
3.8.4
Mit Beschluss vom 24. April 1998 (Drs. 13/10947) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung unter anderem ersucht, „eine private Vorfinanzierung öffentlicher Investitionen auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken, ferner Leasingmodelle nur dann anzuwenden, wenn diese auch unter Berücksichtigung von Steuerausfällen günstiger sind“.
3.9
Auftragsvergaben
3.9.1
1Die Vergabevorschriften (vergleiche Art. 55 BayHO und VV Nr. 2 zu Art. 55 BayHO) sind zu beachten. 2Gemäß den Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sind Lieferungen und Leistungen entweder im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung oder einer Beschränkten Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb zu vergeben (vergleiche § 8 Abs. 2 UVgO, § 3a Abs. 1 VOB/A), sofern kein Ausnahmetatbestand für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb gemäß der Unterschwellenvergabeordnung oder eine Freihändige Vergabe gemäß der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen Teil A vorliegt. 3Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich mehrere, mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern (vergleiche § 11 Abs. 1 UVgO, § 12 Abs. 2 UVgO oder § 3b Abs. 3 VOB/A). 4An jeder Dienststelle wird zentral eine Liste geführt, in der fortlaufend alle Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, alle Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb sowie Direktaufträge ab 2 500 € ohne Umsatzsteuer erfasst werden (vergleiche Nr. 7.1.5 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie). 5Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen haben die Vergabestellen außerdem nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 € ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten zu informieren (vergleiche § 30 Abs. 1 UVgO). 6Bei Bauaufträgen hat gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25 000 € sowie bei Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab 15 000 €, jeweils ohne Umsatzsteuer, eine Information auf Internetportalen zu erfolgen; die Frist beträgt hier jeweils sechs Monate.
3.9.2
1Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind bei Lieferleistungen neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer – vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte – sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip). 2Darüber hinaus ist die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien in der öffentlichen Beschaffung kontinuierlich auszubauen.
3.9.3
Die wichtigsten Vergabevorschriften sowie insbesondere eine Formularsammlung für Ausschreibungen nach der Unterschwellenvergabeordnung und die Rahmenvereinbarungen sowie Nachlassvereinbarungen für den Freistaat Bayern sind im Bayerischen Behördennetz unter www.bybn.de im Bereich „Verwaltung und Recht“ in der Rubrik „Beschaffung“ abrufbar.
3.9.4
1Nach § 224 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, bevorzugt solchen anzubieten. 2Auf Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) wird hingewiesen. 3Im Bayerischen Behördennetz sind im Bereich „Verwaltung und Recht“ in der Rubrik „Beschaffung“ Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge an Behindertenwerkstätten und Inklusionsbetriebe sowie ein elektronischer Verweis auf die Internetseite der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Bayern e. V. enthalten. 4Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe sind auf den in den Sammelkapiteln der Einzelpläne zentral ausgebrachten Titeln 547 26 und 812 26 zu verbuchen.
3.10
Investitions- und Programmmittel, neue Maßnahmen und andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
3.10.1
1Ein Finanzierungsspielraum für die Einleitung neuer finanzwirksamer Maßnahmen und Programme über den Haushaltsplan 2024/2025 hinaus besteht nicht. 2Zur Erhöhung des Anstoßvolumens sollen die bestehenden Fördersätze mit dem Ziel einer Reduzierung überprüft werden. 3Die Investitions- und Programmmittel sollen vorrangig in strukturschwachen Gebieten eingesetzt werden.
3.10.2
1Alle Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des Art. 40 Abs. 1 BayHO – zum Beispiel allgemeine Regelungen, etwa über Fördervoraussetzungen und Berechtigte, Förderhöhen, Programme, Planungen –, die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen der Einwilligung (= vorherige Zustimmung) des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 2Das Gleiche gilt für über- oder außertarifliche Leistungen; zum Beispiel außertarifliche Eingruppierungen. 3Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob damit eine Haushaltsüberschreitung (Art. 37 Abs. 1 BayHO) verbunden ist.
3.11
Anordnung von Auslandszahlungen

1Bei Zahlungen an Empfänger außerhalb des SEPA-Zahlungsraumes fallen in der Regel hohe Gebühren an. 2Zur Reduzierung dieser Zahlungsverkehrskosten sind sämtliche Einsparmöglichkeiten zu nutzen. 3Insbesondere sind mehrere Auszahlungsanordnungen (Muster 35 oder 835 EDVBK) an einen Zahlungsempfänger zusammenzufassen. 4Gebühren sind nach Möglichkeit zu vermeiden und mit entsprechendem Schlüssel bei Feld-Nr. 119 EDVBK anzuordnen.

4.Einzelmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Ausgaben

4.1
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Gruppe 511)
4.1.1
1Bei der Bewirtschaftung von Geschäftsbedarf sind alle Preisvorteile zu nutzen. 2Von einer übermäßigen Lagerhaltung ist abzusehen. 3Die Qualitätsansprüche an Schreib- und Vervielfältigungspapier, Briefumschläge und für kurzlebige Druckerzeugnisse sind nach Möglichkeit zu reduzieren. 4Generell sollte der Druck von Dokumenten soweit wie möglich vermieden werden. 5Durch den verstärkten Einsatz von Recyclingpapier kann ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden; etwaige geringfügige Preisnachteile können im Interesse der Verwirklichung des Umweltschutzgedankens in Kauf genommen werden. 6Auf VV Nr. 2.1 zu Art. 7 BayHO sowie auf die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) wird hingewiesen.
4.1.2
1Die Ausgaben für Fotokopien sind möglichst zu reduzieren. 2Eine private Mitbenutzung dienstlicher Kopiergeräte kann nur ausnahmsweise gegen Kostenerstattung in Betracht kommen, soweit hierdurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
4.1.3
1Die Ausgabemittel für Bücher und Zeitschriften sind in erster Linie zur Beschaffung von nicht online zugänglichen Standardwerken für die tägliche Praxis bestimmt. 2Spezialliteratur ist in der Regel nur für die Bücherei vorzusehen, soweit sie nicht ohnehin von anderen Dienststellen entliehen werden kann. 3Loseblattsammlungen und Tageszeitungen sind laufend unter Anlegung eines strengen Maßstabs auf die Notwendigkeit ihrer Haltung zu überprüfen.
4.1.4
1Bei Postsendungen ist unter Berücksichtigung sachlicher Erfordernisse die wirtschaftlichste Versendungsart zu wählen (§ 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern – AGO). 2Das Briefaufkommen ist durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten (zum Beispiel E-Mail, E-Akte, Mitarbeiterportal) zu verringern (§ 26 Abs. 2 AGO, Art. 5 Abs. 1, Art. 16 des Bayerischen Digitalgesetzes). 3Für das Paket- und Briefaufkommen wurden für die staatlichen Stellen zentrale Ausschreibungen durchgeführt. 4Der Versand des Postgutes (zum Beispiel Pakete, Postzustellungsurkunden, Briefe) hat daher grundsätzlich über die in einem förmlichen Vergabeverfahren ausgewählten Vertragspartner oder über den behördlichen Postaustausch zu erfolgen.
4.2
Haltung von Fahrzeugen (Gruppe 514)
4.2.1
1Ausgaben für Sonderausstattungen, die im Zusammenhang mit der Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs stehen, sind bei Titel 811 0. zu buchen. 2Eine Buchung bei Titel 514 0. ist von der Zweckbestimmung nicht gedeckt.
4.2.2
1Bei Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen ist die Fahrweise – auch aus Gründen des Umweltschutzes – grundsätzlich auf einen niedrigen Kraftstoff- oder Energieverbrauch auszurichten; Ausnahmen gelten zum Beispiel für Einsatzfahrzeuge der Polizei. 2Im Übrigen ist auf einen zurückhaltenden und sparsamen Einsatz der Dienstfahrzeuge zu achten. 3Auf den Erwerb von Dienstfahrzeugen mit Elektro- oder Hybridelektromotor wird hingewiesen (vergleiche Nr. 4.15.3).
4.3
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Gruppen 511 und 812)
4.3.1
1Bei der Beschaffung von Geschäftszimmerausstattungen dürfen die mit Haushaltsaufstellungsschreiben vom 29. März 2023 (Gz. 11 - H 1120-15/1) – Anlage 5 – mitgeteilten Höchstpreise nicht überschritten werden. 2Im Übrigen vergleiche auch Nr. 19.2 der Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR).
4.3.2
Soweit mehrere staatliche Dienststellen in einem Dienstgebäude untergebracht sind, bietet sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die gemeinsame Nutzung von Geräten und Einrichtungen an; zum Beispiel Informations- und Kommunikationstechnik, Kopiergeräte.
4.3.3
1Die Entscheidung für Wartungsverträge sowie über die Art und den Umfang der Wartung sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen zu treffen und zu begründen. 2Gewährleistungszeiträume und vergaberechtliche Vorgaben sind zu berücksichtigen. 3Bei der Beschaffung von Standardsoftware und dem Abschluss von Pflegeverträgen ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen. 4Vergaberechtliche Vorgaben sind zu beachten.
4.4
Energiebewirtschaftungskosten (Titel 517 05)
4.4.1
1Die Bewirtschaftung von Gebäuden ist konsequent auf eine sparsame und rationelle Energieverwendung auszurichten. 2Für den Energieverbrauch wichtig sind zudem ein zweckmäßiger Betrieb und eine sachgerechte Wartung der technischen Anlagen sowie ein energiebewusstes Verhalten der Raumnutzer. 3Bereits die Absenkung der Raumtemperatur um ein Grad Celsius bringt eine Energieeinsparung von etwa 6 % während der Heizperiode.
4.4.2
1Die Kosten der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (Energiebewirtschaftungskosten) sind – mit Ausnahme der Ausgaben in Titelgruppen – bei Titel 517 05 gesondert zu erfassen. 2Hinsichtlich der Aufteilung von Bewirtschaftungskosten der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Dienststellen wird auf VV Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64 BayHO hingewiesen.
4.4.3
1Zur Erfolgskontrolle sind Aufzeichnungen über die tatsächlichen Verbrauchsmengen von Wärme und Strom (Energieverbrauchswerte) zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind von der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle getrennt für jedes einzelne Gebäude zu führen, das über eine eigene Wärmeversorgungsanlage oder dergleichen verfügt – zum Beispiel gesonderte Abrechnung mit einer Fernwärmeversorgungseinrichtung – oder messtechnisch getrennt erfasst wird. 3Im Sinn eines effektiven Energiemanagements sind in Abstimmung mit der Bauverwaltung geeignete Zähleinrichtungen für die einzelnen Gebäude einer Liegenschaft sukzessive nachzurüsten – auch dann, wenn diese nicht über eine eigene Wärmeversorgungsanlage oder dergleichen verfügen. 4Die Aufzeichnung und Auswertung der Energieverbrauchswerte erfolgt mit Hilfe eines noch zu beschaffenden Energiemonitoring-Systems. 5Im Energie- und Medien-Informationssystem EMIS werden die Energieverbrauchswerte und Energiekosten der Versorgungszähler erfasst. 6Die Energieverbrauchswerte sind von den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres über die Web-Erfassungsmaske zur Energiedatenerhebung dem Energie- und Medien-Informationssystem EMIS bereitzustellen. 7Soweit noch kein Zugang zum Bayerischen Behördennetz / Techniknetz besteht, ist ein technisch geeigneter und wirtschaftlicher Zugang einzurichten. 8Nur in begründeten Ausnahmefällen sind die Daten auf anderen Wegen der Zentralstelle Energie und Medien Land bei der Landesbaudirektion Bayern zu übermitteln. 9Ziel ist, die Überwachung des Energieverbrauchs und der Energiesparmaßnahmen als Daueraufgabe zu erleichtern. 10Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle soll durch ständiges Beobachten des Energieverbrauchs Abweichungen rechtzeitig erkennen und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs einleiten.
4.5
Abfallbewirtschaftung (Gruppen 511 und 517)

1Nach Art. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie aus Wirtschaftlichkeitserwägungen sind Abfälle soweit wie möglich zu vermeiden. 2Nicht vermeidbarer Abfall sollte konsequent und soweit wie möglich getrennt werden. 3Bestehende Verträge zur Abfallentsorgung sind regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

4.6
Gebäudereinigung (Gruppen 517 und 428)
4.6.1
1Büro- und Besprechungsräume sowie Verkehrsflächen (zum Beispiel Gänge, Treppenhäuser) sind grundsätzlich zweimal wöchentlich zu reinigen. 2In wenig frequentierten Bereichen sollte der Reinigungsturnus den örtlichen Gegebenheiten angepasst und auf das notwendige Maß beschränkt werden. 3Für eine vollbeschäftigte Reinigungskraft ist im Allgemeinen eine Reinigungsfläche von mindestens 1 000 m2 pro Arbeitstag anzusetzen; darin berücksichtigt sind bereits die üblicherweise anfallenden Personalausfallzeiten (Urlaub, Krankheit und so weiter).
4.6.2
1Die Reinigung der Verwaltungsgebäude und dergleichen ist, sofern dies wirtschaftlich ist, an private Unternehmen zu übertragen (Fremdreinigung). 2Zur Evaluierung der Wirtschaftlichkeit und mit dem Ziel der Kostensenkung sind diese Arbeiten auch aus wettbewerbs- und vergaberechtlichen Gründen spätestens nach etwa fünf Jahren jeweils neu auszuschreiben. 3Zur Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen wird auf Nr. 12.4 DBestHG 2024/2025 verwiesen.
4.7
Mieten und Pachten (Gruppe 518)
4.7.1
Im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes sind bei (Neu-)Anmietungen insbesondere die VV Nr. 4.1 zu Art. 38 und die VV Nr. 5.1 zu Art. 64 BayHO zu beachten.
4.7.2
1Bei der Beschaffung von Maschinen und Geräten ist die günstigste Beschaffungsart (Kauf, Miete, Leasing) durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu ermitteln. 2Die Frage, ob erworben, gemietet oder geleast werden soll, ist ausschließlich nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu entscheiden und nicht danach, ob im Haushaltsplan Mittel entweder für den Erwerb, für Miete oder für Leasing veranschlagt sind. 3Aus einem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich gegebenenfalls ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO. 4Bestehende Mietverträge sind zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer ein Ankauf wirtschaftlicher wäre als die weitere Miete.
4.7.3
Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge bedürfen stets der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO); für Leasingverträge gilt die Einwilligung allgemein als erteilt, wenn die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben – einschließlich Wartung – 25 000 € nicht übersteigen und Leasing im Einzelfall die wirtschaftlichste Beschaffungsart ist.
4.7.4
1Beim Abschluss oder der Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen für Grundstücke, Gebäude und Räume durch die Immobilien Freistaat Bayern hat die betreffende oberste Dienstbehörde sicherzustellen, dass die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die beabsichtigte Anmietung vorliegen und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (VV Nr. 3.3.4 zu Art. 64 BayHO). 2Dies ist gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern nachzuweisen.
4.8
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Gruppe 519)
4.8.1
1Gemäß Nr. 1.2 DBestHG 2024/2025 sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (Grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) innerhalb desselben Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. 2Das gilt auch dann, wenn die Mittel beim Titel 519 0. gemäß Nr. 12.5.1 DBestHG 2024/2025 vorher aus den Budgetansätzen erhöht wurden.
4.8.2
1Die Mittel für den Bauunterhalt sind bevorzugt für Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Substanzerhaltung einzusetzen; erforderlichenfalls sind Schönheitsreparaturen zurückzustellen. 2Bei staatlichen Gebäuden, die einen überdurchschnittlich hohen Energieverbrauch aufweisen, ist unverzüglich eine Senkung des Energieverbrauchs mit wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen anzustreben.
4.8.3
Neben den vorrangig aus Haushaltsmitteln durchzuführenden Energieeinsparmaßnahmen kann gemäß Art. 8 Abs. 2 HG 2024/2025 zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in besonders geeigneten staatlichen Gebäuden das sogenannte „Performance-Contracting“ oder gemäß Art. 8 Abs. 2a HG 2024/2025 das sogenannte „Energieliefer-Contracting“ als Alternative in Betracht kommen, soweit dies wirtschaftlich ist.
4.8.4
1Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 (Drs. 15/1222) hat der Bayerische Landtag die Staatsregierung aufgefordert, die staatlichen Liegenschaften privaten oder gewerblichen Investoren für die Installation von Photovoltaikanlagen entgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern von Seiten des Staates keine derartige Nutzung vorgesehen ist. 2Mit dem Energie- und Klimapaket zum Ausbau der Heimatenergien hat der Ministerrat am 6. November 2022 auch ein zusätzliches Programm beschlossen, womit noch offene Photovoltaik-Potentiale auf staatlichen Liegenschaften durch die Errichtung von Eigenanlagen in der Verantwortung des jeweiligen Ressorts genutzt werden sollen. 3Sofern im Einzelfall eine Vermarktung von geeigneten Dachflächen an Investoren angezeigt ist, erfolgen die Prüfung des Sachverhalts und der Abschluss entsprechender schuldrechtlicher Vereinbarungen zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung unter Mitwirkung der Bauverwaltung durch die Immobilien Freistaat Bayern (vergleiche Gemeinsame Bekanntmachung über die Nutzung staatlicher Gebäude für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen). 4Die Vergütungen aus der Stromeinspeisung sind gemäß Art. 35 Abs. 1 BayHO als Einnahmen zu buchen (Bruttonachweis bei Festtitel 129 05).
4.9
Dienstreisen (Gruppe 527)

Die Ausgaben für Reisekostenvergütungen sind durch geeignete Maßnahmen der Dienststellen auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen; zum Beispiel Verringerung der Zahl der Dienstreisen, Nutzung von Videokonferenzen, zeitliche Straffungen und Zusammenlegungen, Beschränkung der Zahl der Teilnehmer an auswärtigen Besprechungen.

4.9.1
1Dienstreisen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der dienstliche Zweck nicht auf andere Weise wirtschaftlicher und einfacher erreicht werden kann. 2Die Dauer von Dienstreisen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
4.9.2
1Dienstreisen aus gleichem Grund dürfen grundsätzlich nur von einem Amtsangehörigen ausgeführt werden. 2Ist eine Ausnahme zwingend erforderlich, so sind die Gründe hierfür im Dienstreiseantrag darzulegen.
4.9.3
Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten sind so zu planen, dass die veranschlagten Mittel nicht überschritten werden.
4.9.4
1Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsreisen kann nur gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mindestens überwiegend im dienstlichen Interesse liegt und angeordnet oder genehmigt worden ist. 2Die Reisekosten für Fortbildungsveranstaltungen sind bei der Gruppe 525 nachzuweisen. 3Es besteht auch die Möglichkeit, erforderlichenfalls Dienstbefreiung zu gewähren.
4.9.5
Die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
4.9.6
Staatsbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten beim Zuwendungsempfänger abzurechnen.
4.9.7
1Für Dienstreisen ist das wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen. 2Bei Flugreisen sind auch die voraussichtlichen Kosten für die notwendige Kompensation der CO2-Emissionen seitens des Dienstherrn zu berücksichtigen. 3Mehrkosten bei Nutzung eines regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugs können als notwendig anerkannt werden, wenn Flugreisen hierdurch vermieden werden (Nr. 3.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz – VV-BayRKG). 4Bei der Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen sind auch die etwaigen Reisekostenvergütungen der Kraftfahrer mit zu berücksichtigen. 5Im U- und S-Bahn-Bereich sollen Kraftfahrzeuge möglichst nicht mehr verwendet werden.
4.9.8
1Bei den Fahrtkosten sind alle bestehenden Ermäßigungsmöglichkeiten auszunutzen. 2Bei Nutzung des Reiseservice Bayern sind vorhandene und gegebenenfalls persönliche Ermäßigungsmöglichkeiten bei der Bestellung der Reisemittel anzugeben. 3Bei Buchung durch den Reiseservice Bayern ist davon auszugehen, dass alle Ermäßigungsleistungen ausgenutzt wurden.
4.9.9
1Bei Dienstfahrten mit der Deutschen Bahn AG ist sicherzustellen, dass die Fahrkarten im Rahmen der mit der Deutschen Bahn AG abgeschlossenen Großkundenvereinbarung gebucht werden. 2Bei allen Bahnleistungen der Deutschen Bahn AG – auch nicht zusätzlich rabattierte Angebote – ist daher immer die jeweilige siebenstellige BMIS-Kundennummer der Dienststelle anzugeben. 3Sofern die Art des Dienstgeschäftes eine genaue Planung des Reiseverlaufs zulässt, sind die reduzierten Super Sparpreise der Bahn (Festpreis mit Zugbindung) durch rechtzeitige Buchung und gegebenenfalls Aufteilung der Buchung für Hin- und Rückfahrt in Anspruch zu nehmen. 4Die Kombination von Großkundenrabatt und BahnCard-Rabatt ist nur bei Einsatz einer BahnCard Business möglich. 5Die BahnCard Business ist zudem mit dem Super Sparpreis und dem Flexpreis Business kombinierbar. 6Der Großkundenrabatt wird auf alle Fahrkarten zum Flexpreis Business gewährt. 7Für die dienstliche Nutzung sind grundsätzlich BahnCards Business anzuschaffen, sofern die Wirtschaftlichkeit im Einzelfall nachgewiesen ist. 8Bei Vielreisenden ist deshalb die Anschaffung einer BahnCard Business zu prüfen und die Wirtschaftlichkeit anhand einer Prognoserechnung nachzuweisen (vergleiche Bereich „Personal“, Rubrik „Dienstreisen“, Deutsche Bahn – Großkundenvereinbarung im Bayerischen Behördennetz). 9Die Anschaffung einer normalen BahnCard ist ausnahmsweise möglich, wenn diese Alternative trotz der nicht mehr zulässigen Kombination mit dem Großkundenrabatt die für den Dienstherrn wirtschaftlichste Nutzungsmöglichkeit darstellt (zum Beispiel bei rabattierten BahnCards für Reisende über 60 Jahren oder mit Schwerbehinderung). 10Beim Erwerb von Bahnfahrkarten ist grundsätzlich die Zahlungsmöglichkeit zu nutzen, bei der keine oder möglichst geringe Gebühren anfallen. 11Für Großkunden hat die Deutsche Bahn AG das Buchungsverfahren „Bahn-Online“ eingeführt. 12Dabei kann das Bahnticket online bestellt und ausgedruckt werden. 13Beim Bahn-Online-Verfahren ist der jeweilige Großkundenrabatt (einschließlich des Höchstpreises „bahn.corporate Max“) hinterlegt.
4.9.10
1Mit Fluggesellschaften bestehen Firmenfördervereinbarungen mit gesonderten Firmenraten für bestimmte Strecken. 2Die Einbeziehung in diese Vereinbarungen setzt jedoch voraus, dass die Abrechnung der Flugreisen nicht auf Rechnungsstellung des Reisebüros, sondern über eine sogenannte Firmenkreditkarte vorgenommen wird. 3Alle Dienststellen haben für die Abrechnung der Flugreisen grundsätzlich eine auswertbare Firmenkreditkarte zu nutzen.
4.9.11
Aktuelle Informationen zum Themenbereich „Dienstreisen“ (zum Beispiel Bahnreisen, Hotelliste Vertragsraten Freistaat Bayern, Großkundenvereinbarungen) werden im Bayerischen Behördennetz im Bereich „Personal“, Rubik „Dienstreisen“ zur Verfügung gestellt.
4.10
Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Gruppe 529)

1Die Ausgaben für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung („Verfügungsmittel“) sind zu belegen. 2Eine pauschale Auszahlung ist nicht zulässig.

4.11
Veröffentlichungen (Gruppe 531)

1Bei Veröffentlichungen ist deren Notwendigkeit nach strengen Maßstäben zu prüfen. 2Umfang und Auflagenhöhe sind zu begrenzen sowie Einsparungen bei der Aufmachung und dergleichen anzustreben. 3Dies gilt insbesondere für Fachveröffentlichungen, die überwiegend innerhalb der Verwaltung Verwendung finden. 4Auf die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abgeschlossenen Nachlassvereinbarungen mit Agenturen über das Schalten von Anzeigen in inländischen Printmedien wird hingewiesen.

4.12
Steuerzahlungen von staatlichen Dienststellen (Gruppe 546)

1Ausgaben für Steuern bei Steuerpflicht von staatlichen Dienststellen sind wie folgt zu verbuchen:

a)
Steuern im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume sind bei dem jeweils einschlägigen Titel der Gruppe 517 zu buchen;
b)
Grunderwerbsteuer ist beim jeweiligen Erwerbstitel der Obergruppe 82 für das Grundstück zu buchen;
c)
aufgrund eigener umsatzsteuerpflichtiger Betätigung an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer ist beim Festtitel 546 45 („Umsatzsteuer“) zu buchen. 2Sofern noch kein Festtitel ausgebracht wurde, kann bei Betrieben gewerblicher Art übergangsweise im Haushaltsjahr 2024 nach Nr. 7 Satz 3 DBestHG 2024/2025 verfahren werden und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer von den diesbezüglichen Einnahmen abgesetzt werden;
d)
in den übrigen Fällen sind Steuerzahlungen in der Regel bei einem Titel der Gruppe 546 nachzuweisen.

2VV Nr. 3.1.1 zu Art. 35 BayHO („Rotabsetzung“) ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht einschlägig.

4.13
Zuwendungen (aus Hauptgruppen 6 und 8 – Art. 23, 44 BayHO)
4.13.1
1Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 BayHO (= erhebliches Staatsinteresse, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann) gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 BayHO). 2Die VV zu den Art. 23 und 44 BayHO sowie die Fördergrundsätze – FöGr – (Anlage 1 der Organisationsrichtlinien – OR) sind zu beachten. 3Bei der Bewilligung von Zuwendungen soll auf die sachliche Priorität und – soweit der Förderzweck nicht entgegensteht – auch darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller den angestrebten Erfolg im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sonst nicht oder nicht im notwendigen Umfang erzielen kann. 4Förderprogramme sind zeitlich zu befristen; dies gilt insbesondere für sogenannte Anreizprogramme und Modellförderungen. 5Nur soweit es der Zuwendungszweck unbedingt erfordert, kann von einer Befristung abgesehen werden (Nr. 1.1 FöGr). 6Als Befristung kommt regelmäßig das Ende des jeweils aktuell geltenden Finanzplanungszeitraums in Betracht. 7Auf die Befristung zeitlich begrenzter Förderprogramme ist – insbesondere bei Anschubfinanzierungen – stets hinzuweisen.
4.13.2
1Bei Bewilligungen von Zuwendungen sind die gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden, die auch für die Verwaltung gelten. 2Das gilt insbesondere für die institutionelle Förderung von Zuwendungsempfängern; unter anderem Richtlinien für Geschäftszimmerausstattungen und Grundsätze und Richtpreise für die Beschaffung und Benutzung schadstoffarmer Kraftfahrzeuge. 3Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung für die personelle Ausstattung des Zuwendungsempfängers und im Bewilligungsbescheid sind die Ziele und Maßnahmen des Staates zur Begrenzung seiner Personalausgaben entsprechend zu berücksichtigen (zum Beispiel Wiederbesetzungssperren, Stelleneinsparungen); soweit erforderlich treffen die obersten Dienstbehörden hierzu nähere Regelungen.
4.13.3
1Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen Anspruch auf Weitergewährung. 2Hierauf ist in den Bewilligungen hinzuweisen. 3Bei institutioneller Förderung oder sich wiederholenden Projektförderungen ist darauf hinzuweisen, dass in den Folgejahren kein Anspruch auf eine Förderung in gleicher Höhe besteht und dass aus den gewährten Zuwendungen nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden kann.
4.13.4
Mehrfachförderungen sind grundsätzlich verboten (vergleiche Nr. 4.7 FöGr, VV Nr. 16.3 Abs. 3 zu Art. 44 BayHO).
4.13.5
1Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen nur von der Ausgabe abgesetzt werden, in den in VV Nr. 3.2.1. Buchst. a und i und Nr. 3.2.2. Buchst. c zu Art. 35 BayHO geregelten Fällen oder wenn dies durch Haushaltsvermerk zugelassen ist. 2Die im Zusammenhang mit der Rückforderung oder der nicht alsbaldigen Verwendung von Zuwendungen anfallenden Zinsen sind – unabhängig von der Buchung der zurückgezahlten Zuwendungen – gesondert als Einnahmen zu buchen (vergleiche Nr. 5.1 Satz 1 Halbsatz 2 Anlage Zins – A zu den VV zu Art. 34 BayHO), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
4.13.6
1Nr. 3.8.3 ist zu beachten. 2Im Rahmen der Erfolgskontrolle sind auch die angewendeten Fördersätze mit dem Ziel einer Reduzierung zu überprüfen.
4.14
Bauausgaben (Hauptgruppe 7)
4.14.1
1Die verfügbaren Haushaltsmittel sind vorrangig zur Fortführung bereits begonnener Maßnahmen einzusetzen. 2Neue Maßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ihre Finanzierung insbesondere im Hinblick auf die laufenden Maßnahmen sichergestellt ist. 3Im Übrigen dürfen Baumaßnahmen erst begonnen werden, wenn die haushaltsrechtliche Projektgenehmigung erteilt wurde. 4Die genehmigte Projektplanung ist bei der Durchführung der Baumaßnahme einzuhalten. 5Auf eine Verstetigung der Bauausgaben ist hinzuwirken.
4.14.2
Die veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei den einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) sind unter den in Nr. 1.3 DBestHG 2024/2025 genannten Voraussetzungen innerhalb desselben Einzelplans jeweils gegenseitig deckungsfähig.
4.14.3
1Für staatliche Hochbaumaßnahmen (Gruppen 710 bis 749) mit voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 5 000 000 €, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst von mehr als 10 000 000 €, ist für den Planungs- und Baubeginn jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen. 2Dies gilt auch für die damit zusammenhängende Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat behält sich vor, die Kostengrenze im Bedarfsfall herabzusetzen.
4.14.4
Bei der Durchführung des Staatlichen Hochbaus und des Bauunterhalts gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau).
4.14.5
1Neue Hochbauvorhaben sind entsprechend des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – wirtschaftlich sinnvoll – energiesparend zu planen und auszuführen. 2Dieser Grundsatz ist bereits bei der Vorprüfung und Planung (zum Beispiel bei Auslobung von Architektenwettbewerben) als Entscheidungskriterium festzulegen (LT-Drs. 14/9009 Nr. 2 Buchst. e sowie TNr. 21 des ORH-Jahresberichts 2001). 3Bei Umbau- und Sanierungsvorhaben ist regelmäßig zu prüfen, ob wirtschaftlich sinnvolle Energieeinsparmaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen und nach dem Stand der Technik im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit abgewickelt werden können.
4.14.6
1Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten von mehr als 3 000 000 € je Maßnahme sind bei Titeln der Gruppe 710 bis 749 veranschlagt und in der Anlage S im jeweiligen Einzelplan (Staatlicher Hochbau) zusammengefasst (VV Nr. 1.2 zu Art. 24 BayHO und Nr. 18.2.1 HaR). 2Als Um- oder Erweiterungsbauten können auch Maßnahmen des Bauunterhalts behandelt werden, die eine – in der Regel erhebliche – Verbesserung oder Änderung des bisherigen Zustands zur Folge haben; maßgeblich ist die Mittelveranschlagung im Haushaltsplan. 3Zur Abgrenzung von im Zuge des Bauunterhalts anfallenden Wert steigernden baulichen Veränderungen oder Ergänzungen wird auf die Bestimmungen in Abschnitt C der Anlage zur RLBau verwiesen. 4Bauunterhaltsarbeiten sollen im Rahmen einer am gleichen Objekt vorgesehenen Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme (Festtitel 701 0. oder Titel der Gruppen 710 bis 749) durchgeführt oder abgewickelt werden, wenn eine einheitliche Baudurchführung und Auftragsvergabe zweckmäßig und wirtschaftlich ist und die Kosten der Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme überwiegen.
4.15
Erwerb von Dienstfahrzeugen (Gruppe 811)
4.15.1
Erst- und Ersatzbeschaffungen von Dienstfahrzeugen sind auf das unabweisbar Notwendige zu beschränken; dabei ist auf den Abbau des staatlichen Kraftfahrzeugbestandes hinzuwirken.
4.15.2
Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit eines Dienstfahrzeugs ist vor allem nach den Vorschlägen des Obersten Rechnungshofs1) zu verfahren.
4.15.3
1Beim Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen sind die Anlage 4 des Haushaltsaufstellungsschreibens vom 29. März 2023 (Gz. 11 - H 1120-15/1) sowie die Vorgaben in Nr. 19.1.2 HaR zu beachten. 2Ferner ist auf einen niedrigen Kraftstoffverbrauch zu achten. 3Bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen ist das Ziel der Staatsregierung zu berücksichtigen, im staatlichen Fuhrpark den Anteil von Elektrofahrzeugen sowie Fahrzeugen mit innovativen Antrieben (zum Beispiel mit Erdgas, Wasserstoff oder Biokraftstoffe) bei Neuzulassungen, die in Bereichen eingesetzt werden, welche grundsätzlich dafür geeignet sind, auf zwei Drittel zu erhöhen.
4.15.4
1Soweit im Haushaltsplan Mittel für die Ersatzbeschaffung eines Dienstfahrzeugs vorgesehen sind, ist die Beschaffung nur zulässig, wenn das bisherige Dienstfahrzeug aus Wirtschaftlichkeitsgründen ausgesondert werden muss und die Aussonderung zeitgleich mit der Neuanschaffung vorgenommen wird. 2Zahl und Art der in den Erläuterungen zu den Titeln 514 .. angegebenen Fahrzeugen sind bindend. 3Der Ist-Bestand an Dienstfahrzeugen darf danach das im Haushaltsplan angegebene Soll nicht übersteigen; entsprechend zu begründende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
4.15.5
1Die Entscheidung über Kauf oder Leasing eines Dienstfahrzeugs ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu treffen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Kauf von Neufahrzeugen zum Teil erhebliche Preisnachlässe gewährt werden. 3Die nach VV Nr. 4.3 zu Art. 38 BayHO erforderliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zum Abschluss von Leasingverträgen über Dienstfahrzeuge gilt insoweit allgemein als erteilt, wenn
a)
nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Leasing wirtschaftlicher ist. 2Bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist neben der Höhe der Leasingraten insbesondere auch das Risiko der Ersatzpflicht bei überdurchschnittlicher Wertminderung oder Verschleißerscheinung sowie bei Totalschaden oder Diebstahl zu bewerten. 3Aus dem von der Veranschlagung abweichenden Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ergibt sich gegebenenfalls ein unabweisbares und unvorhergesehenes Bedürfnis für eine Einwilligung nach Art. 37 Abs. 1 BayHO. 4Überplanmäßigen Ausgaben wird im Rahmen nachstehender Nr. 6.3 allgemein zugestimmt, wobei als Einsparstelle regelmäßig die insoweit nicht in Anspruch genommenen Mittel für den Kauf benannt werden können,
b)
bei einem angenommenen Kauf des zu leasenden Fahrzeugs die Nr. 4.15.3 eingehalten ist.

4Soweit im Haushaltsplan ein Kauf veranschlagt ist, das Dienstfahrzeug jedoch auf Grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung geleast oder gemietet wird, sind die für den Kauf veranschlagten Mittel gesperrt, sofern sie nicht als Einsparung für die Leasing- oder Mietzahlungen benötigt werden. 5Die danach gesperrten Mittel sind im Plan über die Verwendung der Ausgabereste in voller Höhe als Einsparung in Abgang zu stellen. 6Bei Beendigung des Leasingvertrages sind zur Gewinnung von Erkenntnissen für künftige Leasingverträge die tatsächlich angefallenen Kosten mit den in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ursprünglich angenommenen Kosten zu vergleichen und festzuhalten, ob auch rückblickend das Leasing wirtschaftlicher war (Erfolgskontrolle).

4.16
Anordnungsbefugnis für die Verrechnungstitel betreffend die Nutzung von Räumen und Plätzen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Anordnungsbefugnis für die Buchung von Verrechnungen bei Titel 981 16 der jeweiligen Kapitel .. 02 (Nutzung von Räumen und Plätzen der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen durch staatliche Dienststellen) auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat übertragen.

5.Berücksichtigung der Haushaltssperre

1Bei der Haushaltsbewirtschaftung und der Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden die von der Staatsregierung am 6. Februar 2024 gemäß Art. 4 HG 2024/2025 beschlossenen und vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags gebilligten Sperremaßnahmen zu berücksichtigen. 2Näheres ist dem jährlich ergehenden Sperreschreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu entnehmen. 3Zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 02 Tit. 972 01 veranschlagten globalen Minderausgabe muss der Sperrebeschluss strikt vollzogen werden. 4Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. 5Aus dem Sperrebetrag können daher keine Ausgabereste gebildet werden.

6.Über- und außerplanmäßige Ausgaben

6.1
Unvorhergesehenheit, Unabweisbarkeit

1Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben kann nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden (Art. 37 Abs. 1 BayHO und VV Nr. 2.1 zu Art. 37 BayHO). 2Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Maßstäbe zu beachten, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 – 2 BvE 1/74 (BVerfGE 45, 1-63; NJW 1977, 1387-1392) gesetzt hat. 3Sofern ein Konsultationsverfahren mit dem Landtag erforderlich ist, ist insbesondere zu klären, ob sich der Landtag in der Lage sieht, im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit des Bedürfnisses, rechtzeitig ein Nachtragshaushaltsgesetz zu beschließen.

6.2
Antragstellung

1Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob der Mehrbedarf nicht durch andere Möglichkeiten, insbesondere Ausgabereste, Verstärkungsmittel, Deckungsfähigkeit, gekoppelte Mehreinnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen, gedeckt werden kann. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit dem Muster 1 zu Art. 37 BayHO zu beantragen. 3Anträge auf Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind rechtzeitig zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe oder Verpflichtung führt. 4Die Anträge sind eingehend zu begründen; insbesondere sind die Unvorhergesehenheit und die Unabweisbarkeit darzulegen.

6.3
Allgemeine Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben
6.3.1
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stimmt allgemein der Leistung von überplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO zu, wenn sie entweder
  1. 1. 10 000 € je Titel nicht übersteigen oder
  2. 2. 10 % des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 €

nicht überschreiten und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
1Die überplanmäßige Ausgabe bedarf der vorherigen Einwilligung der für den Einzelplan zuständigen obersten Staatsbehörde. 2Diese hat die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayHO eigenverantwortlich zu prüfen. 3Für eine Erhöhung von freiwilligen Leistungen über die Veranschlagung im Haushaltsplan hinaus kann grundsätzlich kein unabweisbares Bedürfnis anerkannt werden.
b)
1Die überplanmäßige Ausgabe muss innerhalb desselben Einzelplans eingespart werden. 2Die Einsparung kann hauptgruppenübergreifend bei den Hauptgruppen 5, 6 und 8 erfolgen.
c)
Handelt es sich um eine überplanmäßige Ausgabe bei einem übertragbaren Ausgabetitel, so ist sie nicht als Vorgriff, sondern unter entsprechender Einsparung als abschließende Willigung zu behandeln; die Zustimmung gemäß Art. 37 Abs. 6 Satz 2 BayHO gilt als erteilt.
d)
Die in den jeweiligen Beschaffungsrichtlinien vorgesehenen oder bei den Haushaltsverhandlungen vereinbarten Richtpreise und Ausstattungen für Dienstfahrzeuge und Einrichtungen dürfen nicht überschritten werden; dies gilt nicht, soweit sich die Listenpreise für Kraftfahrzeuge zwischenzeitlich erhöht haben.
e)
Bei den überplanmäßigen Ausgaben darf es sich um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vergleiche Art. 37 Abs. 4 BayHO) handeln; Art. 37 Abs. 5 BayHO bleibt unberührt.
f)
Abdruck der Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Obersten Rechnungshof elektronisch zu übermitteln.

2Satz 1 gilt nicht für Ausgaben des Staatlichen Hochbaus (Anlage S). 3Einsparungen bei den Ausgaben des staatlichen Hochbaus dürfen auch nicht zur Deckung von Mehrausgaben für andere Ausgaben der Hauptgruppe 7 herangezogen werden. 4Satz 1 gilt nicht für überplanmäßige Ausgaben im Rahmen der dezentralen Budgetverwaltung. 5Zu Mehrausgaben bei Budgets wird auf Nr. 10.6.1 verwiesen.

6.3.2
1Überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10 000 € brauchen in der Haushaltsrechnung nicht besonders begründet werden. 2Mehrausgaben von 10 % des Haushaltsansatzes, höchstens aber 20 000 € (vergleiche Nr. 6.3.1 Buchst. b) sind dagegen zu begründen.
6.4
Hochbauausgaben

Bei Ausgaben des Staatlichen Hochbaus (Anlage S) darf überplanmäßigen Ausgaben (Vorgriffen) nur zugestimmt werden, wenn eine Umschichtung nach Nr. 1.3 DBestHG 2024/2025 nicht möglich ist.

6.5
Einspargebot

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann über- und außerplanmäßigen Ausgaben grundsätzlich nur zustimmen, wenn es sich bei den angebotenen Einsparungen (Art. 37 Abs. 3 BayHO und VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO) um realisierbare Beträge handelt. 2Dabei muss es sich um einen echten Verzicht auf bewilligte Ausgabemittel handeln; zum Beispiel durch eine Veränderung der Schwerpunktsetzung bei den Ausgaben innerhalb eines Einzelplans oder Kapitels. 3Es kann deshalb grundsätzlich nicht anerkannt werden, dass die Benennung der zutreffenden Einsparstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. 4Die Heranziehung von Mehreinnahmen zur Deckung von Mehrausgaben muss sich auf Ausnahmefälle beschränken und ist nur zulässig, wenn zwischen Mehreinnahme und Mehrausgabe ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

6.6
Außerplanmäßige Haushaltsstellen

Die Zweckbestimmungen und Funktionskennziffern neuer außerplanmäßiger Einnahme- und Ausgabetitel sind der Bayerischen Staatshauptkasse – ohne Rücksicht auf die Betragshöhe – unverzüglich per E-Mail an die Adresse sthk@stmfh.bayern.de mitzuteilen.

7.Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenplan

7.1
Allgemeines
7.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Stellen und der Personalausgaben gelten insbesondere die Art. 17, 21, 47, 48, 49 und 50 BayHO und die VV hierzu sowie die Art. 6 bis 6l HG 2024/2025 und die Nrn. 2 bis 5 DBestHG 2024/2025.
7.1.2
Zur Besetzung neu ausgebrachter Stellen sowie zur Wiederbesetzungssperre vergleiche Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 4 HG 2024/2025.
7.1.3
Zur Bewirtschaftung der Arbeitnehmer-Budgets (Titel 428 3.) wird auf Nr. 3.3 DBestHG 2024/2025 hingewiesen.
7.1.4
Freie und frei werdende Stellen dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden.
7.1.5
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung entbehrlich geworden sind (vergleiche VV Nr. 1.10 zu Art. 49 BayHO).
7.1.6
Hinsichtlich der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie von Nutzungen und Sachbezügen wird auf Art. 40 und 52 BayHO hingewiesen.
7.1.7
Personen, die Entschädigungen für Mehraufwendungen gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, können nicht auf Stellen verrechnet werden, da es sich bei diesen Arbeitsgelegenheiten nicht um Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts handelt.
7.2
Besetzung mit schwerbehinderten Menschen

1Vor jeder Neu- oder Wiederbesetzung einer Stelle ist zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. 2Bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen. 3Daneben wird auf Art. 6c HG 2024/2025 hingewiesen, wonach in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 200 vorhandene Stellen für die Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten sind.

7.3
Mehrarbeit, Überstunden

1Auf § 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Art. 87 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 61 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie auf Nr. 61 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) wird hingewiesen. 2Bei Stellen, die der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 HG 2024/2025 unterliegen, müssen grundsätzlich entsprechende Ausgabemittel bei Titel 422 41 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) zur Verfügung stehen (vergleiche Nr. 2.3 DBestHG 2024/2025).

7.4
Unterbringung in staatlichen Lehreinrichtungen

1Beschäftigten des Freistaates Bayern sowie sonstigen für den Freistaat Bayern tätigen Dozenten werden die nach Nr. 4.3.1 DBestHG 2024/2025 zur Verfügung gestellten Unterkünfte als Geldleistungssurrogat im Rahmen der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes oder eines sonstigen Erstattungsanspruches und darüber hinaus als Sachleistung gemäß Nr. 4.11 DBestHG 2024/2025 überlassen. 2Nr. 4.3.2 DBestHG 2024/2025 gilt verbindlich für alle Beamten des Freistaates Bayern in Ausbildung ohne eigene Wohnung (Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes), soweit die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate währt und keine geschlossene Unterbringung angeordnet ist (vergleiche § 8 Abs. 4 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV). 3Anderen Beamten werden verfügbare Unterkünfte als Geldleistungssurrogat anstelle des Übernachtungskostenanteils im Trennungsgeld und darüber hinaus als Sachleistung gemäß Nrn. 4.3.2 sowie 4.11 DBestHG 2024/2025 überlassen. 4Eine geschlossene Unterbringung darf nur angeordnet werden, sofern eine beamtenrechtliche Pflicht besteht, in einer bereitgestellten Unterkunft zu wohnen (Art. 127 BayBG). 5In den Fällen der Sätze 1 und 3 sind die Reisekosten sowie das Trennungsgeld entsprechend zu kürzen (§ 3 Abs. 3 BayTGV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 BayRKG). 6Dem steht ein nach Nr. 4.3.2 Satz 6 DBestHG 2024/2025 zu entrichtender Kostenbeitrag für Verpflegung nicht entgegen. 7Ein Fahrtkostenzuschuss nach Nr. 4.3.3 Satz 2 DBestHG 2024/2025 wird nicht gewährt, wenn dem Beamten für dieselbe Wegstrecke Fahrtkostenerstattung nach den Bestimmungen des Reise-, Umzugskosten- oder Trennungsgeldrechts oder nach anderen Bestimmungen zusteht. 8Die auf Grund Nr. 4.3.2 DBestHG 2024/2025 sowie nach Satz 1 gewährte Unterkunft verpflichtet den Beamten nicht im dienstrechtlichen Sinne, die Unterkunft in Anspruch zu nehmen. 9Er hat jedoch bei Nichtinanspruchnahme keinen Anspruch auf Erstattung von Unterkunftskosten oder ersatzweise eingegangene Aufwendungen.

7.5
Anordnungsbefugnis und Bewirtschaftung für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, die an Kabinettsmitglieder und Versorgungsempfänger nach dem Gesetz über Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung zu leisten sind

1Abweichend von VV Nr. 2.2.1 Satz 1 zu Art. 34 BayHO wird die Befugnis der Bewirtschaftung und Anordnung für Zahlungen bei den Titeln 441 61, 441 63, 446 61 und 446 62 der jeweiligen Kapitel .. 02 auf das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat übertragen. 2Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO von der Führung der HÜL-A abgesehen.

8.Verpflichtungsermächtigungen

8.1
Allgemeine Einwilligung

1Die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Art. 38 Abs. 2 BayHO). 2Wegen der Unsicherheiten bei der weiteren finanzwirtschaftlichen Entwicklung dürfen Verpflichtungsermächtigungen nur zurückhaltend in Anspruch genommen werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat willigt allgemein ein, dass über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan angegebenen Fälligkeiten sowie der Erläuterungen und ergänzenden Haushaltsaufstellungsunterlagen wie folgt verfügt wird:

a)
im Staatlichen Hochbau (Anlage S) sowie bei Mieten und Pachten (Gruppe 518) bis zu 100 % der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen,
b)
im Übrigen bis zu 90 % der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.

4Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat behält sich vor, in besonders gelagerten Einzelfällen Sonderregelungen zu treffen. 5Für weitergehende Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen sind Einzelanträge mit eingehender Begründung erforderlich. 6Dabei ist auch anzugeben, in welcher Höhe bereits bestehende Verpflichtungen in den Haushaltsjahren 2025 ff. fällig werden. 7Die Pflicht zur Unterrichtung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Art. 38 Abs. 3 und nach VV Nr. 3 zu Art. 38 BayHO bleibt unberührt.

8.2
Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2023

Auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2023 dürfen grundsätzlich keine Verpflichtungen mehr eingegangen werden (Art. 45 Abs. 1 BayHO).

8.3
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

Für die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt die vorstehende Nr. 6 – mit Ausnahme von Nr. 6.3 – entsprechend (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayHO).

8.4
Zusammenfassende Meldung der eingegangenen Verpflichtungen

Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat der Stand der eingegangenen Verpflichtungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO zu melden (VV Nr. 9 zu Art. 34 BayHO).

9.Absehen von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)

1Gemäß VV Nr. 7.1.2 zu Art. 34 BayHO wird für folgende Ausgaben – soweit diese Titel nicht der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.1 DBestHG 2024/2025 unterliegen – von der Führung der Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) abgesehen:

a)
Festtitel 453 0. (Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen),
b)
Festtitel 532 0. (Leistungen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen sowie auf Grund von außergerichtlichen Anerkenntnissen im Zusammenhang mit der Ausübung der Vertretung des Staates in Rechtsangelegenheiten). 2Die VV Nrn. 2.2 und 2.3 zu Art. 58 BayHO bleiben unberührt.

2Die Überwachung der Ausgabemittel erfolgt zentral durch die für den Einzelplan zuständige oberste Staatsbehörde anhand der EDV-Titelübersichten. 3Sollten sich dabei Mittelüberschreitungen abzeichnen, ist rechtzeitig vor der Überschreitung ein Antrag gemäß Art. 37 BayHO an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu stellen.

10.Dezentrale Budgetverantwortung

10.1
Ziel

1Ziel und Zweck der dezentralen Budgetverantwortung (Nr. 12 DBestHG 2024/2025) ist vorrangig eine Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Verwendung staatlicher Mittel. 2Durch eine weitgehende Flexibilisierung der Haushalts- und Wirtschaftsführung mittels erweiterter Deckungsfähigkeit von Ausgabetiteln, durch anteilige Koppelung von Einnahmen und Ausgaben sowie einer weitgehenden überjährigen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kommt gleichzeitig auch ein höheres Maß an Eigenverantwortung sowie Verantwortung für gesamtstaatliches Handeln auf die die Mittel bewirtschaftenden Stellen zu.

10.2
Umfang des Budgets

1Das Budget umfasst alle nach Nr. 12.1 und Nr. 12.8 DBestHG 2024/2025 in Frage kommende Haushaltsansätze. 2Verpflichtungsermächtigungen sind nicht in die Budgetierung einbezogen. 3Die anteiligen haushaltsgesetzlichen Minderausgaben sind daraus zu erwirtschaften. 4Ausnahmen vom Budget sind gemäß Nr. 12.8 DBestHG 2024/2025 in den Einzelplänen in der jeweiligen Vorbemerkung zum Geltungsbereich der Regelungen der dezentralen Budgetverantwortung abschließend geregelt. 5Die Einbeziehung oder Herausnahme von weiteren Haushaltsansätzen im Haushaltsvollzug ist nicht zulässig.

10.3
Verstärkung aus den Ansätzen für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen

Bei der Verstärkung aus Ansätzen für Personalausgaben gemäß Nr. 12 DBestHG 2024/2025 muss zwischen „gebundenen Stellen“ (vergleiche Art. 6 Abs. 1 Satz 1 HG 2024/2025) und „ungebundenen Stellen“ unterschieden werden.

10.3.1
Gebundene Stellen
10.3.1.1
Die Stelle muss frei geworden und besetzbar sein (vergleiche Nr. 12.2 DBestHG 2024/2025); bereits seit längerer Zeit unbesetzte Stellen können nicht berücksichtigt werden.
10.3.1.2
1Diese Stellen unterliegen der Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2024/2025. 2Die während dieser Zeit eingesparten Beträge sind in der Haushaltsrechnung in Abgang zu stellen und dürfen nicht im Budget verwendet werden. 3Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen kommt erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre in Frage. 4Ausnahme- und Sonderregelungen zur Wiederbesetzungssperre finden keine Anwendung (vergleiche Nr. 12.2.1 DBestHG 2024/2025). 5Zunächst muss die Wiederbesetzungssperre im vollen Umfang eingehalten werden, erst dann kann das Stellengehalt beansprucht werden.
10.3.1.3
1Eine Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen ist nur möglich, wenn die Stelle über die Wiederbesetzungssperre hinaus für mindestens ein Jahr frei gehalten werden kann. 2Die Verstärkungsmöglichkeit muss also mindestens ein Jahr in Anspruch genommen werden. 3Dabei können keine Stellen berücksichtigt werden, die zum Einzug vorgesehen sind. 4Ein nur kurzzeitiges Freihalten der Stelle ist nicht ausreichend. 5Die Stelle muss durch eine konkrete personalwirtschaftliche Maßnahme frei geworden sein. 6Reine Zufallseinsparungen im Budget (zum Beispiel Aufgabenwegfall auf Grund einer Gesetzesänderung) können nicht berücksichtigt werden.
10.3.2
Ungebundene Stellen

1Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen nur herangezogen werden, wenn das Stellengehalt nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre mindestens ein Jahr frei gehalten wird und die Mittel nicht zum Einzug im Rahmen eines haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stelleneinzugs vorgesehen sind. 2Eine kürzere Sperre der Mittel führt zu keiner Verstärkungsmöglichkeit. 3Die Jahresfrist gilt nicht bei Umschichtungen innerhalb der in Nr. 12.1 Buchst. a DBestHG 2024/2025 genannten Personaltiteln.

10.3.3
Durchschnittliches Stellengehalt

1Die Durchschnittlichen Stellengehälter der betreffenden Stellen ergeben sich aus den in der Anlage 3 zum Haushaltsaufstellungsschreiben vom 29. März 2023 (Gz. 11 - H 1120-15/1) genannten Durchschnittlichen Stellengehältern. 2Die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten sind nicht zu verwenden.

10.3.4
Verstärkung der Personalausgaben

1Soweit Einsparungen bei den Ansätzen für Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen zur Verstärkung der Personalausgaben verwendet werden, ist eine Vertragsverlängerung oder der Abschluss eines anschließenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Kettenverlängerung) nicht zulässig; dies gilt auch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums gemäß Nr. 12.3.1 DBestHG 2024/2025. 2Der Abschluss von unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnissen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn bei der Altersteilzeit von Arbeitnehmern der auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.

10.4
Mehr- und Mindereinnahmen

1Mehr- und Mindereinnahmen im Sinne der Nr. 12.6 Satz 1 DBestHG 2024/2025 sind ausschließlich gegenüber den Sollansätzen der einzelnen Kapitel zu ermitteln. 2Das Ausgleichsgebot gemäß VV Nr. 2.4 zu Art. 37 BayHO hat Vorrang.

10.5
Interne Verrechnungen

1Soweit innerhalb der Staatsverwaltung Leistungen oder Gegenleistungen nach Art. 61 BayHO verrechnet werden, sind diese bei den Obergruppen 38 und 98 (Haushaltstechnische Verrechnungen) zu buchen. 2Diese Ansätze unterliegen nicht der dezentralen Budgetverantwortung im Sinne der Nr. 12.1 DBestHG 2024/2025; VV Nr. 3.2.1 Buchst. j zu Art. 35 sowie VV Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO bleiben unberührt.

10.6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
10.6.1
Überplanmäßige Ausgaben

1Mehrausgaben bei einem in das Budget einbezogenen Ausgabeansatz dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat geleistet werden, sofern und soweit sie innerhalb desselben Budgets ausgeglichen werden. 2In diesem Fall liegt keine überplanmäßige Ausgabe, sondern lediglich eine Inanspruchnahme der nach Nr. 12.1 Satz 1 DBestHG 2024/2025 erklärten gegenseitigen Deckungsfähigkeit der einzelnen Ansätze des Budgets vor. 3Ist ein Ausgleich wegen des Verbots von Deckungsketten nach Nr. 12.1 Satz 2 DBestHG 2024/2025 oder der zu beachtenden einseitigen Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.3.3 DBestHG 2024/2025 nicht möglich, ist nach Nr. 6.3.1 zu verfahren. 4Ist dies aufgrund der dort genannten Voraussetzungen nicht möglich, oder führt eine Mehrausgabe zu einer Überschreitung des Budgets, so ist weiterhin ein förmlicher Antrag nach Art. 37 BayHO zu stellen. 5Derartige überplanmäßige Ausgaben sind gemäß Art. 37 Abs. 6 BayHO als Vorgriffe grundsätzlich auf das nächstjährige Budget anzurechnen.

10.6.2
Außerplanmäßige Ausgaben

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stimmt allgemein der Leistung von außerplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayHO bis zur Höhe von 10 000 € zu, sofern und soweit die übrigen Voraussetzungen des Art. 37 BayHO – insbesondere Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit – erfüllt sind und die Ausgabe innerhalb des Budgets ausgeglichen wird. 2Sofern etwaige außerplanmäßige Ausgaben den Betrag von 10 000 € übersteigen oder nicht innerhalb des Budgets aufgefangen werden können, bedarf es weiterhin eines förmlichen Antrags nach Art. 37 BayHO. 3Etwaige danach ergehende Bewilligungen sind wie Vorgriffe auf das Budget des Folgejahres anzurechnen. 4Nr. 6.6 ist zu beachten.

10.7
Mittelzuweisung

1VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO, wonach die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben nicht sogleich in voller Höhe auf die Dienststellen zu verteilen sind, gilt nicht für die dezentrale Budgetverantwortung im Sinne der Nr. 12 DBestHG 2024/2025. 2Die eigenverantwortliche Mittelbewirtschaftung erfordert eine Gesamtzuweisung zu Beginn des Haushaltsjahres. 3Die haushaltsgesetzliche Sperre und haushaltswirtschaftliche Sperren sind jedoch in Abzug zu bringen.

11.Ausführung des Haushaltsplans 2025

1Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 können frühestens vom 1. Januar 2025 an in Anspruch genommen werden. 2Wird der Nachtragshaushalt 2025 vom Landtag nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres 2025 verabschiedet, gelten bis zur Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2025 für den Vollzug des Haushaltsplans 2025 folgende Bestimmungen:

a)
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 sind die Ausgabebewilligungen 2025 des Haushaltsplans 2024/2025; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
b)
Ist ein im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2025 vorgesehener Ausgabeansatz niedriger als der Haushaltsansatz 2025 im Haushaltsplan 2024/2025, so ist der niedrigere Ansatz als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
c)
1Ausgabeansätze, die im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2025 neu ausgebracht sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2025 in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit es sich nur um den Nachvollzug einer Umsetzung von Ausgabemitteln im Sinne des Art. 50 BayHO handelt. 3Weitere Ausnahmen sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
d)
Im Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2025 neu ausgebrachte Einnahmeansätze dürfen ab dem 1. Januar 2025 bebucht werden.

12.Abschließende Hinweise

12.1
Dienstpflicht auf Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorschriften

1Gemäß §§ 33 ff. BeamtStG besteht die Dienstpflicht, haushaltsrechtliche Vorschriften zu beachten. 2In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Ausgaben nur veranlasst oder Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, für die eine haushaltsrechtliche Genehmigung vorliegt. 3Von dieser Genehmigung darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Ausgaben oder Stellen zur Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig sind (Art. 6 BayHO) und dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) beachtet wird. 4Bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften ist jeweils zu prüfen, ob gegen die dafür verantwortlichen Bediensteten Disziplinarmaßnahmen einzuleiten und Regressansprüche geltend zu machen sind (vergleiche dazu auch Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayHO).

12.2
Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen

Anträge auf Freigabe von gesperrten Haushaltsmitteln und Stellen durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

12.3
Verwaltung von Forderungen aus Darlehensgewährungen

Alle Forderungen aus Darlehensgewährungen des Freistaates Bayern sind grundsätzlich dem Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – zur Verwaltung zu übertragen.

12.4
Liquiditätssteuerung

1Zur Verbesserung der Liquiditätsplanung ist darauf zu achten, dass die Staatshauptkasse

a)
bei der Anordnung von Ein- und Auszahlungen im Einzelbetrag ab 1 500 000 € unverzüglich vorweg durch Übersendung eines Abdrucks der Zahlungsanordnung (Postanschrift: Postfach 22 15 55, 80505 München oder per E-Mail an die Adresse sthk@stmfh.bayern.de) – bei Einsatz des IHV-Verfahrens in sonst geeigneter Weise – unterrichtet wird. 2Soweit Zahlungen bereits innerhalb der nächsten acht Kalendertage fällig sind, muss die Benachrichtigung per E-Mail oder per Telefax (Nr. 089 2306-2800) – in Ausnahmefällen fernmündlich (Tel. 089 2306 - Nst. 2468, 2246 oder 2386) – erfolgen.
b)
bei der Anordnung von Massenzahlungen, deren Gesamtsumme 1 500 000 € übersteigt, unverzüglich per E-Mail oder fernmündlich unter Angabe des voraussichtlichen Zahlungstages davon in Kenntnis gesetzt wird.
c)
als Empfangsberechtigter (Bankverbindung: Deutsche Bundesbank, Filiale München, BIC MARKDEF1700, IBAN DE34 7000 0000 0070 0015 66) anzugeben ist, wenn Einzelzahlungen ab 1 500 000 € bei der Staatsoberkasse Bayern oder aus dem Bundeshaushalt bei der Bundeskasse zu Gunsten des Freistaates Bayern angeordnet werden. 2Im letztgenannten Fall ist die Auszahlung mit dem Kennzeichen „Gutschrift auf Empfängerkonto“ anzuordnen.

2Die Annahmeanordnungen für den Staatshaushalt des Freistaates Bayern sind weiterhin der zuständigen Kasse zu erteilen. 3Als Einzahlungspflichtiger ist bei Zahlungen aus dem Bundeshaushalt die jeweilige Bundeskasse anzugeben. 4Die Staatshauptkasse bringt die bei ihr eingehenden Beträge der zuständigen Kasse des Freistaates Bayern im Wege des Abrechnungsverkehrs gut.

13.Schlussbestimmungen

13.1
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

13.2
Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern im Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsvollzugsrichtlinien 2023 – HvR 2023) vom 28. April 2023 (BayMBl. Nr. 226) tritt mit Ablauf des 27. Juni 2024 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor


1)

Es handelt sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

  1. 1. Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Dienstfahrzeugs bei Ersatzbeschaffungen, insbesondere bei geringen Fahrleistungen,
  2. 2. Einzug freiwerdender Stellen für Kraftfahrer bei zu geringer Auslastung und
  3. 3. Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen sowie Benutzung von Taxis für Stadtfahrten, falls hierdurch Dienstfahrzeuge eingespart werden können.