Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 326 vom 17.07.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Änderungsbeschlusses zur
Festlegung betreffend volatile Kostenanteile für verschiedene Aspekte der
Erdgasverteilung („VOLKER Bayern“)

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 27. Juni 2024, Az. GR-5932b-12/1/3

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV)

betreffend die

Änderung der Festlegung von volatilen Kostenanteilen für verschiedene Aspekte der
Erdgasverteilung

gegenüber den an der Anreizregulierung teilnehmenden Betreibern von Gasverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern („VOLKER Bayern 2.0“)

– nachfolgend: „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 26.06.2024 durch

den Vorsitzenden
Johannes Schneider
die Beisitzerin
Julia Rothe
den Beisitzer
Dr. Stefan Kresse

– nachfolgend: „Regulierungskammer“ –

folgenden

Beschluss:

  1. 1. Tenorziffer 2. Buchstabe c) Satz 1 des Beschlusses der Regulierungskammer vom 22.12.2022, Gz. GR-5961/11/11, wird abgeändert, wie folgt:

Kosten der Adressaten aus Schadensersatzansprüchen, die infolge der Übernahme und Weiterleitung von Gas aus dem Ausland in deutsche Gasversorgungsnetze vor Ablauf des 30.09.2026 entstehen, das nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand: September 2021) (nachfolgend: „DVGW-Arbeitsblatt G 260“) entspricht, soweit die Übernahme und Weiterleitung derartigen Gases zur Aufrechterhaltung der sicheren Gasversorgung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und die Adressaten im Zusammenhang mit der Übernahme und Weiterleitung des Gases alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder -minimierung treffen, insbesondere die ihnen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen über eine von den Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 abweichende Beschaffenheit des Gases ihren Anschlussnehmern und -nutzern, einschließlich den Betreibern von Speicheranlagen, bei denen eine Schädigung nicht fernliegend erscheint, zur Verfügung stellen.

  1. 2. Tenorziffer 4. Buchstabe c) des Beschlusses der Regulierungskammer vom 22.12.2022, Gz. GR-5961/11/11, wird dahingehend abgeändert, dass die Festlegung unter Tenorziffer 2. Buchstabe c) des vorgenannten Beschlusses auf Kosten aus Schadensereignissen, einschließlich der diesbezüglich für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten, beschränkt ist, welche aus einer vor Ablauf des 30.09.2026 erfolgten Übernahme und Weiterleitung von Gas aus dem Ausland resultieren.
  2. 3. Dieser Beschluss gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 1 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind. Hierauf wird gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 2 EnWG ausdrücklich hingewiesen.
  3. 4. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, schriftlich einzureichen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender

Schneider

Beisitzerin

Rothe

Beisitzer

Dr. Kresse

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Änderungsbeschluss (Az. GR-5932b-12/1/3) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter https://www.regulierungskammer-bayern.de/veroeffentlichungen/ > Veröffentlichungen zum EnWG abgerufen und heruntergeladen werden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat