3032-J
Änderung der Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 1. Juli 2024, Az. B2 - 5622 - VI - 12434/2022
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung – VergRAFBek) vom 4. November 2005 (JMBl. S. 149), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Dezember 2016 (JMBl. 2017 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.1
- In Nr. 1.1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“ durch die Wörter „ohne Abschriften“ ersetzt.
- 1.1.1.2
- In Nr. 1.3.2 werden die Wörter „Ein Exemplar der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
- 1.1.1.3
- In Nr. 1.6 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
- 1.1.1.4
- In Nr. 2.1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1 RVG)“ durch die Angabe „(§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG)“ ersetzt.
- 1.1.2
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- 1.1.2.1
- Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
- „2.
- Der UdG hat die Auszahlung der Beratungshilfevergütung zum gerichtlichen Verfahren mitzuteilen, wenn aus dem Festsetzungsantrag ersichtlich ist, dass die Beratung in ein gerichtliches Verfahren übergegangen und das Aktenzeichen bekannt ist.“
- 1.1.2.2
- Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
- 1.2
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1.1
- Die Nummerierung „1.1“ wird gestrichen.
- 1.2.1.2
- Nr. 1.2 wird aufgehoben.
- 1.2.2
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.2.1
- In Satz 1 werden die Wörter „- soweit entsprechende EDV-Verfahren eingeführt sind -“ gestrichen.
- 1.2.2.2
- In Satz 2 werden die Wörter „insbesondere Nr. 2.1.1 EDVBK, Bestimmungen für ADV-Verfahren zur Erteilung von Kassenanordnungen und gleichzeitigen Datenübermittlung an die Kasse – HKR-DÜ-Best –“ durch die Wörter „Bestimmungen der EDVBK“ ersetzt.
- 1.2.3
- Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.3.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Muster 31 EDVBK“ durch die Angabe „Muster 30 EDVBK“ und die Angabe „Nr. 9.1.2 EDVBK“ durch die Angabe „Nr. 15 EDVBK“ ersetzt.
- 1.2.3.2
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 1.2.4
- In Nr. 5.1 werden die Wörter „und die Entscheidung über den Antrag ist der Vordruck AVR 71 festgestellt, der jedoch nicht mehr zwingend zu verwenden ist“ durch die Wörter „ist gemäß § 1 Nr. 2 BerHFV das dort in Anlage 2 bestimmte Formular zwingend zu verwenden“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor