Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 331 vom 17.07.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 411297fdf2086524322c2c5ffba9c81c715477886ab84b4371e701d0e6c068fb

Verwaltungsvorschrift

3032-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Notare, Rechtsanwälte, sonstige Rechtsberatung und Beurkundung
  • Rechtsanwälte

3032-J

Änderung der Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 1. Juli 2024, Az. B2 - 5622 - VI - 12434/2022

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung – VergRAFBek) vom 4. November 2005 (JMBl. S. 149), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Dezember 2016 (JMBl. 2017 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1.1.1
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
In Nr. 1.1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“ durch die Wörter „ohne Abschriften“ ersetzt.
1.1.1.2
In Nr. 1.3.2 werden die Wörter „Ein Exemplar der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
1.1.1.3
In Nr. 1.6 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
1.1.1.4
In Nr. 2.1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 1 RVG)“ durch die Angabe „(§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG)“ ersetzt.
1.1.2
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2.
Der UdG hat die Auszahlung der Beratungshilfevergütung zum gerichtlichen Verfahren mitzuteilen, wenn aus dem Festsetzungsantrag ersichtlich ist, dass die Beratung in ein gerichtliches Verfahren übergegangen und das Aktenzeichen bekannt ist.“
1.1.2.2
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
1.2
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
Die Nummerierung „1.1“ wird gestrichen.
1.2.1.2
Nr. 1.2 wird aufgehoben.
1.2.2
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „- soweit entsprechende EDV-Verfahren eingeführt sind -“ gestrichen.
1.2.2.2
In Satz 2 werden die Wörter „insbesondere Nr. 2.1.1 EDVBK, Bestimmungen für ADV-Verfahren zur Erteilung von Kassenanordnungen und gleichzeitigen Datenübermittlung an die Kasse – HKR-DÜ-Best –“ durch die Wörter „Bestimmungen der EDVBK“ ersetzt.
1.2.3
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
1.2.3.1
In Satz 1 wird die Angabe „Muster 31 EDVBK“ durch die Angabe „Muster 30 EDVBK“ und die Angabe „Nr. 9.1.2 EDVBK“ durch die Angabe „Nr. 15 EDVBK“ ersetzt.
1.2.3.2
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
1.2.4
In Nr. 5.1 werden die Wörter „und die Entscheidung über den Antrag ist der Vordruck AVR 71 festgestellt, der jedoch nicht mehr zwingend zu verwenden ist“ durch die Wörter „ist gemäß § 1 Nr. 2 BerHFV das dort in Anlage 2 bestimmte Formular zwingend zu verwenden“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor