Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 34 vom 17.01.2024

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG);
Anrechenbarkeit erworbener Qualifikationen im Anstellungsschlüssel
(§ 17 AVBayKiBiG) sowie im Rahmen der Anforderungen an
pädagogische Fachkräfte in der Großtagespflege (Art. 9 Abs. 2, Art. 20a
Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 27. Dezember 2023, Az. V4/6000.01-1/684

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) erlässt auf Grundlage des § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Abweichung von den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG wird zugestimmt, die Arbeitszeit von Personen mit folgenden im Rahmen von standardisierten Maßnahmen erworbenen Qualifikationen als Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft in den Anstellungsschlüssel (§ 17 Abs. 1 und 2 AVBayKiBiG) einzurechnen:
  1. a)Personen, die einen inländischen Bachelorabschluss oder ein Diplom in Pädagogik, Erziehungs- oder Bildungswissenschaften haben und mindestens sechs Monate in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich praktisch tätig waren oder das Praxissemester in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert haben,
  2. b)Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mit inländischem Abschluss bei fehlender staatlicher Anerkennung, wenn diese mindestens sechs Monate in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich praktisch tätig waren oder das Praxissemester in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert haben,
  3. c)Personen, die erfolgreich das Modul 5 Block C des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des StMAS im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten abgeschlossen haben,
  4. d)Personen, die erfolgreich die Weiterbildung Ergänzungskräfte zu Fachkräften in Kindertageseinrichtungen des StMAS im Umfang von einer neunmonatigen berufsbegleitenden Weiterbildung mit anschließender sechsmonatiger Praxisphase abgeschlossen haben,
  5. e)Personen, die erfolgreich die 15monatige berufsbegleitende Weiterbildung zur Fachkraft mit besonderer Qualifikation in Kindertageseinrichtungen des StMAS abgeschlossen haben,
  6. f)Personen, die das Studium Lehramt an Grundschulen erfolgreich mit dem inländischen ersten oder zweiten Staatsexamen abgeschlossen haben, in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG,
  7. g)Personen, die erfolgreich den Schulversuch Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung des StMUK abgeschlossen haben, in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG.
  1. 2. Eine Qualifikation nach Nr. 1 Buchst. a bis e erfüllt die Anforderungen an eine pädagogische Fachkraft in der Großtagespflege nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG.
  2. 3. In Abweichung von den Anforderungen nach § 16 Abs. 4 AVBayKiBiG wird zugestimmt, die Arbeitszeit von Personen mit folgenden im Rahmen von standardisierten Maßnahmen erworbenen Qualifikationen als Tätigkeit einer pädagogischen Ergänzungskraft in den Anstellungsschlüssel (§ 17 Abs. 1 und 2 AVBayKiBiG) einzurechnen:
  1. a)Personen, die einen inländischen Bachelorabschluss oder ein Diplom in Pädagogik, Erziehungs- oder Bildungswissenschaften haben und noch nicht mindestens sechs Monate in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich praktisch tätig waren oder das Praxissemester in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert haben,
  2. b)Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mit inländischem Abschluss bei fehlender staatlicher Anerkennung,
  3. c)staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und staatlich geprüfte Sozialassistenten mit inländischem Abschluss,
  4. d)sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten mit inländischem Abschluss,
  5. e)Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer mit inländischem Abschluss,
  6. f)Personen, die erfolgreich das Modul 4 Block B des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des StMAS im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten abgeschlossen haben,
  7. g)Personen, die das einjährige sozialpädagogische Einführungsjahr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und Anlage 3 der Fachakademieordnung [FakO]) erfolgreich abgeschlossen haben,
  8. h)Auszubildende während der praxisintegrierten Ausbildung (§§ 90 ff. FakO, vormals Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen – OptiPrax) ab Beginn des zweiten Studienjahres,
  9. i)Personen, die erfolgreich die Weiterbildung Ergänzungskraft für Grundschulkindbetreuung des StMAS im Umfang einer neunmonatigen berufsbegleitenden Weiterbildung mit anschließender sechsmonatiger Praxisphase abgeschlossen haben, in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG.
  1. 4. Diese Allgemeinverfügung kann vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich standardisierte Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten ändern und nicht länger eine generelle Anerkennung als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft im Anstellungsschlüssel oder im Rahmen der Art. 9 Abs. 2, Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG rechtfertigen.
  2. 5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 18. Januar 2024 in Kraft.

Begründung

In § 17 Abs. 1 und 2 AVBayKiBiG sind die personellen Mindestanforderungen in einer Kindertageseinrichtung für eine kindbezogene Förderung nach dem BayKiBiG geregelt. Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben einen Mindestanstellungsschlüssel beziehungsweise eine Fachkraftquote zu beachten. Dabei wird die Arbeitszeit des pädagogischen Personals ins Verhältnis zu den gewichteten Buchungszeiten der Kinder gesetzt. Mindestens 50 % der für den Mindestanstellungsschlüssel erforderlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich von pädagogischen Fachkräften zu leisten. In Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20a BayKiBiG sind die Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege geregelt. Nach Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG muss in einer Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig sein. § 16 Abs. 2 und 4 AVBayKiBiG regelt, wer pädagogische Fach- beziehungsweise Ergänzungskraft im Sinne des BayKiBiG und der AVBayKiBiG ist. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 AVBayKiBiG besteht die Möglichkeit, von den entsprechenden Anforderungen in den § 16 Abs. 2 und 4 AVBayKiBiG unter bestimmten Voraussetzungen generell durch Allgemeinverfügung des StMAS oder im Einzelfall durch die zuständige Betriebserlaubnisbehörde beziehungsweise die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständige Behörde abzuweichen. Von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 6 Satz 1 AVBayKiBiG macht das StMAS durch Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung Gebrauch. Für Personen mit einer in der Allgemeinverfügung genannten Qualifikation bedarf es keiner Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 oder 3 AVBayKiBiG mehr. Die Tätigkeit der betreffenden Personen wird für die Anrechenbarkeit im Anstellungsschlüssel beziehungsweise im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG einer Tätigkeit einer Person nach § 16 Abs. 2 beziehungsweise 4 AVBayKiBiG gleichgestellt. Aufgrund dieser Gleichstellung bedarf es insbesondere keiner Ausgewogenheitsprüfung, wie im Rahmen der Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 AVBayKiBiG, mehr. Von der Allgemeinverfügung unberührt bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 AVBayKiBiG durch die zuständige Betriebserlaubnisbehörde.

Die Allgemeinverfügung betrifft ausschließlich den Aspekt der gesetzlichen, kindbezogenen Förderung. Unberührt bleiben insbesondere Vorgaben der Betriebserlaubnisbehörden im Rahmen des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie der für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständigen Behörde im Rahmen der §§ 23 und 43 SGB VIII. Ob die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung für die Anrechnung im Anstellungsschlüssel vorliegen, hat der Träger der Einrichtung oder der Großtagespflegestelle eigenverantwortlich festzustellen und durch Aufnahme der Person im KiBiG.web zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten obliegt es den Trägern, die zuständige Bewilligungsstelle für die kindbezogene Förderung möglichst vor Aufnahme der Beschäftigung zu kontaktieren. Die Pflicht zur Personalmeldung nach § 47 SGB VIII bleibt unberührt. Mit der förderrechtlichen Entscheidung der Anrechenbarkeit von Qualifikationen durch die Allgemeinverfügung ist die Erwartung verbunden, dass die Betriebserlaubnisbehörden diese auch im Rahmen des § 45 SGB VIII beziehungsweise infolge einer Personalmeldung nach § 47 SGB VIII berücksichtigen. Die Betriebserlaubnisbehörden beziehungsweise die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständigen Behörden können im Einzelfall (§ 16 Abs. 6 Satz 2 beziehungsweise 3 AVBayKiBiG) auch andere Qualifikationen anerkennen und die Einrechnung im Anstellungsschlüssel beziehungsweise die Anerkennung der Tätigkeit im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2, Art. 20a Satz 1 Nr. 2 BayKiBiG ermöglichen.

Mit der Allgemeinverfügung werden Betriebserlaubnisbehörden sowie die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständigen Behörden entlastet, da in standardisierten Fällen künftig auf Einzelfallentscheidungen verzichtet werden kann. Auch die Bewilligungsverfahren werden entsprechend vereinfacht. Die Allgemeinverfügung hat für die betreffenden Personen den Vorteil, dass bei Einrichtungswechsel nicht erneut ein Antrag auf eine Einzelfallentscheidung durch die Betriebserlaubnisbehörde beziehungsweise durch die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis zuständige Behörde gestellt werden muss.

Die Allgemeinverfügung ist notwendig, um insbesondere den vielseitigen Weiterbildungsmöglichkeiten für Personen im Bereich der frühkindlichen Bildung Rechnung zu tragen und den Absolventinnen und Absolventen eine Perspektive für eine Anstellung in geförderten Kindertageseinrichtungen zu eröffnen. Diese Planungssicherheit ist insbesondere erforderlich, um Quereinsteigenden den Weg in das System der Kindertagesbetreuung zu ebnen.

Die Anerkennung der in der Allgemeinverfügung gelisteten Qualifikationen trifft keine Aussage oder Bewertung bezüglich der persönlichen Eignung der betreffenden Personen, insbesondere auch nicht zur Beherrschung der deutschen Sprache oder zur Teamfähigkeit. Darüber ist gegebenenfalls gesondert zu entscheiden. Es besteht auch kein Anspruch der betreffenden Personen zum Beispiel als Fachkraft eingesetzt zu werden, weil dies förderrechtlich aufgrund der Allgemeinverfügung ermöglicht wird. Es ist Entscheidung des Trägers der Einrichtung als Arbeitgeber, wie er die pädagogischen Kräfte einsetzt. Er ist also frei, Personen, die nach Nr. 1 auch als Fachkräfte anerkannt werden, als Ergänzungskräfte zu beschäftigen und entsprechend so im KiBiG.web einzutragen.

Die Entwicklungen und Bedürfnisse sind vor allem im Bereich der Weiterbildungsmaßnahmen sehr dynamisch. Durch Änderung der Allgemeinverfügung kann gegebenenfalls schnell und flexibel auf Entwicklungen reagiert werden.

Zu Nr. 1 Buchst. a

In diesen Fällen ist sichergestellt, dass die betreffenden Personen die nötigen pädagogischen und erzieherischen Kenntnisse besitzen, um in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Fachkraft tätig zu sein. Da der Schwerpunkt bei diesen Studiengängen in der Regel im theoretischen Bereich liegt, wird eine Praxiszeit von mindestens sechs Monaten in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich für die Einstufung als pädagogische Fachkraft gefordert. Berücksichtigt werden können ganz oder anteilig Praxiszeiten während des Studiums, vorausgesetzt diese wurden in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert.

Zu Nr. 1 Buchst. b

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mit staatlicher Anerkennung sind bereits pädagogische Fachkräfte nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 AVBayKiBiG. Nun soll auch den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie den Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen ohne staatliche Anerkennung die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft ermöglicht werden. Da bei fehlender staatlicher Anerkennung aber insbesondere nicht sichergestellt ist, dass das absolvierte Studium auch Praxisanteile enthielt, wird eine Praxiszeit von mindestens sechs Monaten in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich verlangt. Berücksichtigt werden können ganz oder anteilig Praxiszeiten während des Studiums, vorausgesetzt diese wurden in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG im pädagogischen Bereich absolviert.

Zu Nr. 1 Buchst. c

Bei Personen, die erfolgreich das Modul 5 Block C des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des StMAS abgeschlossen haben, ist gewährleistet, dass die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Einsatz als pädagogische Fachkraft befähigen.

Das Gesamtkonzept ist ein modular aufgebautes, praxisorientiertes und qualitätsgesichertes Konzept im Rahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Kurse werden von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren gehalten, die vom StMAS und Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) qualifiziert und (re-)zertifiziert werden. Alle Kurse werden engmaschig durch das IFP wissenschaftlich begleitet.

Aktuelle Inhalte aus Forschung und Praxis werden dabei im stetigen Theorie-Praxistransfer in der jeweiligen Praxiseinrichtung eingehend erarbeitet. Das Konzept funktioniert mit innovativen Methoden und einer Kombination aus Präsenzunterricht, Online-Workshops und Phasen des Selbststudiums. Bei Modul 5 Block C handelt es sich um das letzte Modul des Gesamtkonzepts. Im Rahmen des Moduls sind 300 Unterrichtseinheiten innerhalb eines Zeitraums von mindestens 15 Monaten zu absolvieren. Der komplette Durchlauf von Modul 1 bis zu Modul 5 dauert mindestens vier Jahre. Weitere Informationen insbesondere zu dem Aufbau und den Zulassungsvoraussetzungen sind unter dem folgenden Link http://www.kita-fachkraefte.bayern/qualifizierung/ abrufbar.

Die Möglichkeit der Erteilung einer Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 oder 3 AVBayKiBiG zu einem früheren Zeitpunkt bleibt von der Regelung in Nr. 1 Buchst. c unberührt.

Zu Nr. 1 Buchst. d

Die zeitlich befristete Weiterbildung „Ergänzungskräfte zu Fachkräften in Kindertageseinrichtungen (EK zu FK)“ des StMAS dient dem Aufstieg im System der Kindertagesbetreuung von der Ergänzungskraft zur Fachkraft und setzt sich aus einer neunmonatigen berufsbegleitenden Weiterbildung mit anschließend sechsmonatiger begleiteter Praxisphase zusammen. Im Rahmen dessen werden theoretische und praktische Kompetenzen vermittelt, die den Einsatz als pädagogische Fachkraft rechtfertigen. Die Weiterqualifizierung wird mit der dreiteiligen Prüfung (Facharbeit, Kolloquium, praktische Prüfung) und der begleiteten Praxisphase erfolgreich abgeschlossen. Die Prüfungen orientieren sich am Niveau der Prüfung an den Fachakademien für Sozialpädagogik. Die Anrechenbarkeit im Anstellungsschlüssel besteht auch nach Einstellung der Weiterbildungsmaßnahme. Unberührt bleibt Nr. 4 der Bekanntmachung.

Zu Nr. 1 Buchst. e

Die zeitlich befristete Weiterbildung „Fachkraft mit besonderer Qualifikation in Kindertageseinrichtungen“ des StMAS richtet sich an Quereinsteigende, welche jedoch einen Studien- oder Berufsabschluss aufweisen müssen, der den Bildungsbereichen des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP) zugeordnet werden kann. Im Rahmen einer 15monatigen berufsbegleitenden Weiterbildung erlangen die Teilnehmenden die notwendigen Grundlagen für ihre Handlungssicherheit im pädagogischen Kontext und insbesondere für eine Tätigkeit als pädagogische Fachkraft. Die Weiterbildung wird mit der dreiteiligen Prüfung (Kolloquium, Facharbeit und praktische Prüfung) und der begleiteten Praxisphase erfolgreich abgeschlossen. Die Prüfungen orientieren sich an den Richtlinien der Fachakademien für Sozialpädagogik. Die Anrechenbarkeit im Anstellungsschlüssel besteht auch nach Einstellung der Weiterbildungsmaßnahme. Unberührt bleibt Nr. 4 der Bekanntmachung.

Zu Nr. 1 Buchst. f

Das Studium Lehramt an Grundschulen beinhaltet einen erziehungswissenschaftlichen Teil, zu welchem insbesondere die Allgemeine Pädagogik gehört. Im Rahmen des Studiums werden die für die Arbeit als pädagogische Kraft in Kindertageseinrichtungen notwendigen pädagogischen, erzieherischen und bildenden Kenntnisse erworben.

Die entsprechenden Personen sind nur dann gemäß Nr. 1 Buchst. f der Allgemeinverfügung pädagogische Fachkräfte, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung tätig sind, in der Grundschulkinder regelmäßig betreut werden. Dies ist bei Horten und ausdrücklich auch bei Angeboten zum kooperativen Ganztag der Fall. Durch diese Einschränkung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Studium Lehramt an Grundschulen sich hauptsächlich auf die Arbeit mit Kindern im Grundschulbereich bezieht. Unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen für Einrichtungen mit Schulkinderanteil.

Zu Nr. 1 Buchst. g

Der Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ ist eng verbunden mit der Ausbildung zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher. Im Rahmen der Ausbildung liegt der Fokus allerdings auf der Betreuung von Kindern im Grundschulalter. Die betreffende Person ist entsprechend Nr. 1 Buchst. f nur pädagogische Fachkraft in Horten.

Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte und besteht aus einem überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von einem Schuljahr an der Schule und einem daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten Praktikums von zwölf Monaten (Berufspraktikum). Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre und setzt unter anderem eine berufliche Vorbildung durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus. Die Anrechenbarkeit im Anstellungsschlüssel besteht auch nach Einstellung des Schulversuchs. Unberührt bleibt Nr. 4 der Bekanntmachung.

Zu Nr. 2

Sofern Personen die Qualifikationen nach Nr. 1 Buchst. a bis e dieser Allgemeinverfügung aufweisen, ist sichergestellt, dass diese die nötigen pädagogischen und erzieherischen Kenntnisse besitzen, um in einer Großtagespflege als pädagogische Fachkraft tätig zu sein. Hinsichtlich der Begründung für die einzelnen Qualifikationen, kann auf die Begründungen zu Nr. 1 Buchst. a bis e verwiesen werden.

Zu Nr. 3 Buchst. a

In diesen Fällen ist aufgrund der Ausbildung sichergestellt, dass die betreffenden Personen die nötigen pädagogischen und erzieherischen Kenntnisse besitzen, um in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Ergänzungskraft tätig zu sein.

Zu Nr. 3 Buchst. b

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mit staatlicher Anerkennung sind pädagogische Fachkräfte nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 AVBayKiBiG. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mit inländischem Abschluss ohne staatliche Anerkennung sind zumindest als pädagogische Ergänzungskräfte einzustufen. In diesen Fällen ist zwar nicht sichergestellt, dass der Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern absolviert wurde und der Studiengang die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) beziehungsweise Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG erfüllt. Es werden aber im Rahmen des entsprechenden Studiums Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, welche zur Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung befähigen.

Zu Nr. 3 Buchst. c und d

Bei dem Abschluss staatlich geprüfte Sozialassistentin und staatlich geprüfter Sozialassistent sowie dem Abschluss sozialpädagogische Assistentin und sozialpädagogischer Assistent handelt es sich um ein Pendant zu dem bayerischen Abschluss zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger. Die Bezeichnungen für die Kinderpflegeausbildung variieren von Bundesland zu Bundesland. Staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und staatlich geprüfte Kinderpfleger sind gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 1 AVBayKiBiG pädagogische Ergänzungskräfte. Ebenfalls fallen unter die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Nr. 1 AVBayKiBiG beispielsweise Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit Schwerpunkt Sozialpädagogik und Prüfung in Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz oder Hessen. Aufgrund des Umstands, dass sich vordergründig die Begrifflichkeiten von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der jeweiligen Ausbildung aber sehr ähnlich sind, wird die Anrechenbarkeit im Anstellungsschlüssel für alle staatlich geprüften Sozialassistentinnen und staatlich geprüften Sozialassistenten sowie sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten ermöglicht.

Zu Nr. 3 Buchst. e

Die Ausbildung zur Heilerziehungspflegehelferin und zum Heilerziehungspflegehelfer umfasst Elemente aus den Bereichen Biologie, Chemie, Heilpädagogik, Krankenpflege, Logopädie, Medizin, Neurologie, Pädagogik/Erziehung, Pflege, Psychiatrie, Psychologie, Recht, Sozialkunde und Verwaltung. Der Schwerpunkt der Ausbildung zur Heilerziehungspflegehelferin und zum Heilerziehungspflegehelfer liegt auf dem Erwerb sozialpädagogischer-erzieherischer Kompetenzen. Damit werden im Rahmen der Ausbildung Kompetenzen und Fähigkeiten erworben, die zum Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung befähigen.

Zu Nr. 3 Buchst. f

Bei Personen, die erfolgreich das Modul 4 Block B des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des StMAS abgeschlossen haben, ist gewährleistet, dass die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft befähigen.

Das Gesamtkonzept ist ein modular aufgebautes, praxisorientiertes und qualitätsgesichertes Konzept im Rahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Kurse werden von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren gehalten, die vom StMAS und IFP qualifiziert und zertifiziert werden. Alle Kurse werden engmaschig durch das IFP wissenschaftlich begleitet.

Aktuelle Inhalte aus Forschung und Praxis werden dabei im stetigen Theorie-Praxistransfer in der jeweiligen Praxiseinrichtung eingehend erprobt. Das Konzept funktioniert mit innovativen Methoden und einer Kombination aus Präsenzunterricht, Online-Workshops und Phasen des Selbststudiums.

Bei Modul 4 Block B handelt es sich um das vorletzte Modul des Gesamtkonzepts. Im Rahmen des Moduls sind 80 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Der komplette Durchlauf von Modul 1 bis zu Modul 4 umfasst 400 Unterrichtseinheiten und dauert mindestens eineinhalb Jahre. Weitere Informationen insbesondere zu dem Aufbau und den Zulassungsvoraussetzungen sind unter dem folgenden Link http://www.kita-fachkraefte.bayern/qualifizierung/ abrufbar.

Die Möglichkeit der Erteilung einer Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 oder 3 AVBayKiBiG zu einem früheren Zeitpunkt bleibt von der Regelung in Nr. 3 Buchst. f unberührt.

Zu Nr. 3 Buchst. g

Im Rahmen der Modernisierung der Erzieherausbildung zum Schuljahr 2021/2022 wurde die Ausbildung für Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss von fünf auf vier Jahre verkürzt. Vor der Modernisierung der Erzieherausbildung mussten alle Auszubildenden zunächst eine zweijährige Kinderpflegeausbildung beziehungsweise das zweijährige sozialpädagogische Seminar (SPS) absolvieren, bevor zwei Jahre an der Fachakademie und das einjährige Berufspraktikum folgten. Nach erfolgreichem Abschluss der zweijährigen Kinderpflegeausbildung beziehungsweise erfolgreichem Abschluss des zweijährigen SPS erhielten die Absolventinnen und Absolventen den Abschluss staatlich geprüfte Kinderpflegerin beziehungsweise staatlich geprüfter Kinderpfleger und waren sodann gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 1 AVBayKiBiG pädagogische Ergänzungskraft. Im Rahmen der Modernisierung der Erzieherausbildung können nun Bewerberinnen und Bewerber mit mittlerem Schulabschluss anstatt der zweijährigen Kinderpflegeausbildung ein einjähriges sozialpädagogisches Einführungsjahr (SEJ) absolvieren, bevor zwei Jahre an der Fachakademie für Sozialpädagogik und das Berufspraktikum folgen. Im Rahmen der praxisintegrierten Erzieherausbildung können Absolventinnen und Absolventen des SEJ in die folgenden drei Studienjahre an der Fachakademie für Sozialpädagogik einsteigen. Die SEJ-Absolventinnen und SEJ-Absolventen erlangen keinen Berufsabschluss (zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger) und sind demnach keine pädagogischen Ergänzungskräfte nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 AVBayKiBiG. Während des SEJs erlangen die Absolventinnen und Absolventen allerdings Fähigkeiten und Kenntnisse, welche ihren Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft in einer Kindertageseinrichtung rechtfertigen.

Zu Nr. 3 Buchst. h

Im Rahmen der praxisintegrierten Erzieherausbildung (vormals Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen – OptiPrax) sind Theorie und Praxis eng verknüpft. Die Auszubildenden sind zugleich Studierende der Fachakademie für Sozialpädagogik und Auszubildende einer mit der Fachakademie kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung. In die praxisintegrierte Erzieherausbildung können Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber mit mittlerem Schulabschluss aber ohne berufliche Vorbildung (entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakO) eintreten, sofern sie das SEJ absolviert haben. Daran schließen sich drei Studienjahre an. Absolventinnen und Absolventen des SEJ haben die Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft erworben (Nr. 2 Buchst. g dieser Allgemeinverfügung). Auszubildende mit (Fach-)Abitur oder mit mittlerem Schulabschluss und einer beruflichen Vorbildung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d FakO können direkt die drei Studienjahre ohne vorheriges SEJ absolvieren. Diese Studierenden erwerben dann im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit im ersten Studienjahr die Kompetenzen und Fähigkeiten für den Einsatz als pädagogische Ergänzungskraft mit Beginn des zweiten Studienjahres.

Zu Nr. 3 Buchst. i

An der zeitlich befristeten Weiterbildung „Ergänzungskraft für Grundschulkindbetreuung“ des StMAS können Personen teilnehmen, die einen Nachweis über Praxiserfahrung im Bereich der institutionellen und organisierten Kinderbetreuung im Umfang von mindestens 800 Praxisstunden (eine Stunde = 60 Minuten) erbringen und somit bereits über praktische Erfahrung verfügen.

Die Weiterbildung setzt sich aus einer neunmonatigen berufsbegleitenden Weiterbildung in Modulen mit anschließender sechsmonatiger begleiteter Praxisphase zusammen. Es erfolgt eine mündliche Prüfung zu den Inhalten der theoretischen Module. Ferner müssen von den Teilnehmenden ein pädagogisches Angebot ausgearbeitet sowie eine Praxisprüfung abgelegt werden. Es ist damit sichergestellt, dass die Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildung über die für eine Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Aufgrund des Umstands, dass bei der Weiterbildung zur Ergänzungskraft für Grundschulkindbetreuung der Fokus auf der Betreuung von Grundschulkindern liegt, wird aber eine Einschränkung gemacht. Die Allgemeinverfügung gilt nur für den Einsatz in Horten. Unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen im Falle des Einsatzes insbesondere in Kindergärten und Häusern für Kinder. Die Anrechenbarkeit im Anstellungsschlüssel besteht auch nach Einstellung der Weiterbildungsmaßnahme. Unberührt bleibt Nr. 4 der Bekanntmachung.

Zu Nr. 4

Der Widerrufsvorbehalt stellt klar, dass Änderungen der beschriebenen standardisierten Maßnahmen, die zu einer geringeren theoretischen und/oder praktischen Qualifikation führen, zu einer Änderung der Allgemeinverfügung mit Wirkung für die Zukunft führen können.

Zu Nr. 5

Nr. 5 regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg

Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach

Postfachanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

* Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Christian Schoppik

Ministerialdirektor