Änderung der Allgemeinverfügung (Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 370/20071) des Freistaates Bayern
zur kostengünstigen Mitnahme von Fahrrädern mit dem Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) als
Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr im Freistaat Bayern
- 1.
- Die „Allgemeinverfügung (Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern zur kostengünstigen Mitnahme von Fahrrädern mit dem Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr im Freistaat“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 6. Dezember 2023, BayMBl. 2023 Nr. 591) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abs. 2 des Abschnitts „Hintergrund“ wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.1.2
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„Ab dem 1. August 2024 gilt das BaSTi(R) auch für sogenannte Verbundbinnenverkehre, das heißt Fahrten, deren Start- und Zielbahnhof innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifs eines einzigen Verkehrsverbunds liegt. Zusätzlich ist das BaSTi(R) ab diesem Zeitpunkt auf einigen weiteren bis dahin ausgenommenen Strecken anwendbar.“
- 2.
- In Nr. 2.1 wird der Klammerzusatz in eckigen Klammern durch den folgenden Klammerzusatz ersetzt:
„Anlage 1: ab dem 1. Januar 2024 geltender Stand der Tarifbestimmungen BaSTi(R);
Anlage 2: ab dem 1. August 2024 geltender Stand der Tarifbestimmungen BaSTi(R)“
- 3.
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 3.1
- Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Die Ermittlung der positiven und negativen Effekte hat im Kalenderjahr 2024 für den Zeitraum bis zum 31. Juli und für den Zeitraum ab dem 1. August getrennt zu erfolgen.“
- 3.2
- In Nr. 4.1.1 wird in Satz 1 nach der Zahl „2022“ der folgende Halbsatz angefügt:
„, für das Kalenderjahr 2024 getrennt nach den beiden in Nr. 4.1 Satz 5 definierten Zeiträumen,“
- 3.3
- Nach Nr. 4.1.8 wird folgende Nr. 4.1.9 angefügt:
- „4.1.9
- Soweit Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Anwendung des SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) einen Ausgleich von Dritten erhalten, ist dieser Ausgleich Dritter bei der Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung gegenzurechnen.“
- 4.
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- 4.1
- In Nr. 5.2 wird der Doppelpunkt durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon der folgende Satz angefügt:
„für das Kalenderjahr 2024 erfolgt dies jeweils getrennt für die in Nr. 4.1 Satz 5 definierten Zeiträume:“
- 4.2
- In Nr. 5.2.1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Für das Kalenderjahr 2024 sind die Daten des Basisjahres 2022 getrennt für den Zeitraum bis zum 31. Juli und für den Zeitraum ab dem 1. August auszuweisen.“
- 4.3
- Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
- 4.3.1
- In Satz 1 werden die Wörter „15. April und“ gestrichen.
- 4.3.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Prognose umfasst die prognostizierten Mindererlöse – für das Kalenderjahr 2024 getrennt nach den beiden in Nr. 4.1 Satz 5 definierten Zeiträumen – zuzüglich der prognostizierten Mehrkosten für das jeweilige Kalenderjahr bezogen auf den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag.“
- 4.3.3
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Prognosezahlen im Kalenderjahr 2024 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 beinhalten zusätzlich eine tagesanteilige Hochrechnung für den Zeitraum vom 10. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auf Basis der Zahlen des vorgenannten Zeitraums des Kalenderjahres 2024.“
- 5.
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 5.1
- In Nr. 6.1 werden in Satz 1 die Wörter „des Ausgleichs“ durch die Wörter „der Ausgleichsleistungen“ ersetzt.
- 5.2
- Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“ gestrichen und werden die Wörter „zum 30. Juni und“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
- 5.2.1
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Abschlagszahlung erfolgt auf Basis einer Prognose der Mindererlöse sowie auch einer Prognose der Mehrkosten für das jeweilige Kalenderjahr und gleicht diese zu insgesamt 100 Prozent aus.“
- 5.2.2
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Abschlagszahlungen“ wird durch das Wort „Abschlagszahlung“ ersetzt. Die Wörter „gemäß Nr. 6.1“ und „bis zum 15. April und“ werden gestrichen.
- 5.2.3
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Abschlagszahlung für den Zeitraum vom 10. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wird tagesanteilig unter Zugrundelegung der Prognosezahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 (vergleiche Nr. 5.3) berechnet und wird mit der Abschlagszahlung für 2024 ausgezahlt.“
- 5.3
- In Nr. 6.3 werden in Satz 2 die Wörter „bezogen auf die“ durch die Wörter „unter Zugrundelegung der“ und die Wörter „das Jahr“ durch die Wörter „den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli“ ersetzt.
- 6.
- Im Abschnitt „Gründe“ wird nach Abs. 1 Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt:
„Das BaSTi(R) gilt ab dem 1. August 2024 auch im Verbundbinnenverkehr im SPNV sowie teilweise auf bis dahin ausgenommenen Strecken entsprechend der aktuellen Tarifbestimmungen.“
- 7.
- Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1: Tarifbestimmungen BaSTi(R) mit dem bis zum 31. Juli 2024 geltenden Stand
Anlage 2: Tarifbestimmungen BaSTi(R) mit dem zum 1. August 2024 geltenden Stand“
- 8.
- Diese Änderung der Allgemeinverfügung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor
- 1
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22). ↩