Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 350 vom 31.07.2024

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7072-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-F

Änderung der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 15. Juli 2024, Az. 75-O 1903-12/85

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 (KofGibitR 2.0) vom 20. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 366) wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Satz 1 werden vor dem Wort „vom“ die Wörter „– Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) –“ und nach der Angabe „(eBAnz AT 17.05.2023 B6)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
  2. 2. In Nr. 1 werden die Wörter ‚der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – vom 31. März 2023 (eBAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung‘ durch die Angabe „Gigabit-RL 2.0“ ersetzt.
  3. 3. In Nr. 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter ,sowie zur Realisierung eines Ausbauprojektes nach dem „Lückenschluss-Programm“ im Rahmen von Nr. 9 Gigabit-RL 2.0.‘ ersetzt.
  4. 4. Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Nr. 5.8“ wird durch die Angabe „Nr. 5.11“ ersetzt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In Betreibermodellen, bei denen sich der Ausbau der passiven Infrastruktur über das Gebiet mehrerer Kommunen erstrecken, kann mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auch eine Zuwendung in vorläufiger Höhe unter Vorlage des Zuwendungsbescheids des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in vorläufiger Höhe gewährt werden, mit der Maßgabe, dass anstelle einer Kostenschätzung, die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Durchführung des Auswahlverfahrens zu Grunde gelegt werden (vgl. Nr. 5.1).“

  1. 5. In Nr. 8 Halbsatz 2 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Juli 2024 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor