787-L
Änderung der Richtlinie zur EU-kofinanzierten Förderung der Bienenhaltung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 17. Juli 2024, Az. L6-7407-1/1009
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur EU-kofinanzierten Förderung der Bienenhaltung vom 26. Juli 2023, Az. L6-7407-1/959 (BayMBl. Nr. 387), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 48), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„1Die in der nachfolgenden Richtlinie beschriebenen Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.“
- 1.1.2
- Die Sätze 1, 2 und 3 werden zu Sätzen 2, 3 und 4.
- 1.1.3
- Bei Buchstabe c) wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- 1.1.4
- Buchstabe d) wird gestrichen.
- 1.2
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Die Zuwendung wird gewährt für Fortbildungen für Imker, die der Verbesserung der Erzeugungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen und von Imkervereinen, Kreis-, Bezirks- oder Landesverbänden in Bayern durchgeführt werden. 2Die förderfähigen Fortbildungsthemen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) in einem Merkblatt bekannt gegeben.“
- 1.3
- Nr. 4.1 erhält folgende neue Fassung:
- „4.1
- bei Fortbildungen für Imker durch Vereine nach Nr. 3.1
Imkervereine, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände mit Sitz in Bayern,“
- 1.4
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
- 1.4.2
- Bei Satz 3 wird der Satzzähler „3“ gestrichen.
- 1.5
- Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Satz 1 wird gestrichen.
- 1.5.2
- Bei Satz 2 wird der Satzzähler „2“ gestrichen.
- 1.6
- Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Folgende neue Sätze 5, 6 und 7 werden eingefügt:
„5Vorschüsse werden nicht gewährt. 6Für jede Fortbildung nach Nr. 3.1 ist vorher ein Förderantrag zu stellen. 7Es sind mehrere Förderanträge pro Jahr möglich.“
- 1.6.2
- Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 8.
- 1.6.3
- Folgender neuer Satz 9 wird eingefügt:
„9Wurde auf Grundlage dieser Förderrichtlinie bereits einmal eine Förderung für investive Fördermaßnahmen beantragt, kann ein neuer Förderantrag erst gestellt werden, wenn das vorherige Förderverfahren (d. h. alle beinhalteten Einzelmaßnahmen) abgeschlossen ist.“
- 1.7
- Nr. 7.4 wird wie folgt gefasst:
- „7.4
- Zahlungsantrag
1Bei den Fortbildungen nach Nr. 3.1 ist für jede Fortbildungsmaßnahme ein Zahlungsantrag zu stellen. 2Die Antragsteller stellen jeweils bis maximal 122 Kalendertagen nach der Fortbildung einen Zahlungsantrag. 3Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 ist nur ein Zahlungsantrag pro Jahr möglich.“
- 1.8
- Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Die Nrn. 8.1, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4 und 8.1.5 werden gestrichen.
- 1.8.2
- Die bisherige Nr. 8.2 erhält folgende Fassung:
„1Bei investiven Maßnahmen nach Nr. 3.2 gilt eine Zweckbindungsfrist. 2Geförderte Geräte und Maschinen müssen sich fünf Jahre lang im Besitz des Antragstellers befinden und dürfen ausschließlich in der eigenen Imkerei genutzt werden.“
- 1.8.3
- Die Angabe „Nr. 8.2“ wird gestrichen.
- 1.9
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Sie findet auf alle investiven Maßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen Anwendung, die ab dem 1. August 2024 durchgeführt werden und für die bis spätestens 31. Juli 2027 ein Zahlungsantrag gestellt wird.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor