Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 358 vom 04.08.2024

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

792-7-W

Verordnung zur Änderung der Jäger- und Falknerprüfungsordnung

vom 1. August 2024

Auf Grund des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 52 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Die Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 59, BayRS 792-7-W) die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Prüfungsbehörde an dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut“ durch die Wörter „Jäger- und Falknerprüfungsbehörde am Landesamt für Maß und Gewicht“ ersetzt.
b)
In Abs. 3 wird die Angabe „(§ 9)“ gestrichen.
c)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt behördliche Vertreter, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung vor Ort verantwortlich sind (Prüfungsaufsichten), soweit nichts anderes bestimmt ist.“

  1. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
c)
In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Sätze“ durch die Wörter „Die Sätze“ ersetzt.
d)
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
  1. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
  2. 4. § 9 wird aufgehoben.
  3. 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Zeit, Ort“ durch die Wörter „Ort, Zeit“ ersetzt.
b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Prüfung findet an von der Prüfungsbehörde festgelegten und bekanntgegebenen Prüfungsstandorten statt. 2Ein Prüfungsstandort umfasst jeweils geeignete Einrichtungen für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung.“

c)
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „von der Prüfungsaufsicht“ ersetzt.
  1. 6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
  2. 7. In § 15 Satz 5 und 6 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
  3. 8. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
  4. 9. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1§ 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

b)
Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Satz 3 wird Satz 2.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 5. August 2024 in Kraft.

München, den 1. August 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister