792-7-W
Verordnung zur Änderung der Jäger- und Falknerprüfungsordnung
vom 1. August 2024
Auf Grund des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 52 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
§ 1
Die Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 59, BayRS 792-7-W) die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Wörter „Prüfungsbehörde an dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut“ durch die Wörter „Jäger- und Falknerprüfungsbehörde am Landesamt für Maß und Gewicht“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 wird die Angabe „(§ 9)“ gestrichen.
- c)
- Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt behördliche Vertreter, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung vor Ort verantwortlich sind (Prüfungsaufsichten), soweit nichts anderes bestimmt ist.“
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Sätze“ durch die Wörter „Die Sätze“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
- 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
- 4. § 9 wird aufgehoben.
- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Zeit, Ort“ durch die Wörter „Ort, Zeit“ ersetzt.
- b)
- Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Die Prüfung findet an von der Prüfungsbehörde festgelegten und bekanntgegebenen Prüfungsstandorten statt. 2Ein Prüfungsstandort umfasst jeweils geeignete Einrichtungen für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung.“
- c)
- Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
- d)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „von der Prüfungsaufsicht“ ersetzt.
- 6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
- 7. In § 15 Satz 5 und 6 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
- 8. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
- 9. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1§ 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Satz 3 wird Satz 2.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 5. August 2024 in Kraft.
München, den 1. August 2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister