Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 359 vom 07.08.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

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Medien- und KI-Budget für bayerische Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 23. Juli 2024, Az. I.4-BS1356.7/7/2

1Digitale Bildungsmedien leisten in Ergänzung zu analogen Lehr- und Lernmitteln einen wichtigen Beitrag, um das Lernen in einer Kultur der Digitalität zu gestalten. 2Derzeit gewinnen in diesem Kontext insbesondere Anwendungen, die auf Technologien der Künstlichen Intelligenz beruhen, im schulischen Bereich zunehmend an Bedeutung.

3Um die Beschaffung und den Einsatz digitaler Bildungsmedien zu unterstützen und zu forcieren, gewährt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) den Trägern des Schulaufwands ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen auf der Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

1.Zweck der Zuwendung

1Neben fundierter digitalisierungsbezogener Lehrkompetenzen und der Verfügbarkeit der erforderlichen technischen Infrastruktur ist die Verfügbarkeit geeigneter digitaler Bildungsmedien unabdingbare Voraussetzung für eine Weiterentwicklung des Fachunterrichts zur Steigerung von Unterrichtsqualität und Lerneffekten. 2Damit diese Voraussetzung an möglichst vielen Schulen gegeben ist, bedarf es zusätzlicher Anreize für die Schulaufwandsträger, digitale Bildungsmedien zu beschaffen, um sie den öffentlichen Schulen sowie staatlich genehmigten und anerkannten Ersatzschulen in Bayern für die Verwendung durch ihre Lehrkräfte zur Unterrichtsgestaltung und/oder den Schülerinnen und Schülern zum Lernen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3Durch die Förderung sollen die Beschaffung und der Einsatz digitaler Bildungsmedien (einschließlich KI-Anwendungen) unterstützt und forciert werden.

2.Gegenstand der Zuwendung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von Softwarelizenzen inkl. Token-basierter Lizenzen in Pay-per-Use-Lizenzmodellen insbesondere für folgende digitale Bildungsmedien:

a)
speziell für Unterrichtszwecke an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entwickelte Medien und Lernumgebungen, deren Inhalte didaktisiert und altersgerecht aufbereitet wurden (z. B. digitale Lehr- und Lernplattformen, Lern- und Übungsapps, browserbasierte Webanwendungen für den pädagogischen Einsatz im Unterricht, Anwendungen zur Lernbegleitung und Lernstandsanalyse),
b)
digitale Anwendungen, die Lehr-/Lernprozesse unterstützen und der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch die Lehrkraft und/oder durch die Schülerinnen und Schüler dienen (z. B. digitale Pinnwände, Anwendungen zur digitalen Heftführung, Large Language Models),
c)
digitale Schulbücher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (Zulassungsverordnung – ZLV).

2Eine Zulassung der unter Buchst. a) und b) genannten Medien gemäß ZLV ist für die Zuwendung nicht erforderlich.

3Nicht als digitale Bildungsmedien gelten Softwarelösungen zur Schulverwaltung, rein administrative Anwendungen insbesondere zur Unterrichtsorganisation und Verwaltung von digitalen Endgeräten, Apps, Nutzerkonten und digitalen Klassenräumen (z. B. Mobile Device Management-Lösungen), Office-Anwendungen, reine Cloudspeicher-Dienste sowie Kommunikationsdienste (Messenger, Chat- und Mail-Programme, Videokonferenzsysteme). 4Nicht förderfähig sind zudem zusätzliche Kosten für weitere Leistungen (z. B. Anwenderschulung), die zusammen mit dem digitalen Bildungsmedium angeboten werden.

3.Auswahl der digitalen Bildungsmedien

Die Auswahl und Beschaffung der digitalen Bildungsmedien gemäß Nr. 2 erfolgt im Rahmen der Vorgaben dieser Richtlinie nach dem Verfahren, das bei der Beschaffung der lernmittelfreien Lernmittel zum Einsatz kommt (siehe hierzu Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit vom 1. September 2009 (KWMBl. S. 301), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. März 2018 (KWMBl. S. 145) geändert worden ist).

4.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).

5.Zuwendungsvoraussetzungen

1Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO gilt ab dem Kalenderjahr 2025 der vorzeitige Vorhabenbeginn mit Antragstellung als bewilligt. 2Hiervon abweichend wird für das Kalenderjahr 2024 der vorzeitige Vorhabenbeginn ab dem 15. Juli 2024 zugelassen.

3Damit entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

4Lizenzen nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. c für digitale Schulbücher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZLV sind nur förderfähig, sofern die staatlichen Zuweisungen gemäß Art. 22 Abs. 1 BaySchFG für die Beschaffung von (analogen oder digitalen) Schulbüchern bereits gebunden sind. 5Dies wird vom Schulaufwandsträger durch Erklärung im Antrag bestätigt.

6.Art und Umfang der Zuwendung

6.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

6.2
Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine Zuwendung, deren Höchstbetrag sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule(n) des Schulaufwandsträgers bemisst. 2Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Schuljahr. 3Der Höchstbetrag der Zuwendung je Schulaufwandsträger für das jeweilige Kalenderjahr ist unter https://www.km.bayern.de/medienbudget abrufbar. 4Die Zuwendung ist auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.

6.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Gefördert werden die Ausgaben zur Beschaffung digitaler Bildungsmedien im Sinne der Nr. 2.

6.4
Mehrfachförderung

1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden oder wenn sie bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Die Refinanzierung des Eigenanteils nach Art. 34 und Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt. 4Budgetierte und (teil-)pau­schalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

6.5
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum reicht vom Zeitpunkt der Bewilligung bzw. des zugelassenen vorzeitigen Vorhabenbeginns bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.

6.6
Antragsberechtigung und Antragstellung

1Antragsberechtigt sind Schulaufwandsträger gemäß Nr. 4.

2Anträge sind in elektronischer Form über das vom Landesamt für Schule bereitgestellte Verfahren zu stellen. 3Für die Antragsstellung ist eine Registrierung des Schulaufwandsträgers bei „Mein Unternehmenskonto“ in der Variante „mit Steuernummer“ erforderlich.

4Je Schulaufwandsträger soll pro Jahr nur ein Antrag für alle Schulen gestellt werden.

6.7
Antragsfrist

1Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag für das jeweilige Kalenderjahr kann bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in dem Verfahren nach Nr. 6.6 gestellt werden, frühestens jedoch am 1. November des Vorjahres. 3Für das Kalenderjahr 2024 gilt abweichend von Satz 2, dass der Antrag bis zum 31. Mai 2025 gestellt werden kann, frühestens jedoch ab Bereitstellung des Verfahrens.

6.8
Bewilligungsstelle und Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule.

6.9
Zweckbindung

Die digitalen Bildungsmedien gemäß Nr. 2 sind für die Lizenzlaufzeit dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

6.10
Nachweis der Verwendung

1Für den Nachweis der Verwendung genügt eine Verwendungsbestätigung mit dem in Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorgegebenen Inhalt ohne Vorlage von Belegen. 2Die Bewilligungsstelle führt in zehn Prozent aller Zuwendungsfälle oder zehn Prozent der Fördersumme eine vertiefte Prüfung durch.

6.11
Auszahlung

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Auszahlung durch das Landesamt für Schule auf das Konto des Antragstellers.

6.12
Nebenbestimmungen

Je nach Rechtsform der Antragsteller sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K; bei kommunalen Schulträgern) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; bei privaten Schulträgern) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen mit der Maßgabe, dass der Nachweis der Verwendung durch Verwendungsbestätigung erfolgt (ohne Vorlage von Belegen).

6.13
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für den Vollzug dieser Richtlinie sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO), einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Sie erfüllt insbesondere die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Gewährleistung der Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO).

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2Nr. 5 Satz 2 sowie Nr. 6.7 Satz 3 dieser Bekanntmachung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor