Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 361 vom 07.08.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie zur Förderung operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen
Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft
(EIP-Agri)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 15. Juli 2024, Az. G2-7020-1/322

Teil I Übersicht

1.Rechtsgrundlagen

1Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) in der jeweils gültigen Fassung getroffen. 2Zur Umsetzung von EIP-Agri in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert und eingeschränkt.

3Rechtsgrundlagen dieser EIP-Richtlinie sind:

  • die Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen,
  • die Verordnung (EU) 2022/2472 (Gruppenfreistellungsverordnung Agrar – Agrar-GVO),
  • die Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Gewerbe),
  • die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) vom 21. Dezember 2022 (ABl. C 485 vom 21. Dezember 2022), 
  • die Anhang-I-Liste zu Art. 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

4Soweit die EU während der Laufzeit dieser Richtlinie die oben genannten EU-Regelungen ändert oder ersetzt, tritt an Stelle der zitierten die entsprechende Nachfolgeregelung.

5Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie einschließlich aller Anlagen und Formulare alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

2.Zuwendungszweck

1Zur Unterstützung der Innovation in der Land- und Forstwirtschaft in Bayern können Zuwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen (OG) im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-Agri) gewährt werden. 2Ziele der EIP-Förderung gemäß Art. 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs. 3Zu diesem Zweck ist gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Zusammenarbeit von operationellen EIP-Gruppen (OG) vorgesehen. 4Jede OG erstellt einen Plan für ein innovatives Projekt, das entwickelt oder durchgeführt werden soll und das innovative Projekt stützt sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell. 5OG bestehen aus Partnern mit einander ergänzenden Kenntnissen wie Landwirte, Berater, Forscher, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen in einer gezielten Kombination, die am besten für die Projektziele geeignet ist. 6Sie beteiligen sich aktiv in der Mitentscheidung und Mitgestaltung während des gesamten Projekts. 7Die OG der EIP treiben die Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedarfen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, voran. 8Durch die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll insbesondere ein Beitrag zur Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung, Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen, Vernetzung von Innovationsakteuren und -projekten, Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen einschließlich des Austauschs zwischen den Land- und Forstwirten und zur Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der Praxis geleistet werden.

3.Allgemeine Anforderungen

3.1
Gründung einer OG
3.1.1
Die OG muss eine Personengesellschaft oder eine juristische Person mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften sein.
3.1.2
1Die OG umfasst mindestens zwei Akteure, die voneinander unabhängig sind. 2Akteure sind unabhängig, wenn sie jeweils aus den folgenden unterschiedlichen Bereichen kommen und keinen Entscheidungseinfluss auf die anderen Akteure der OG haben:
  • landwirtschaftlicher, garten- und weinbaulicher Unternehmen der Urproduktion und Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus und der Forstwirtschaft,
  • Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (privat),
  • Beratungsunternehmen und -organisationen,
  • Verbände, Vereine, Nichtregierungsorganisationen,
  • sonstige für das Projekt wichtige Akteure (z. B. Unternehmen aus dem IT-Bereich, …).
3.1.3
1Die beteiligten Akteure an einer OG können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften sein. 2Es ist keine OG förderfähig, die nur wissenschaftliche Arbeiten oder Studien durchführt sowie an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.
3.1.4
1Staatliche Behörden können keine Akteure einer OG sein. 2Staatliche Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen einschließlich Ressortforschungseinrichtungen können durch eine Kooperation mit der OG eingebunden werden.
3.1.5
Die OG muss ihren Sitz in Bayern haben.
3.1.6
Die OG kann einen Akteur als Zuwendungsempfänger bestimmen.
3.1.7
1Die OG stellt sicher, dass die Tätigkeiten und Entscheidungsfindungen transparent sind und Interessenkonflikte vermieden werden. 2Dazu hat die OG vertragliche Regelungen für die internen Entscheidungsverfahren, die Aufgabenverteilung zwischen den Akteuren sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Akteure, Regelungen für den Streitfall und die Verwertung entstehender Rechte festzulegen. 3Dies kann auch durch Ergänzung bereits bestehender vertraglicher Regelungen erfolgen.
3.2
Antragsteller und Zuwendungsempfänger
3.2.1
1Antragsteller und Zuwendungsempfänger kann eine OG oder ein Akteur der OG gemäß Teil I Nr. 3.1.6 sein. 2Der Zuwendungsempfänger darf keine natürliche Person sein.
3.2.2
Der Zuwendungsempfänger kann zwischen der Maßnahme A (Konzepterstellung) und der Maßnahme B (Durchführung von Vorhaben) unterschiedlich sein.
3.2.3
Es ist ein verantwortlicher Ansprechpartner durch den Antragsteller festzulegen.

Teil II Einzelbestimmungen zu den Fördermaßnahmen

1.Maßnahme A: Vorbereitung von Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen1 (Konzepterstellung)

1.1
Ziele der Maßnahme

Ziel der Maßnahme ist, die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger zu machen durch die

  • Anbahnung und Konzipierung von Innovationsideen bzw. neuen Lösungsansätzen,
  • Schaffung von Innovationsanreizen,
  • Förderung von neuen Kooperationen, auch sektorübergreifend,
  • Bündelung von Wissen, Kompetenzen, Instrumenten oder Methoden und Verbesserung des Wissensaustauschs.
1.2
Gegenstand der Maßnahme

Gegenstand der Maßnahme ist der Aufbau und der Betrieb der OG sowie die Erstellung eines Projektkonzeptes zur Umsetzung eines innovativen Vorhabens.

1.3
Zuwendungsvoraussetzung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.3.1
Die OG muss eine Fragestellung aufgreifen, die für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern relevant ist.
1.3.2
1Die OG muss zur Antragstellung eine konkrete Idee inklusive eines groben Arbeitsplans zur Konzeptentwicklung vorlegen. 2Die Idee muss Potential für Innovationen haben oder innovative Lösungsansätze zeigen, die Bedeutung für die Praxis haben.
1.3.3
Zum Abschluss dieser Maßnahme ist ein Umsetzungskonzept vorzulegen, das die Mindestinhalte der Anlage beinhaltet.
1.3.4
Eine Zusammenfassung der Planungen zum Vorhaben und deren Ergebnisse werden über die nationalen und europäischen GAP-Netzwerke verbreitet.
1.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.4.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt.

1.4.2
Umfang der Zuwendung

1Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese

  • zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
  • vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.

2Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.

1.4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

1.4.3.1
Personalkosten

1Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. 2Hierzu gehören

  • direkte Personalausgaben gemäß Teil III Nr. 6.1 dieser Richtlinie,
  • indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben (vgl. Anlage 2 der RRL EU-Invest),
  • Reisekosten gemäß Teil III Nr. 6.2 dieser Richtlinie.
1.4.3.2
Ausgaben für projektbezogene Beratungsleistungen

Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für

  • Steuerberater, Marktstudien, Schulung, Weiterbildung, Coaching sowie weitere Beratungsleistungen und
  • projektbezogene Beratungs- und Arbeitsleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern.
1.4.4
Höhe der Förderung
  • Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme A insgesamt max. 80 000 Euro.
  • Bei Formen der Zusammenarbeit, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten2 sowie der Verarbeitung von Anhang-I-Produkten zu Nicht-Anhang-I-Produkten dienen, gilt Teil III Nr. 12 dieser Richtlinie.
  • Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 5 000 Euro werden nicht bewilligt.
1.4.5
Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien
  • Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
  • Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Beratungsleistungen weniger als 50% einnehmen.
1.5
Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme A ab Bewilligung maximal ein Jahr. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums zugestimmt werden, allerdings besteht aufgrund der zeitlichen Verzögerung kein Anspruch, dass der Antragsteller den folgenden Aufruf für Maßnahme B wahrnehmen kann.

2.Maßnahme B: Durchführung von Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen3

2.1
Ziele der Maßnahme

Ziel der Maßnahme ist, die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger zu machen durch die

  • Förderung der Durchführung von Innovationsprojekten,
  • Stärkung des Wissenstransfers (insbesondere durch Verbreitung innovativer Ansätze in die Praxis).
2.2
Gegenstand der Maßnahme

Gegenstand der Maßnahme ist die Umsetzung von Projektkonzepten und die Durchführung von Innovationsprojekten aus der Maßnahme A, welche die Entwicklung neuer, veränderter oder verbesserter Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien, sowie den Transfer der Ergebnisse der Innovationsprojekte in die land- und forstwirtschaftliche Praxis zum Inhalt haben.

2.3
Zuwendungsvoraussetzung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.3.1
Es können nur Projektanträge berücksichtigt werden, zu welchen mit Abschluss der Maßnahme A ein Umsetzungskonzept gemäß Teil II Nr. 1.3.3 vorgelegt worden ist.
2.3.2
1Das Innovationsprojekt der OG muss überwiegend in Bayern durchgeführt werden. 2In begründeten Fällen, können zur Durchführung des Projekts notwendige spezielle Technologien oder besonderes Wissen außerhalb Bayerns genutzt werden (vgl. Nr. 4b der RRL EU-Invest).
2.3.3
Mit dem Zahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
2.3.4
Eine Zusammenfassung der Planungen zum Vorhaben und deren Ergebnisse werden über die nationalen und europäischen GAP-Netze verbreitet.
2.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
2.4.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der EU und des Freistaats Bayern eingesetzt.

2.4.2
Umfang der Zuwendung

1Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese

  • zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
  • vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.

2Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.

2.4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

2.4.3.1
Personalkosten

1Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. 2Hierzu gehören

  • direkte Personalausgaben gemäß Teil III Nr. 6.1 dieser Richtlinie,
  • indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben,
  • Reisekosten gemäß Teil III Nr. 6.2 dieser Richtlinie.
2.4.3.2
Ausgaben für Dienstleistungen sowie Miet- und Pachtkosten

Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für

  • projektbegleitende Untersuchungen und Studien,
  • Analysen und Tests,
  • Schulung und Beratung für die OG bzw. ihre Akteure,
  • Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungen,
  • sonstige projektbezogene Dienstleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern (z. B. erbrachte Arbeitszeit),
  • Miet- und Pachtkosten für Maschinen, Labore, Produktions- und Lagergebäude und Grundstücke, etc.
2.4.3.3
Projektbezogene Verbrauchsgüter und investive Ausgaben

Dazu gehören Ausgaben für

  • Verbrauchsgüter, zum Beispiel Saatgut, Pflanzenschutzmittel, notwendiges Material und Bedarfsmittel.
  • Investitionen, die zur Durchführung des geförderten Projektes notwendig sind. Dies sind insbesondere:
    • Anschaffungskosten für Ausrüstungen, Geräte und Technologieobjekte, die ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden,
    • Investitionskosten zum Erwerb oder zur Entwicklung von Computersoftware und dem Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
2.4.4
Höhe der Förderung
  • Für Vorhaben der Maßnahme B, bei denen von der Zusammenarbeit überwiegend der Agrarsektor profitiert, beträgt der Zuschuss insgesamt max. 400 000 Euro.
  • Für Vorhaben der Maßnahme B, bei denen die Zusammenarbeit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten sowie der Verarbeitung von Anhang-I-Produkten zu Nicht-Anhang-I-Produkten dient, gilt Teil III Nr. 12 dieser Richtlinie. In solchen Fällen beträgt der Zuschuss
    • bei einer Förderung über Art. 40 der Agrar-GVO insgesamt max. 480 000 Euro (einschließlich Maßnahme A),
    • bei einer Förderung über die De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) insgesamt max. 300 000 Euro (einschließlich Maßnahme A).
  • Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 25 000 Euro werden nicht bewilligt.
2.4.5
Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien
  • Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
  • Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Dienstleistungen weniger als 50 % einnehmen.
  • Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3 werden bis zu 65 % gefördert.
2.5
Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme B ab Bewilligung maximal drei Jahre. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums zugestimmt werden.

Teil III Weitere Zuwendungsbestimmungen

1.Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Ergänzend zu den Regelungen der Rahmenrichtlinie (RRL EU-Invest) sind Ausgaben nicht zuwendungsfähig für

  • Grundlagenforschung,
  • vorbereitende Arbeiten für die Antragstellung zur Maßnahme A, ausgenommen sind Ausgaben gemäß Teil III Nr. 7 dieser Richtlinie,
  • Neuerrichtung und Umbau von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie Kauf/Erwerb von bereits bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen,
  • Erwerb von Grundstücken,
  • Erwerb von Ausrüstungen, Geräten und Technologieobjekten, die nicht ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden,
  • Erwerb von selbstfahrenden Maschinen (z. B. Schlepper, Auto),
  • Erwerb gebrauchter Maschinen, Anlagen und Geräte,
  • Gebühren z. B. Notargebühren,
  • Zölle,
  • Anmeldung von Patenten.

2.Mehrfachförderung

1Für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben können nur dann gleichzeitig Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, wenn

  • es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
  • mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
  • in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.

2Die Summe aller bewilligten Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus diesen öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben zu begrenzen. 3Bei Überschreitung erfolgt eine Kürzung bei der EIP-Förderung.

3.
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb auch die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (NBest-EU-Invest), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt wird.

4.Vorzeitige Beendigung von Maßnahme B

4.1
Wenn sich das bewilligte Vorhaben im Rahmen der Maßnahme B als nicht durchführbar erweist, steht eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2
Von einer Rückforderung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
  • der Projektplan bisher ordnungsgemäß umgesetzt wurde,
  • zur vorzeitigen Beendigung für das Projekt ein Fortschrittsbericht mit Evaluierungsergebnissen vorgelegt wird,
  • und die Evaluierungsergebnisse zeigen, dass der Erfolg des Innovationsprojektes nicht erreichbar ist beziehungsweise nicht erreicht werden konnte.

5.Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden durch eine Plausibilisierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährleistet. 2Diese erfolgt gemäß Nr. 9.2 Satz 6 der RRL EU-Invest durch

  • vorab kalkulierte Werte bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen oder
  • Angebotsvergleiche, anerkannte Vergleichswerte bzw. Bewertungsausschuss.

6.Anwendung vereinfachter Kostenoptionen

6.1
Eine Anwendung vereinfachter Kostenoptionen erfolgt gemäß Nr. 8.3 der RRL EU-Invest als
  • Standard-Einheitskosten im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/2115 für direkte Personalkosten und für Reisekosten bei vom Antragsteller angestelltem Personal,
  • Pauschalsatz von 15 % für indirekte Kosten im Zusammenhang mit direkten Personalkosten gemäß Art. 54 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/1060.
6.2
1Ergänzend zu den Regelungen der RRL EU-Invest sind die Einheitskostensätze für Reisekosten in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz festgelegt. 2Ausgaben für Fahrtstrecken unter 20 km werden nicht gefördert. 3Für die Berechnung der Fahrtstrecken wird die kürzeste Strecke zwischen Startpunkt und Reiseziel als zuwendungsfähig anerkannt.

7.Zulässiger Maßnahmenbeginn

1Bezugnehmend auf Nr. 8.1 Satz 3 der RRL EU-Invest ist die steuerliche und juristische Beratung in Hinblick auf die Gründung und Rechtsform der OG, welche vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt, als Vorarbeit im Sinne eine Planungsleistung zur OG-Gründung zu werten. 2Die Ausgaben dafür sind daher zuwendungsfähig, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind.

8.
Änderungen der Zusammensetzung der OG, der Einbindung von Kooperationspartnern, der genehmigten Idee und des Konzepts oder des bewilligten Projektes müssen von den Antragstellern umgehend schriftlich mitgeteilt werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
9.
Ergänzend zu Nr. 10.1.1 der RRL EU-Invest gilt, dass, sofern keine Online-Antragstellung vorgesehen ist, für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.

10.Zweckbindung

10.1
1Investitionen gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3/ 2. Tiret unterliegen einer Zweckbindung. 2Die Zweckbindungsfrist ist gemäß Nr. 6 Satz 2 der RRL-EU-Invest auf die Dauer des Vorhabens festgelegt. 3Im Ermessen der Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf eine Zweckbindung verzichtet werden.
10.2
Eine Weiternutzung der geförderten Investitionen durch Akteure der OG bzw. einen eingebundenen Kooperationspartner ohne Entgelt ist förderunschädlich.

11.Nettoeinnahmen

Es gelten die Bestimmungen aus Nr. 1.3 der NBest-EU-Invest.

12.Wettbewerbsrecht

Für die Erstellung von Konzepten (Maßnahme A), bei denen nicht überwiegend der Agrarsektor4 profitiert und für die Umsetzung und Durchführung von Projekten (Maßnahme B) im Bereich Nicht-Anhang-I-Produkte5 können/werden Beihilfen im Sinne von Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt (werden):

  • im Rahmen der Agrar-GVO und dort der Freistellungstatbestände gemäß Art. 40 „Begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren“,
  • als De-minimis-Beihilfen (Gewerbe).

Bei Beihilfen im Rahmen der Agrar-GVO werden in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) folgende Informationen veröffentlicht:

  • Kurzbeschreibung,
  • voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
  • Informationen gemäß Anhang III der Agrar-GVO über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro.

Teil IV Verfahren

Ergänzend zu den Ausführungen in Nr. 10 der RRL EU-Invest ist Antrags- und Bewilligungsbehörde die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

1.Aufrufverfahren

1Zunächst wird auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) das Aufrufverfahren veröffentlicht. 2Aufrufe für Maßnahme A bzw. Maßnahme B erfolgen getrennt voneinander. 3Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die Mindestpunktzahl für die Auswahlkriterien, der Plafond für den Aufruf und der Stichtag, bis zu dem die Anträge vollständig abzugeben sind, bekannt gegeben.

2.Bewilligungs- und Auswahlverfahren

1Nach Einreichung der Anträge wird geprüft, ob die Anträge vollständig sind und ob die Zuwendungsfähigkeit (Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Teil I Nr. 3, Teil II Nr. 1.3 und Nr. 2.3) erfüllt ist. 2Anträge, die zum Antragsendtermin nicht vollständig vorliegen oder nicht alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, können nicht am Auswahlverfahren teilnehmen. 3Die zuwendungsfähigen Förderanträge werden anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet. 4Für die Bewertung der Projekte auf Grundlage der Auswahlkriterien wird für jede Maßnahme A bzw. B ein Gremium durch das StMELF bestellt. 5Förderanträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen, können nicht am Auswahlverfahren teilnehmen. 6Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderanträge auf Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens (Ranking-Liste) und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

3.Auszahlungsverfahren

1Für Vorhaben nach Maßnahme A kann nur einmalig ein Zahlungsantrag beim Projektabschluss eingereicht werden. 2Für Vorhaben nach Maßnahme B richtet sich das Verfahren nach den Vorgaben der RRL EU-Invest. 3Die Zahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags durch die Bewilligungsbehörde. 4Voraussetzung dafür ist, dass die Übermittlung der Ergebnisse aus Maßnahme A oder Maßnahme B erfolgt ist (siehe Teil II Nr. 1.3.4 und Nr. 2.3.4).

4.Umgang mit Vorschüssen

1Ein Vorschuss kann ausschließlich im Rahmen der Maßnahme B gewährt werden. 2In diesem Fall kann der Zuwendungsempfänger zusätzlich zum Schlusszahlungsantrag einmalig einen Vorschuss von maximal 50 % des EIP-Zuschusses beantragen. 3Ein Vorschuss kann erst nach Bewilligung beantragt werden. 4Der Vorschuss wird gewährt, wenn ein Nachweis über die Personalkosten vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die Beschäftigung des Personals für mindestens 10 % der Projektlaufzeit (oder mindestens drei Monate, falls die 10 % unterschritten werden) nach Bewilligung bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stattgefunden hat. 5Bei allen übrigen Projekten bzw. Projektbestandteilen ist die Beauftragung von mindestens 25 % der maximal anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben nachgewiesen.

6Die Vorschüsse bedürfen keiner gesonderten Absicherung. 7Die Vorgaben gemäß Nr. 10.9 der RRL EU-Invest zur Absicherung von Rückforderungsansprüchen bleiben davon unberührt.

8Der Nachweis der tatsächlich insgesamt getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt bei Vorlage des Verwendungsnachweises und Zahlungsantrags, wobei bereits ausbezahlte Vorschüsse vom Auszahlungsbetrag der festgelegten tatsächlichen Zuwendung abgezogen werden. 9Auch bei der Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen gemäß Teil III Nr. 6 sind spätestens bei Abschluss des Vorhabens entsprechende Nachweise (nähere Erläuterungen sind in den einschlägigen Merkblättern enthalten) vorzulegen.

5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. 2Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. April 2022 (BayMBl. Nr. 281) aufgehoben. 3Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor




1
Gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2021/2115.
2
Für Vorhaben, die sich nicht im Anhang-I-Bereich bewegen, erfolgt eine Förderung über die Agrar-GVO oder als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe).
3
Gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2021/2115.
4
Siehe Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) Teil I, Kapitel 2, Abschnitt 2.4, Rn. 33, Abs. 9 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“ („alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind“). Darüber hinaus enthält die Rahmenregelung mit Teil II, Kapitel 1, Abschnitt 1.1.11, Rn. 310 eine Zusatzregelung, die besagt, dass „die Beihilfen zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, an der mindestens zwei Akteure – unabhängig davon, ob diese im Agrarsektor tätig sind, solange überwiegend der Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitiert – beteiligt sind“.
5
Vorhaben sind dem Nicht-Anhang-I-Bereich zuzuordnen, wenn die operationelle EIP-Gruppe ein Projekt durchführt, das nicht überwiegend der Erzeugung von Anhang-I-Produkten dient. Anhang-I-Produkte sind landwirtschaftliche Produkte, die im Anhang I des AEUV aufgelistet sind. Bei diesen Produkten handelt es sich im Wesentlichen um in der Landwirtschaft direkt produzierte Erzeugnisse (z. B. Getreide) sowie die hiermit im Zusammenhang stehende erste Verarbeitungsstufe (z. B. Mehl, Käse) und die Direktvermarktung dieser Erzeugnisse.

Anlage