Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 366 vom 14.08.2024

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2210.1.1.3-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
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  • Allgemeines
  • Aufbau und Hochschulbetrieb
  • Studium und Lehre

2210.1.1.3-WK

Verwendung der Mittel zur Verbesserung der Studienbedingungen
(Studienzuschüsse)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 22. Juli 2024, Az. L.1-H1213.2.4.0/1/5

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Handhabung und die Verwendung der Sondermittel für die Verbesserung der Studienbedingungen (Studienzuschüsse) entsprechend der vorgesehenen Zweckbestimmung.

1.Vorbemerkungen

1Der Freistaat Bayern stellt den Hochschulen seit 1. Oktober 2013 als Ausgleich der weggefallenen Studienbeiträge Mittel zur Verbesserung der Studienbedingungen zur Verfügung.

2Die staatlichen Studienzuschüsse sind zweckgebunden, dienen über die staatliche Grundausstattung hinaus ausschließlich zur Verbesserung der Studienbedingungen und sind ohne Erhöhung der Aufnahmekapazitäten einzusetzen, grundsätzlich in den Verwendungskategorien

  • Verbesserung der Lehre,
  • Verbesserung des Studierendenservice,
  • Verbesserung der Infrastruktur.

3Die Hochschulen sind gehalten, regelmäßig zu überprüfen, inwieweit Maßnahmen der Verbesserung durch eine Veränderung in der Ausstattung oder bei den Anforderungen der Lehre entbehrlich geworden sind und daher nicht mehr aus Studienzuschüssen finanziert werden dürfen.

4Aus den Mitteln können befristete oder auf Dauer angelegte Verpflichtungen eingegangen werden. 5Auf Dauer bestehende Aufgaben sind durch auf Stellen geführtes Personal wahrzunehmen.

6Sofern noch Mittel aus Studienbeiträgen im Körperschaftshaushalt vorhanden sind, gelten die vorliegenden Regelungen auch für diese Restmittel.

2.Haushaltsrechtlicher Vollzug

1Sämtliche zu Lasten der Studienzuschüsse zu leistenden Ausgaben sind bei den einschlägigen Titeln nachzuweisen.

2Alle für diesen Verwendungszweck zugewiesenen Haushaltsmittel unterliegen den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 3Dementsprechend gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO bei der Mittelverwendung als oberster Maßstab.

4Die Veranschlagung der Studienzuschüsse für die nichtstaatlichen Hochschulen erfolgt bei Kap. 15 06 TG 96 und werden den jeweiligen Hochschulen jährlich überwiesen.

3.Stellen

3.1
Verfahren

1Kostenneutrale Umwandlungen sind im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Haushaltsgesetz möglich.

2Seitens der Hochschule ist darauf zu achten, dass die bei den Titeln 422 03 bzw. 428 03 des Stellenplans in ihrem Hochschulkapitel zugewiesenen Stellen zeitnah besetzt werden.

3.2
Bewirtschaftung der Stellen

1Die zu Lasten der Studienzuschüsse zu finanzierenden Stellen sind Bestandteil des Personalsolls A. 2Daher sind sämtliche durch die Landesämter für Finanzen zu leistenden Personalausgaben für zu Lasten dieser Stellen beschäftigtes Personal nach Art des Beschäftigungsverhältnisses bei den Titeln 422 03 bzw. 428 03 des jeweiligen Hochschulkapitels nachzuweisen.

3Im Rahmen der üblichen Mitteilung wird jährlich darüber informiert, ob die aus Studienzuschüssen geschaffenen Stellen einer Wiederbesetzungssperre unterliegen und zu wieviel Prozent eine Stellengehälterinanspruchnahme erfolgen darf. 4Die Ausgaben im Rahmen einer Stellengehälterinanspruchnahme sind ab dem Jahr 2024 in der Titelgruppe 52 des jeweiligen Hochschulkapitels nachzuweisen.

4.Verwendung der Studienzuschüsse – allgemeine Grundsätze

4.1
Prämisse

1Ausgaben der Studienzuschussmittel sollen zu einer unmittelbaren Verbesserung der Studienbedingungen führen. 2Sämtliche Ausgaben sind nach dieser Prämisse zu bewerten.

3Die Hochschulen sollen Kriterien und Parameter definieren, mittels derer die Verteilung der Studienzuschüsse innerhalb der Hochschule erfolgt. 4Dabei sind unterschiedliche Parameter anzusetzen, die maßgeblich sein können, um den fachlichen Bedarf für eine Verbesserung der Studienbedingungen zu messen. 5Dabei sind die bei den unterschiedlichen Fächern vorhandenen Besonderheiten zu berücksichtigen. 6Die alleinige Ausrichtung an Studierendenzahlen ist nicht ausreichend.

7Studienzuschüsse sind grundsätzlich nicht einsetzbar für die Finanzierung von Folgekosten von Maßnahmen, die ursprünglich anderweitig finanziert wurden. 8Wurden Maßnahmen ursprünglich aus Studienzuschüssen finanziert, muss auch bei der Fortsetzung dieser Maßnahmen begründet werden, warum diese Fortsetzung aus Studienzuschüssen finanziert wird – siehe dazu auch Nr. 5.

4.2
Hochschulinterne Verteilung

Zur Verbesserung der Studienbedingungen für alle Studierenden können Studienzuschüsse auch in zentralen Bereichen (z. B. Prüfungsverwaltung, Auslandsamt, Studierendenkanzlei) eingesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Verbesserung der Studienbedingungen dienen.

4.3
Beteiligung der Studierenden

1Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Studienzuschüsse paritätisch zu beteiligen. 2Die Hochschulleitung hat bei Pattsituationen das Letztentscheidungsrecht. 3Es ist sicherzustellen, dass die über die Verwendung der Studienzuschüsse letztendscheidende Stelle über ein abweichendes Votum der Studierenden in Kenntnis gesetzt wird.

4.4
Regelmäßige Überprüfung

Die für die Verwendung der Studienzuschüsse an den Hochschulen zuständigen Stellen sind gehalten, die Verwendung der Studienzuschüsse in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet werden und daraus – unter paritätischer Einbindung der Studierenden – die entsprechenden Folgerungen zu ziehen.

5.Spezifische Maßgaben der Verwendung

Mittel für die Verbesserung der Studienbedingungen dürfen insbesondere nicht verwendet werden:

  • für Ausgaben oder Anschaffungen, für die in anderen Titeln oder Titelgruppen des Staatshaushalts Mittel bereitgestellt werden. 1Studienzuschüsse dürfen in solchen Fällen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn diese Ergänzung ausschließlich der Verbesserung der Studienbedingungen dient und andernfalls nicht getätigt würde. 2Dies ist explizit zu begründen. 3Dies betrifft auch Folgekosten, wenn die ursprüngliche Maßnahme aus Mitteln der grundständigen Lehre oder aus anderen Programmen finanziert wurde. 4Gleiches gilt für die Übernahme von Wiederbesetzungssperren.
  • zur Abdeckung des administrativen Mehraufwandes und der Folgekosten (einschließlich Nebenkosten) bei Ausgaben unter Spiegelstrich 1.
  • zur finanziellen Unterstützung einzelner Studierender. 1Da Ausgaben der Studienzuschussmittel zu einer unmittelbaren und strukturellen Verbesserung der Studienbedingungen führen sollen, ist die finanzielle Unterstützung einzelner Studierender oder einer sehr eingeschränkten Gruppe von Studierende keine aus den Studienzuschüssen zu finanzierende Aufgabe. 2Darüber hinaus sind Auszahlungen von Studienzuschüssen an natürliche Personen auch aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zulässig.
  • für die teilweise Unterstützung oder Finanzierung von Exkursionen. In geeigneten Regelungen der Hochschulen kann eine solche Unterstützung der Durchführung oder Finanzierung vorgesehen werden, wenn hinreichend begründet ist, dass dies der Verbesserung der Studienbedingungen dient und wenn sichergestellt ist, dass jede und jeder Studierende innerhalb des Studiengangs, in dessen Rahmen die Exkursion durchgeführt wird, an dieser teilnehmen kann.
  • für den Ersatz von Geräten oder Einrichtungen, die aus Mitteln für „Forschung und Lehre“, für Ersatzbeschaffungen, für die „Kosten der Datenverarbeitung“ oder für „Baumaßnahmen“ finanziert wurden. 1Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Medientechnik und IT sowie sinngemäß bei Baumaßnahmen. 2Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen ein Gerät, das ursprünglich nicht in der Lehre eingesetzt wurde, später für diesen Zweck verwendet wird.
  • für Veranstaltungen oder Gegenstände, die keinen Bezug zu einer unmittelbaren Verbesserung der Studienbedingungen haben, wie z. B. Kulturprogramme, Leitung einer Theatergruppe, Umhängetaschen für Erstsemester, Yogakurse für Studierende, Preise für gute Lehre, Nachwuchspreise oder Medaillen für Absolventen.
  • Ausgaben für Zwecke der Studierendenvertretung (gesetzliche Verpflichtung).

6.Anpassung der Studienzuschüsse

Eine Neuverteilung der Studienzuschüsse findet alle zwei Jahre im jeweiligen Doppelhaushalt aufgrund der Studierendenzahlen statt, die im Mittel aus dem Sommersemester des Vorvorjahres und des anschließenden Wintersemesters berechnet werden.

7.Nichtstaatliche Hochschulen

1Auf Antrag erhalten

  • die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,
  • die Hochschule für Politik München sowie
  • die Kirchen und kirchlichen Stiftungen, die nichtstaatliche Fachhochschulen betreiben, wenn sie von Art. 110 BayHIG erfasst sind, und die Hochschulen in Trägerschaft der Kirchen oder der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese staatliche Zuschüsse erhalten,

zweckgebundene Mittel zum Zweck des Ausgleichs von zum 1. Oktober 2013 weggefallener Studienbeiträge nach Maßgabe des Staatshaushalts und der für sie geltenden Regelungen über die staatliche Finanzierung. 2Diese sind weiterhin bei Kap. 15 06 TG 96 veranschlagt.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor