Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 369 vom 14.08.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Allgemeines

2235.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über die
Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien,
Abendgymnasien und Kollegs im neunjährigen Gymnasium

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 25. Juli 2024, Az. V.9-BO5400.0/31/12

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 17. März 2023 (BayMBl. Nr. 150) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Nr. 1.1.2 wird folgende Nr. 1.2 eingefügt:
„1.2
in Deutsch in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die jeweils gültigen ländergemeinsamen Lektüren; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;“
1.1.2
Die bisherigen Nrn. 1.2 bis 1.6 werden Nrn. 1.3 bis 1.7.
1.1.3
Die bisherige Nr. 1.7 wird Nr. 1.8 und vor dem Semikolon werden die Wörter „sowie die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Wirtschaft und Recht am Gymnasium“ eingefügt.
1.1.4
Die bisherigen Nrn. 1.8 und 1.9 werden Nrn. 1.9 und 1.10.
1.1.5
Die bisherige Nr. 1.10 wird Nr. 1.11 und die Wörter „bis einschließlich Schuljahr 2023/2024 in Jahrgangsstufe 10,“ werden gestrichen.
1.1.6
Die bisherige Nr. 1.11 wird Nr. 1.12.
1.2
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5.
Hilfsmittel bei der Abiturprüfung

1Die für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase der Oberstufe unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel dürfen – mit Ausnahme von Nr. 1.2, 1.3 und 1.12 – auch in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung (einschließlich etwaiger Vorbereitungszeit) verwendet werden. 2Dies gilt nicht für den Prüfungsteil A der schriftlichen Abiturprüfung aus der Mathematik, bei dem die Verwendung von Hilfsmitteln ausgeschlossen ist. 3Stochastische Tabellen gemäß Nr. 1.11 dürfen nur bis einschließlich des Prüfungsjahrs 2027 verwendet werden.

4Bezüglich Nr. 1.2, 1.3 und 1.12 gelten folgende Regelungen:

5.1
Ländergemeinsame Lektüren im Fach Deutsch gemäß Nr. 1.2 dürfen ausschließlich in der schriftlichen Abiturprüfung, nicht in der mündlichen als Hilfsmittel verwendet werden.
5.2
Ein modulares Mathematiksystem gemäß Nr. 1.3 darf nur in der MMS-Abiturprüfung in Mathematik verwendet werden; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen.
5.3
Im Fach Chemie darf in der Abiturprüfung eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen sowie ausschließlich das Periodensystem der Elemente verwendet werden, das in den für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen enthalten ist.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor