2032.3-K
Änderung der Bekanntmachung über die Prüfervergütungen für die
Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerber,
von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 29. Juli 2024, Az. II.1-BP4012.4/7/3
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Prüfervergütungen für die Abnahme von Abschlussprüfungen für andere Bewerber, von weiteren schulischen Prüfungen und von besonderen Leistungsfeststellungen vom 26. Juni 2002 (KWMBl. I S. 235, ber. S. 356), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Oktober 2017 (KWMBl. S. 439) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und Heimat wie folgt geändert:
- 2.
- In der Überschrift werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter “Bewerberinnen und“ eingefügt.
- 3.
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 3.1
- In den Nrn. 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 und 1.8 werden jeweils vor den Wörtern „Bewerber“ und „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
- 3.2
- In Nr. 1.2 wird die Angabe „§ 85 RSO“ durch die Angabe „§ 51 RSO“ ersetzt.
- 3.3
- In Nr. 1.3 wird die Angabe „§ 96 GSO“ durch die Angabe „§ 65 GSO“ und die Angabe „§ 97 GSO“ durch die Angabe „§ 66 GSO“ ersetzt.
- 3.4
- In Nr. 1.4 wird die Angabe „§ 98 GSO“ durch die Angabe „§ 67 GSO“ ersetzt.
- 3.5
- In Nr. 1.8 wird die Angabe „§ 63 MSO“ durch die Angabe „§ 28 MSO“ und die Wörter „§ 63 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative MSO“ durch die Wörter „§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MSO“ ersetzt.
- 3.6
- Nr. 1.9 wird aufgehoben.
- 4.
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 4.1
- In Nr. 3.1 wird jeweils die Angabe „8,50 €“ durch die Angabe „9,35 €“ und die Angabe „11,30 €“ durch die Angabe „12,45 €“ ersetzt.
- 4.2
- In Nr. 3.2 wird die Angabe „2,00 €“ durch die Angabe „2,20 €“, die Angabe „2,55 €“ durch die Angabe „2,80 €“, die Angabe „3,15 €“ durch die Angabe „3,45 €“, die Angabe „3,70 €“ durch die Angabe „4,05 €“ und die Angabe „4,25 €“ durch die Angabe „4,70 €“ ersetzt.
- 4.3
- In Nr. 3.3 wird die Angabe „11,30 €“ durch die Angabe „12,45 €“ und die Angabe „8,50 €“ durch die Angabe „9,35 €“ ersetzt.
- 4.4
- In Nr. 3.4 wird die Angabe „11,30 €“ durch die Angabe „12,45 €“ ersetzt.
- 4.5
- In den Nrn. 3.5, 3.6 und 3.7 wird jeweils die Angabe „2,00 €“ durch die Angabe „2,20 €“ ersetzt.
- 4.6
- In Nr. 3.6 werden die Wörter „Haushalt und Ernährung“ durch die Wörter „Ernährung und Gesundheit“ und das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
- 4.7
- In Nr. 3.8 wird die Angabe „§ 58 bzw. § 64 MSO“ durch die Angabe „§ 23 bzw. § 29 MSO“, die Angabe „8,50 €“ durch die Angabe „9,35 €“, jeweils die Angabe „2,00 €“ durch die Angabe „2,20 €“ und die Angabe „11,30 €“ durch die Angabe „12,45 €“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 5.1
- In Nr. 7.1 wird die Angabe „101,75 €“ durch die Angabe „111,95 €“ ersetzt.
- 5.2
- In den Nrn. 7.2 und 7.3 wird jeweils die Angabe „84,70 €“ durch die Angabe „93,15 €“ ersetzt.
- 5.3
- In Nr. 7.4 wird die Angabe „51,15 €“ durch die Angabe „56,25 €“ und die Angabe „64,90 €“durch die Angabe „71,40 €“ ersetzt.
- 6.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor