Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 371 vom 14.08.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 29. Juli 2024, Az. VI.8-BS9641.0-5/45/3

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), das zuletzt durch § 1 Abs. 51 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, für den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ folgende Vorschriften:

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

1.Ziel des Schulversuchs

1Mit dem Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ soll überprüft werden, inwieweit geänderte Zugangsvoraussetzungen, die Anpassung der Ausbildungsdauer und -struktur sowie einheitliche Vergütungsmöglichkeiten zur Gewinnung neuer Bewerbergruppen für die Fachschulen für Heilerziehungspflege beitragen können.1

2Dabei bleibt unter Einhaltung der KMK-Standards die Anerkennung dieser Ausbildung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus als sog. staatlich reglementierter Beruf in allen Mitgliedsländern der EU erhalten2. 3Im Kern soll die Ausbildung an der Fachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege soweit als möglich der Struktur und dem Aufbau der in jüngster Zeit mit großem Erfolg modernisierten Erzieherausbildung3 an den Fachakademien für Sozialpädagogik – mit ihren neuen Strukturen einer wahlweise gegliederten oder praxisintegrierten Ausbildung – angeglichen werden.

2.Teilnahme am Schulversuch und Evaluation

2.1
1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Heilerziehungspflege teil. 2Die Ausbildung wird an den am Schulversuch teilnehmenden Fachschulen entweder in gegliederter oder praxisintegrierter Form durchgeführt, wobei mindestens zweizügige Fachschulen auch beide Ausbildungsformen anbieten können.
2.2
1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.

3.Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
  • die Schulordnung für die Fachschulen (FSO),
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
  • das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und
  • die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002).

4.Struktur und Dauer der Ausbildung

4.1
Die Ausbildung wird entweder gegliedert oder praxisintegriert durchgeführt.
4.1.1
Gegliederte Ausbildung

1Die gegliederte Ausbildung (s. u. Teil B) besteht aus zwei Ausbildungsabschnitten:

a)
einem überwiegend theoretischen ersten Ausbildungsabschnitt von zwei Schuljahren an der Fachschule und
b)
einem daran anschließenden zweiten Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule für Heilerziehungspflege begleiteten Berufspraktikums von 12 Monaten (s. u. Nr. 11).

2Das Berufspraktikum nach Satz 1 Buchst. b wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf die Hälfte verkürzt, soweit diese mindestens drei Jahre hauptberuflich in der heilerziehungspflegerischen oder sozialpädagogischen Betreuung in einer der in Nr. 11.3.1 genannten Einrichtungen tätig waren; das Berufspraktikum ist in der Regel in einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der Berufstätigkeit nach Halbsatz 1 abzuleisten.

4.1.2
Praxisintegrierte Ausbildung

1In der praxisintegrierten Ausbildung (s. u. Teil C) schließen die Schülerinnen und Schüler einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger heilerziehungspflegerischer Einrichtungen, der mit der Fachschule für Heilerziehungspflege kooperiert. 2Sie sind zugleich Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege und Auszubildende an einer mit der Fachschule kooperierenden heilerziehungspflegerischen Einrichtung.

4.2
Abschlussprüfungen

1In der gegliederten Ausbildung nach Nr. 4.1.1 teilt sich die Abschlussprüfung in zwei Prüfungsabschnitte auf, welche jeweils am Ende der beiden Ausbildungsabschnitte abgenommen werden. 2In der praxisintegrierten Ausbildung nach Nr. 4.1.2 werden diese in Form von zwei Prüfungsteilen der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung abgenommen. 3In den Fällen von Satz 1 und Satz 2 findet eine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber nicht statt.

4.3
Voll- und Teilzeitform

1Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert in Vollzeitform drei Jahre und, sofern ein heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr gemäß Anlage 2 absolviert werden muss, vier Jahre. 2Sie kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde in höchstens sechsjähriger Teilzeit durchlaufen werden. 3Im Fall der Ausbildung nach Nr. 4.1.1 verlängern sich die beiden Ausbildungszeiten entsprechend.

5.Aufnahmevoraussetzungen, Beendigung des Schulverhältnisses

5.1
Für die Aufnahme in die Fachschule gelten §§ 4 und 6 Abs. 1, 3 und 4 FSO.
5.2
Für die praxisintegrierte Ausbildung ist weitere Voraussetzung für die Aufnahme der Abschluss eines Ausbildungsvertrages nach Nr. 4.1.2.
5.3
§ 12b FSO ist auf das Ausbildungsverhältnis in der praxisintegrierten Ausbildung entsprechend anwendbar.

Teil B – Besondere Bestimmungen für die gegliederte Ausbildung

Für die gegliederte Ausbildung nach Nr. 4.1.1 gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

6.Inhalt der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung

1Für die Ausbildung gilt die Stundentafel nach Anlage 3. 2Der Unterricht im Fach heilerziehungspflegerische Praxis wird in geeigneten außerschulischen heilerziehungspflegerischen Einrichtungen gemäß Nr. 11.3.1, die durch die Fachschule bestimmt werden, durchgeführt.

7.Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

7.1
Leistungsnachweise
7.1.1
Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen sowie Praktikumsberichte; im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 und Abs. 5 FSO mit der Maßgabe, dass in dem Fach Fachliche Vertiefung keine Leistungsnachweise zu erheben sind.
7.1.2
Leistungsnachweise im Berufspraktikum sind
a)
Berichte der Lehrkräfte, die das Berufspraktikums begleiten, aufgrund von Besuchen in der Praktikumsstelle,
b)
zwei praktische Leistungsnachweise, die durch die Lehrkraft, die das Berufspraktikum begleitet, abgenommen werden,
c)
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem ausgewählten Thema aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen des Berufspraktikums,
d)
die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten, die aus der praktischen heilerziehungspflegerischen Arbeit erwächst und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrung in der heilerziehungspflegerischen Arbeit der Praktikumsstelle behandelt; das von der Praktikantin oder dem Praktikanten gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung, die auch den Abgabetermin bestimmt,
e)
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
7.2
Entscheidung über das Vorrücken

Vom Vorrücken in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen, wer den ersten Ausbildungsabschnitt gemäß Nr. 10.3 nicht bestanden hat.

7.3
Zeugnisse
7.3.1
1Nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt wird im Jahreszeugnis zusätzlich das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt. 2Wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
7.3.2
Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster entsprechen.

8.Gliederung der Prüfung

1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte:

a)
die schriftliche Prüfung gemäß Nr. 10 am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts (erster Prüfungsabschnitt) und
b)
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß Nr. 12 am Ende des Berufspraktikums (zweiter Prüfungsabschnitt).

2Art. 54 Abs. 5 BayEUG gilt für jeden Prüfungsabschnitt.

9.Prüfungsausschuss

1Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 FSO sind Mitglieder des Prüfungsausschusses

a)
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,
b)
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum begleiten sowie die Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.

2Für das Colloquium gelten die für die mündliche Prüfung anwendbaren Vorschriften der FSO. 3In den nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss wird die Lehrkraft, die das Berufspraktikum begleitet, berufen. 4Abweichend von § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Vertreter oder eine Vertreterin der Praktikumsstelle als zweites Mitglied in den von ihm für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss berufen.

10.Erster Prüfungsabschnitt

10.1
Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
a)
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Pflichtfach nicht festgesetzt werden kann oder
b)
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
10.2
Die Abschlussprüfung ist schriftlich und erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
a)
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und
b)
Gesundheit, Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
10.3
Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn folgende Noten erzielt wurden:
a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
im Fach Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation oder im Fach heilerziehungspflegerische Praxis jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5.

11.Berufspraktikum

11.1
Allgemeines
11.1.1
1In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß Nr. 10 bestanden hat. 2Schülerinnen und Schüler, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zugelassen werden. 3Das Berufspraktikum ist abzuleisten in Einrichtungen gemäß Nr. 11.3.1 (Praktikumsstellen). 4Bis zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. 5Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachschule. 6Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
11.1.2
1Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 2Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleitung). 3Die fachliche Betreuung an der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. 4Die Teilnahme an der fachlichen Vertiefung an der Fachschule ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 5Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. 6Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben wöchentlich drei Stunden unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren.
11.1.3
1Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen übersteigen. 2In den Fällen der Nr. 4.1.1 Satz 2 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten.
11.1.4
Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.
11.2
Ziel des Berufspraktikums

1Das Berufspraktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger. 2Die Praktikantin oder der Praktikant soll befähigt werden

  • die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
  • Konzeptionen zu erfassen, heilerziehungspflegerische Arbeit zu planen und in die Praxis umzusetzen sowie
  • konstruktiv im Team zu arbeiten.

3Die Praktikantin oder der Praktikant ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. 4Durch allmählich steigende Anforderungen muss die Selbständigkeit erreicht werden. 5Vertiefte Kenntnisse können nur durch die Übertragung eines festen Aufgabenbereichs sowie beständige Anleitung gewonnen werden. 6Die Praktikantin oder der Praktikant ist außer an den heilerziehungspflegerischen Aufgaben auch angemessen an den Verwaltungsaufgaben zu beteiligen, um sie oder ihn mit der Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu machen.

11.3
Praktikumsstellen
11.3.1
Als Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Einrichtungen geeignet, wenn die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten durch eine heilerziehungspflegerische oder pädagogische Fachkraft sichergestellt ist:
a)
Förderstätten und Tagesstätten sowie besondere Wohnformen und Wohnformen mit konzeptioneller Ausrichtung für Menschen mit Behinderungen,
b)
inklusive Wohnformen,
c)
Einrichtungen der Berufsbildung sowie der beruflichen Rehabilitation,
d)
Berufseinrichtungen, insbesondere in der Arbeitsassistenz, in Integrationsbetrieben oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,
e)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
f)
aufsuchende Dienste,
g)
ambulante Pflegeeinrichtungen, die überwiegend Menschen mit Behinderungen pflegen und betreuen,
h)
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken,
i)
inklusive Schulen, Förderschulen und Förderzentren,
j)
heilpädagogische und therapeutische Beratungsstellen,
k)
Einrichtungen bzw. Kliniken der psychiatrischen Versorgung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
11.3.2
1Das Berufspraktikum kann entweder zusammenhängend an einer Praktikumsstelle oder mit einmaligem Wechsel an zwei Einrichtungen abgeleistet werden. 2Sicherzustellen ist, dass das Berufspraktikum in unterschiedlichen heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern abgeleistet wird, sofern diese Voraussetzung nicht bereits in der fachpraktischen Ausbildung im Fach heilerziehungspflegerische Praxis erfüllt wurde. 3Die Tätigkeit an einer Praktikumsstelle soll bei Vollzeitform mindestens sechs Monate, bei Teilzeitform zwölf Monate betragen. 4Die Praktikumsstelle sowie ein Wechsel der Praktikumsstelle müssen von der Fachschule genehmigt werden.
11.3.3
1Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht grundsätzlich der in der Einrichtung für eine Vollzeitstelle üblichen Dauer. 2In der Regel werden keine Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden als Vollzeitstelle (bei hälftiger Teilzeitausbildung entsprechend weniger) genehmigt. 3Ausnahmen sind durch die Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.
11.4
Fachliche Anleitung an der Praktikumsstelle

1Die Anleitung der Praktikantinnen und Praktikanten ist von der Praktikumsstelle für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einer entsprechend geeigneten Praxisanleitung zu übertragen. 2Als Praxisanleitung kann eingesetzt werden, wer heilerziehungspflegerische oder pädagogische Fachkraft ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 3Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. 4Die Praxisanleitung erstellt in Absprache mit der Leitung der Praktikumsstelle zu den von der Fachschule festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung nach Nr. 7.1.2 Buchst. e über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten. 5Die zwei schriftlichen Äußerungen werden der Fachschule zu den von der Fachschule festgelegten Terminen übermittelt.

11.5
Fachliche Begleitung durch die Fachschule

1Für die Organisation der fachlichen Vertiefung ist die Fachschule zuständig. 2Die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum begleiten, besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten mindestens zweimal an der Praktikumsstelle und erstellen darüber jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach Nr. 7.1.2 Buchst. a.

11.6
Praktikantenvertrag

1Vorbehaltlich einschlägiger gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen soll der Praktikantenvertrag Arbeitszeit (einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst), Urlaub, angemessene Vergütung und Kündigung regeln. 2Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers der Praktikumsstelle enthalten,

a)
die Praktikantin oder den Praktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und sie oder ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
b)
die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Fachschule festgesetzten Seminarveranstaltungen freizustellen; diese Zeit ist als Arbeitszeit anzurechnen,
c)
dem von der Fachschule bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Praktikantin oder des Praktikanten zu gestatten und
d)
die Praktikantin oder den Praktikanten zu beurteilen.

3Außerdem soll der Praktikantenvertrag die Verpflichtungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten,

a)
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
b)
die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
c)
den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
d)
über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und
e)
die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.
11.7
Note für das Berufspraktikum

1Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der

a)
Noten der Berichte der Lehrkräfte, die das Berufspraktikum begleiten, über Besuche an der Praktikumsstelle,
b)
Noten der zwei praktischen Leistungsnachweise,
c)
Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten,
d)
Note für die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten und
e)
schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten

durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der Praktikantin oder dem Praktikanten vor dem Colloquium mitgeteilt. 2Die Noten nach Satz 1 Buchst. a bis d werden gleich gewichtet.

12.Zweiter Prüfungsabschnitt und staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger

12.1
Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten ein Colloquium und eine praktische Prüfung abzulegen.
12.2
1Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 2In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen heilerziehungspflegerischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation sowie Freizeit, Kultur und Lebenspraxis geprüft. 3Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen und Praktikanten durchgeführt werden. 4Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 5Der Termin des Colloquiums wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
12.3
1Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
a)
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen die Note nicht festgesetzt werden kann,
b)
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
c)
wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
d)
wer die fachliche Vertiefung ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder
e)
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.

2Bei verkürztem Berufspraktikum nach Nr. 4.1.1 Satz 2 verkürzen sich die in Satz 1 Buchst. b genannten Zeiten jeweils um die Hälfte.

12.4
1Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Prüfungszeit beträgt 180 bis 240 Minuten. 3Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.
12.5
Der Prüfungsausschuss kann Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.

13.Festsetzung des Prüfungsergebnisses

13.1
1Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung.
13.2
1In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach Nr. 10 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3In Prüfungsteilen, die Gegenstand des zweiten Prüfungsabschnitts nach Nr. 12 waren, gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. 4In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
13.3
1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 2Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. 3Das Colloquium gilt in den Fällen der Nr. 12.3 als nicht bestanden. 4Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.

14.Abschlusszeugnis und Urkunde

14.1
Über das Abschusszeugnis und über das Zeugnis nach Nr. 14.5 beschließt der Prüfungsausschuss.
14.2
Das Abschlusszeugnis enthält
a)
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer, mit Ausnahme des Fachs Fachliche Vertiefung, sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer,
b)
die Noten für
aa)
das Berufspraktikum,
bb)
die Facharbeit,
cc)
das Colloquium,
dd)
die praktische Prüfung,
c)
die Prüfungsgesamtnote,
d)
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
e)
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
14.3
1Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 3Die Urkunde entspricht Anlage VI.4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 257). 4Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
14.4
Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, der Note der Facharbeit, der Note des Colloquiums, und der Note der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet, es wird nicht gerundet.
14.5
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

15.Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums

15.1
1Unbeschadet der Möglichkeit, den ersten Prüfungsabschnitt nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit Nr. 8 Satz 2 zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den ersten Prüfungsabschnitt gem. Nr. 10.3 nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerinnen oder Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach heilerziehungspflegerische Praxis mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung nach Nr. 10 sein dürfen. 3Die Nachprüfung erfolgt in allgemeinen und fachtheoretischen Fächern schriftlich, in überwiegend fachpraktischen Fächern mündlich und in fachpraktischen Fächern praktisch.
15.2
1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung nach § 44 Abs. 2 und 3 FSO findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
15.3
1Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die Nrn. 10.2, 13 und 14 entsprechend. 2Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
15.4
1Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Zeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach Nr. 13.2 aufgenommen. 3Das Zeugnis wird gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach Nr. 7.3.1 Satz 2 ausgehändigt.
15.5
Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.

Teil C – Besondere Bestimmungen für die praxisintegrierte Ausbildung

Für die praxisintegrierte Ausbildung nach Nr. 4.1.2 gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:

16.Anwendbare Vorschriften und Inhalte der Ausbildung

Für die praxisintegrierte Ausbildung gelten die für die gegliederte Ausbildung nach Teil B geltenden Vorschriften, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Für die Ausbildung gilt die Stundentafel nach Anlage 4.

17.Praktische Ausbildung

17.1
1Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags nach Nr. 4.1.2. 2Hinsichtlich dieses Ausbildungsvertrags anwendbare gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt.
17.2
Die praktische Ausbildung erfolgt in unterschiedlichen heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern nach Nr. 11.3.1.
17.3
Mit Ausnahme der Regelungen in Nr. 17.4 bis 17.5 gelten für die praktische Ausbildung die Regelungen für das Fach heilerziehungspflegerische Praxis und das Berufspraktikum entsprechend.
17.4
In jedem Schuljahr sind in der praktischen Ausbildung mindestens zwei Berichte zu fertigen.
17.5
Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird aufgrund
a)
der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
b)
der Noten für die Berichte und
c)
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise

in pädagogischer Verantwortung von der Lehrkraft, die die praktische Ausbildung begleitet, festgesetzt.

18.Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

18.1
Für die Leistungsnachweise gilt in allen Jahrgangsstufen § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 FSO.
18.2
Die Schülerinnen und Schüler haben im dritten Schuljahr eine Facharbeit anzufertigen.
18.3
Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 FSO werden Zwischenzeugnisse nicht erteilt.

19.Abschlussprüfung

19.1
Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des dritten Schuljahres statt.
19.2
Die Abschlussprüfung besteht aus einem ersten Prüfungsteil entsprechend Nr. 10 und einem zweiten Prüfungsteil entsprechend Nr. 12.
19.3
Im zweiten Prüfungsteil ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen,
a)
wer im Fach praktische Ausbildung eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
b)
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat,
c)
wer Berichte oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
d)
wer mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat oder
e)
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
19.4
1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 24 Abs. 1 FSO alle Lehrkräfte, die im dritten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben sowie die Lehrkräfte, die die praktische Ausbildung begleiten. 2Nr. 9 Satz 2 gilt entsprechend. 3In den nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss wird die für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft berufen. 4Abweichend von § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Vertreter oder eine Vertreterin der Ausbildungsstelle als zweites Mitglied in den von ihm für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss berufen.

20.Festsetzung des Prüfungsergebnisses

20.1
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.
20.2
Für das Bestehen des ersten Prüfungsteils gilt Nr. 10.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fach praktische Ausbildung die Gesamtnote nicht schlechter als 4 sein darf und Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Schuljahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen sind.
20.3
Für das Bestehen des zweiten Prüfungsteils gilt Nr. 13.3 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Colloquium in den Fällen der Nr. 19.3 als nicht bestanden gilt.

21.Abschlusszeugnis und Urkunde

21.1
Abweichend von Nr. 14.2 Buchst. b Doppelbuchst. aa enthält das Abschlusszeugnis keine Note für das Berufspraktikum.
21.2
Die Prüfungsgesamtnote wird aus den Noten der Pflichtfächer, der Note für die praktische Ausbildung, der Note der Facharbeit, der Note des Colloquiums und der Note der praktischen Prüfung auf zwei Dezimalstellen errechnet, wobei alle Noten gleich gewichtet werden; es wird nicht gerundet.
21.3
Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
21.4
Die Urkunde nach Nr. 14.3 Satz 3 über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung kann erst verliehen werden, wenn neben der Abschlussprüfung auch das Fach praktische Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
21.5
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Schuljahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

22.Wiederholung der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung

22.1
1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
22.2
1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, den zweiten Prüfungsteil jedoch bestanden haben, können sich zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerin oder Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG als Ganzes zu wiederholen, bleibt unberührt. 3Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen. 4Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
22.3
Bei bestandenem ersten Prüfungsteil kann der Prüfungsausschuss Schülerinnen und Schülern, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Schuljahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und die praktische Ausbildung erfolgreich absolviert wurde; die praktische Ausbildung wurde erfolgreich absolviert, wenn eine regelmäßige Teilnahme vorliegt und mindestens die Note 4 erlangt wurde.

Teil D – Schlussbestimmungen

23.Finanzierung des Schulversuchs

1Die kommunalen Schulträger der Fachschulen für Heilerziehungspflege, die am Schulversuch teilnehmen, erhalten die gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachschulen (Art. 18 BaySchFG). 2Die am Schulversuch teilnehmenden staatlich anerkannten Fachschulen für Heilerziehungspflege erhalten den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238) in der jeweils geltenden Fassung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr. 3Die Bezuschussung im heilerziehungspflegerischen Einführungsjahr beträgt jeweils 40 v.H. des Betriebszuschusses und des Pflegebonus.

24.Beginn und Dauer des Schulversuchs

1Der Modellversuch beginnt mit dem Schuljahr 2024/2025. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2028/2029 möglich.

25.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2029 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor


1
Beschluss des Bayerischen Landtags vom 11. Mai 2023, LT-Drs. 18/28935.
2
Vgl. die Begründung zum in Fn. 1 genannten Beschluss, Antrag vom 1. Februar 2023, LT-Drs. 18/26318.
3
Siehe dazu den nach seiner Beendigung in die FakO (§§ 90 ff.) als „praxisintegrierte Ausbildung“ implementierten Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28. Juni 2016 (KWMBl. S. 144).



Anlagen