Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 372 vom 14.08.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

6322-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Kassen- und Rechnungswesen

6322-F

Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 6. August 2024, Az. 17/11-H 1007-1/25

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK) vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 146), die zuletzt durch § 4 der Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nr. 3.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Original ist jeweils nachzureichen, soweit die Kassenanordnung nicht als PDF mit fortgeschrittener elektronischer Signatur (PKI-Signatur) festgestellt und angeordnet und per signierter E-Mail übermittelt wurde.“

  1. 2. Nr. 7.49 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei nicht natürlichen Personen ist in diesem Feld die elfstellige Wirtschaft-Identifikationsnummer nach § 139c AO (beginnend mit „DE“) einzutragen.“

  1. 3. In Nr. 7.54 wird die Angabe ‚ „99“ ‘ durch die Angabe ‚ „09 oder 99“ ‘ ersetzt.
  2. 4. Nach Nr. 7.54 werden folgende Nrn. 7.55 bis 7.63 eingefügt:
„7.55
Feld-Nr. 55 – Begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG –

Sofern in Feld Nr. 53 der Schlüssel „01“ eingetragen wurde, soll in Feld Nr. 55 angegeben werden, ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbare Tätigkeit, künstlerische Tätigkeiten, Pflege behinderter, alter und kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung Tätigkeit handelt.

7.56
Feld-Nr. 56 – Kategorie Zahlung an Abgeordnete –

1Ist in Feld Nr. 53 der Schlüssel „02“ eingetragen, dann ist in Feld Nr. 56 der zutreffende zweistellige Schlüssel zu ergänzen:

Schlüssel Beschreibung
01: Laufende steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG (z. B. Abgeordnetenbezüge, Grundentschädigung)
02: Versorgungsbezüge
03: Versorgungsbezüge in Sonderfällen (z. B. Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen)
04: Steuerbegünstigte Vergütungen für mehrere Jahre (z. B. Übergangsgelder/Versorgungsabfindungen nach § 22 Nr. 4 Buchst. c) EStG)
05: Sonstige Einnahmen

2In den Fällen, in denen Zahlungen an Abgeordnete mehrere in Satz 1 aufgeführte Kriterien betreffen, ist wie folgt vorzugehen:

a)
jeder Teilbetrag ist mit einem separaten Muster 30 oder
b)
der Betrag ist mit Muster 32 anzuordnen.
7.57
Feld-Nr. 57 – Weitere Erläuterungen –

Sofern in Feld Nr. 54 der Schlüssel „02“ und im Feld Nr. 56 der Schlüssel „05“ eingetragen wurde, sind nähere Erläuterungen zu den Einnahmen anzugeben; dabei darf eine Zeichenlänge von 250 nicht überschritten werden.

7.58
Feld-Nr. 58 – Straße und Hausnummer des Mietobjekts –

Sofern in Feld Nr. 53 der Schlüssel „04“ eingetragen wurde, sollen Straßenname und Hausnummer des Mietobjekts angegeben werden.

7.59
Feld-Nr. 59 – Postleitzahl und Ort des Mietobjekts –

Die Angabe der Postleitzahl und des Ortes, in dem sich das Mietobjekt befindet, soll erfolgen.

7.60
Feld-Nr. 60 – Länderschlüssel des Mietobjekts –

1Die Angabe des Länderschlüssels (Nr. 7.114) für das Mietobjekt soll erfolgen. 2Der Länderschlüssel im Sinne der Nr. 7.114 wird bei der Mitteilung an die Finanzbehörden in den erforderlichen Staatenschlüssel umgewandelt.

7.61
Feld-Nr. 61 – Aktenzeichen des Einheitswertes –

Hier soll das Aktenzeichen angegeben werden, das bei der Festsetzung des Einheitswertes des Mietobjektes durch das Finanzamt mitgeteilt wurde.

7.62
Feld-Nr. 62 – Bebauung –

Es soll angegeben werden, ob das gemietete Grundstück bebaut oder unbebaut ist.

7.63
Feld-Nr. 63 – Bebauungsart –

Wurde in Feld Nr. 61 angegeben, dass das gemietete Grundstück bebaut ist, soll angegeben werden, ob es sich um eine „Wohnbebauung“ oder um „andere Bebauung“ handelt.“

  1. 5. Die bisherige Nr. 7.55 wird Nr. 7.64 und in der Überschrift wird die Angabe „55“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
  2. 6. Die bisherige Nr. 7.56 wird Nr. 7.65 und in der Überschrift wird die Angabe „56“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
  3. 7. Die bisherige Nr. 7.57 wird Nr. 7.66 und in der Überschrift wird die Angabe „57“ durch die Angabe „66“ ersetzt.
  4. 8. In Nr. 17.3.1 wird die Angabe „18.1.1 bis 18.1.9“ durch die Angabe „17.1.1 bis 17.1.9“ ersetzt.
  5. 9. Die Anlage M 80 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 27. Juni 2024 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlage