6322-F
Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 6. August 2024, Az. 17/11-H 1007-1/25
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK) vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 146), die zuletzt durch § 4 der Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nr. 3.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Das Original ist jeweils nachzureichen, soweit die Kassenanordnung nicht als PDF mit fortgeschrittener elektronischer Signatur (PKI-Signatur) festgestellt und angeordnet und per signierter E-Mail übermittelt wurde.“
- 2. Nr. 7.49 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Bei nicht natürlichen Personen ist in diesem Feld die elfstellige Wirtschaft-Identifikationsnummer nach § 139c AO (beginnend mit „DE“) einzutragen.“
- 3. In Nr. 7.54 wird die Angabe ‚ „99“ ‘ durch die Angabe ‚ „09 oder 99“ ‘ ersetzt.
- 4. Nach Nr. 7.54 werden folgende Nrn. 7.55 bis 7.63 eingefügt:
- „7.55
- Feld-Nr. 55 – Begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG –
Sofern in Feld Nr. 53 der Schlüssel „01“ eingetragen wurde, soll in Feld Nr. 55 angegeben werden, ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbare Tätigkeit, künstlerische Tätigkeiten, Pflege behinderter, alter und kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung Tätigkeit handelt.
- 7.56
- Feld-Nr. 56 – Kategorie Zahlung an Abgeordnete –
1Ist in Feld Nr. 53 der Schlüssel „02“ eingetragen, dann ist in Feld Nr. 56 der zutreffende zweistellige Schlüssel zu ergänzen:
Schlüssel | Beschreibung |
01: | Laufende steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG (z. B. Abgeordnetenbezüge, Grundentschädigung) |
02: | Versorgungsbezüge |
03: | Versorgungsbezüge in Sonderfällen (z. B. Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen) |
04: | Steuerbegünstigte Vergütungen für mehrere Jahre (z. B. Übergangsgelder/Versorgungsabfindungen nach § 22 Nr. 4 Buchst. c) EStG) |
05: | Sonstige Einnahmen |
2In den Fällen, in denen Zahlungen an Abgeordnete mehrere in Satz 1 aufgeführte Kriterien betreffen, ist wie folgt vorzugehen:
- a)
- jeder Teilbetrag ist mit einem separaten Muster 30 oder
- b)
- der Betrag ist mit Muster 32 anzuordnen.
- 7.57
- Feld-Nr. 57 – Weitere Erläuterungen –
Sofern in Feld Nr. 54 der Schlüssel „02“ und im Feld Nr. 56 der Schlüssel „05“ eingetragen wurde, sind nähere Erläuterungen zu den Einnahmen anzugeben; dabei darf eine Zeichenlänge von 250 nicht überschritten werden.
- 7.58
- Feld-Nr. 58 – Straße und Hausnummer des Mietobjekts –
Sofern in Feld Nr. 53 der Schlüssel „04“ eingetragen wurde, sollen Straßenname und Hausnummer des Mietobjekts angegeben werden.
- 7.59
- Feld-Nr. 59 – Postleitzahl und Ort des Mietobjekts –
Die Angabe der Postleitzahl und des Ortes, in dem sich das Mietobjekt befindet, soll erfolgen.
- 7.60
- Feld-Nr. 60 – Länderschlüssel des Mietobjekts –
1Die Angabe des Länderschlüssels (Nr. 7.114) für das Mietobjekt soll erfolgen. 2Der Länderschlüssel im Sinne der Nr. 7.114 wird bei der Mitteilung an die Finanzbehörden in den erforderlichen Staatenschlüssel umgewandelt.
- 7.61
- Feld-Nr. 61 – Aktenzeichen des Einheitswertes –
Hier soll das Aktenzeichen angegeben werden, das bei der Festsetzung des Einheitswertes des Mietobjektes durch das Finanzamt mitgeteilt wurde.
- 7.62
- Feld-Nr. 62 – Bebauung –
Es soll angegeben werden, ob das gemietete Grundstück bebaut oder unbebaut ist.
- 7.63
- Feld-Nr. 63 – Bebauungsart –
Wurde in Feld Nr. 61 angegeben, dass das gemietete Grundstück bebaut ist, soll angegeben werden, ob es sich um eine „Wohnbebauung“ oder um „andere Bebauung“ handelt.“
- 5. Die bisherige Nr. 7.55 wird Nr. 7.64 und in der Überschrift wird die Angabe „55“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
- 6. Die bisherige Nr. 7.56 wird Nr. 7.65 und in der Überschrift wird die Angabe „56“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
- 7. Die bisherige Nr. 7.57 wird Nr. 7.66 und in der Überschrift wird die Angabe „57“ durch die Angabe „66“ ersetzt.
- 8. In Nr. 17.3.1 wird die Angabe „18.1.1 bis 18.1.9“ durch die Angabe „17.1.1 bis 17.1.9“ ersetzt.
- 9. Die Anlage M 80 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 27. Juni 2024 in Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor