Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 376 vom 21.08.2024

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2032.3-J, 2038.3.3.1-J

2038.3.3.1-J, 2032.3-J

Vergütungen für Prüfungs-, Lehr- und Vortragstätigkeiten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 3. Juli 2024, Az. 2103 - IX - 6422/2024

1.Prüfervergütungen

Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung ‒ ausgenommen die Vergütungen für die Mitwirkung der Professoren bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung ‒ werden wie folgt festgesetzt:

1.1Erste Juristische Staatsprüfung

1.1.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss
angenommenen Aufgabe mit Lösung
621,92 €,
1.1.2 für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe 207,31 €,
1.1.3 für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit 13,84 €,
1.1.4 für den Stichentscheid
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 13,84 €,
mindestens jedoch je Aufgabe 83,04 €,
1.1.5 für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling 20,04 €.

1.2Zweite Juristische Staatsprüfung

1.2.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss
angenommenen Aufgabe mit Lösung
756,09 €,
1.2.2 für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe 252,03 €,
1.2.3 für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit 18,04 €,
1.2.4 für den Stichentscheid
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 18,04 €,
mindestens jedoch je Aufgabe 108,24 €,
1.2.5 für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling 27,56 €.

1.3Qualifikationsprüfungen für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz

1.3.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss
angenommenen Aufgabe mit Lösung
487,75 €,
1.3.2 für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe 162,65 €,
1.3.3 für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit 12,11 €,
1.3.4 für den Stichentscheid
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 12,11 €,
mindestens jedoch je Aufgabe 72,66 €,
1.3.5 für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling 12,11 €.

1.4Qualifikationsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, Gerichtsvollzieherprüfung

1.4.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen
1.4.1.1 zweistündigen Aufgabe mit Lösung 231,99 €,
1.4.1.2 vierstündigen Aufgabe mit Lösung 314,46 €,
1.4.1.3 fünfstündigen Aufgabe mit Lösung 356,38 €,
1.4.2 für die Überprüfung des Entwurfs
1.4.2.1 einer zweistündigen Aufgabe 77,33 €,
1.4.2.2 einer vierstündigen Aufgabe 104,82 €,
1.4.2.3 einer fünfstündigen Aufgabe 118,80 €,
1.4.3 für jede Erst- und Zweitbewertung einer
1.4.3.1 zweistündigen schriftlichen Arbeit 5,59 €,
1.4.3.2 vierstündigen schriftlichen Arbeit 8,12 €,
1.4.3.3 fünfstündigen schriftlichen Arbeit 9,32 €,
1.4.4 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete
1.4.4.1 zweistündige Arbeit 5,59 €,
mindestens jedoch je Aufgabe 33,54 €,
1.4.4.2 vierstündige Arbeit 8,12 €,
mindestens jedoch je Aufgabe 48,72 €,
1.4.4.3 fünfstündige Arbeit 9,32 €,
mindestens jedoch je Aufgabe 55,92 €,
1.4.5 für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling 7,79 €,
1.4.6 für die mündlich-praktische Prüfung bei den Prüfungen für den allgemeinen
Vollzugsdienst und den Werkdienst im Justizvollzug für jeden Prüfer
und jede Prüferin je Prüfling
23,43 €.

Bei Nichtteilnahme an einer der beiden praktischen Prüfungskomponenten
oder der mündlichen Prüfungskomponente ermäßigt sich die Vergütung um 7,70 €.

1.5Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für den Rechtspfleger-, den Justizfachwirte- und den Vollzugs- und Verwaltungsdienst sowie Abschluss der vorbereitenden Ausbildung zur Zulassung anderer Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung

Für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling 7,79 €.

2.Widerspruchsverfahren, Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren

Für Stellungnahmen der Prüfer und Prüferinnen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Widerspruchsverfahren, Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.

3.Aufsichtsvergütungen

Die Vergütungen für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag wie folgt festgesetzt:

3.1. Erste Juristische Staatsprüfung, Zweite Juristische Staatsprüfung
und Qualifikationsprüfungen für die dritte Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Justiz
35,13 €,
3.2. Qualifikationsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz,
Gerichtsvollzieherprüfung und Auswahlprüfung für die Beschäftigung in der
zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt
allgemeiner Vollzugsdienst
29,28 €.

4.Offiziantenvergütungen

Die Vergütungen für den Offiziantendienst bei den Prüfungen im Bereich
der Justizverwaltung werden je Prüfungstag der schriftlichen und mündlichen
Prüfungen wie folgt festgesetzt:
12,91 €.

5.Übertragung

Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen nach Nrn. 1 bis 4 und deren Zahlbarmachung den Örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.

6.Lehrnebenvergütungen

Die Lehrnebenvergütungen (Unterrichtsvergütungen und Klausurvergütungen) für hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigte und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten, der Ausbildung der Rechtsreferendare oder der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz befasste Bedienstete werden wie folgt festgesetzt:

6.1Unterrichtsvergütung

6.1.1 Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten
6.1.1.1 mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene 11,92 €,
6.1.1.2 mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen
im Justizvollzugsdienst
17,44 €,
im Übrigen 13,31 €,
6.1.1.3 mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 17,44 €.
6.1.2 1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Beamten in der modularen Qualifizierung, Beamten in der Ausbildungsqualifizierung und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das jeweilige Eingangsamt gehört. 2Nehmen an einer Aus- und Fortbildung Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene des dienstranghöchsten Teilnehmers.
6.1.3 Die Unterrichtsvergütung bei der Ausbildung der Rechtsreferendare beträgt
6.1.3.1 je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 30,95 €,
6.1.3.2 für PC-Grundlagenschulungen je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 17,44 €.
6.1.4 Die Unterrichtsvergütung bei der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte, die auch dann gezahlt wird, wenn an der IT-Aus- und IT-Fortbildung neben Richtern und Staatsanwälten andere Beamte teilnehmen, beträgt
6.1.4.1 je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 30,95 €,
6.1.4.2 für PC-Grundlagenschulungen je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 17,44 €.
6.1.5 Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.
6.1.6 1Unterricht im Sinne von Nr. 6.1 wird nur vergütet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. 2Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung umzurechnen

6.2Klausurvergütung

6.2.1 Die Klausurvergütung beträgt
6.2.1.1 für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag je Klausurstunde (60 Minuten) bei Klausuren
für Beamte mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene 13,71 €,
für Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 16,97 €,
für Beamte mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 22,63 €,
für Rechtsreferendare 33,80 €,
6.2.1.2 für das Überprüfen einer Klausurarbeit für Rechtsreferendare
je Klausurstunde (60 Minuten)
11,18 €,
6.2.1.3 für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) im Rahmen einer
ebenfalls nebenamtlich ausgeübten Unterrichtstätigkeit je angefangene
Klausurstunde (60 Minuten)
4,13 €,
6.2.1.4 für isolierte Aufsichtsführung je angefangene Klausurstunde (60 Minuten) 6,13 €,
6.2.1.5 für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer
mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene 0,67 €,
mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 0,74 €,
mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 0,80 €,
mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (Rechtsreferendare) 1,00 €.
6.2.2 Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 6.2.1.5 das Doppelte der dort genannten Beträge.
6.2.3 1Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. 2Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.

6.3Abrechnung, Zahlung

1Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem festgestellten Vordruck abzurechnen. 2Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. 3Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. 4Diese stellt die Angaben der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. 5Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. R 19.2 Lohnsteuerrichtlinie ‒ LStR) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Bezüge der Bediensteten zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen weiter. 6Der Durchschnitt der wöchentlichen Unterrichtszeit bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an derselben Ausbildungsstelle und bei einer Unterrichtserteilung an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.

7.Vergütung für Vorträge

7.1
Hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nebenamtlich Einzelvorträge oder Vorträge im Rahmen einer Vortragsreihe halten, können als Vortragshonorar erhalten
7.1.1 je Vortragsstunde (45 Minuten) bis zu 69,88 €,
7.1.2 für Wiederholungsvorträge (Vorträge, die mit annähernd gleicher Thematik,
ohne außergewöhnliche Änderung des Manuskripts, wiederholt werden)
je Vortragsstunde (45 Minuten) bis zu
48,92 €.
7.2
Bei Vorträgen von längerer oder kürzerer Dauer als 45 Minuten ist das Honorar entsprechend umzurechnen.
7.3
1Nicht unter Nr. 7.1 fallen Vortragsreihen, die einen Lehrstoff unterrichtsmäßig darbieten und denen ein konkretes Lernziel vorgegeben ist. 2Für diese Vortragsreihen wird eine Lehrnebenvergütung nach Nr. 6 gewährt.
7.4
1Das Vortragshonorar wird von der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Stelle zur Zahlung angeordnet. 2In der Honorarabrechnung ist auf die Einkommensteuerpflichtigkeit der Vortragshonorare hinzuweisen.

8.Reisekostenvergütung

1Für die zur Wahrnehmung der Prüfer-, Lehr- oder Vortragstätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. 2Bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen bestimmt sich die Fahrkostenerstattung nach den Regelungen für Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2024 in Kraft. 2Die Vergütungssätze nach Nr. 1 dieser Bekanntmachung gelten bereits für den schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/1, der Rechtspflegerprüfung 2024 und der Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst 2024 sowie für den mündlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2024/1.
9.2
Gleichzeitig treten außer Kraft
  • die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütungen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung vom 25. März 2008 (JMBl. S. 45), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 345) geändert worden ist,
  • die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Juni 2004 (JMBl. S. 130), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 675) geändert worden ist.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor