2038.3.3.1-J, 2032.3-J
Vergütungen für Prüfungs-, Lehr- und Vortragstätigkeiten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 3. Juli 2024, Az. 2103 - IX - 6422/2024
1.
Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung ‒ ausgenommen die Vergütungen für die Mitwirkung der Professoren bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung ‒ werden wie folgt festgesetzt:
1.1
1.1.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung |
621,92 €, |
1.1.2 | für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe | 207,31 €, |
1.1.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit | 13,84 €, |
1.1.4 | für den Stichentscheid | |
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 13,84 €, | |
mindestens jedoch je Aufgabe | 83,04 €, | |
1.1.5 | für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling | 20,04 €. |
1.2
1.2.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung |
756,09 €, |
1.2.2 | für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe | 252,03 €, |
1.2.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit | 18,04 €, |
1.2.4 | für den Stichentscheid | |
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 18,04 €, | |
mindestens jedoch je Aufgabe | 108,24 €, | |
1.2.5 | für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling | 27,56 €. |
1.3
1.3.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen Aufgabe mit Lösung |
487,75 €, |
1.3.2 | für die Überprüfung des Entwurfs einer Aufgabe | 162,65 €, |
1.3.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung einer schriftlichen Arbeit | 12,11 €, |
1.3.4 | für den Stichentscheid | |
für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 12,11 €, | |
mindestens jedoch je Aufgabe | 72,66 €, | |
1.3.5 | für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling | 12,11 €. |
1.4
1.4.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer vom Prüfungsausschuss angenommenen | |
1.4.1.1 | zweistündigen Aufgabe mit Lösung | 231,99 €, |
1.4.1.2 | vierstündigen Aufgabe mit Lösung | 314,46 €, |
1.4.1.3 | fünfstündigen Aufgabe mit Lösung | 356,38 €, |
1.4.2 | für die Überprüfung des Entwurfs | |
1.4.2.1 | einer zweistündigen Aufgabe | 77,33 €, |
1.4.2.2 | einer vierstündigen Aufgabe | 104,82 €, |
1.4.2.3 | einer fünfstündigen Aufgabe | 118,80 €, |
1.4.3 | für jede Erst- und Zweitbewertung einer | |
1.4.3.1 | zweistündigen schriftlichen Arbeit | 5,59 €, |
1.4.3.2 | vierstündigen schriftlichen Arbeit | 8,12 €, |
1.4.3.3 | fünfstündigen schriftlichen Arbeit | 9,32 €, |
1.4.4 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete | |
1.4.4.1 | zweistündige Arbeit | 5,59 €, |
mindestens jedoch je Aufgabe | 33,54 €, | |
1.4.4.2 | vierstündige Arbeit | 8,12 €, |
mindestens jedoch je Aufgabe | 48,72 €, | |
1.4.4.3 | fünfstündige Arbeit | 9,32 €, |
mindestens jedoch je Aufgabe | 55,92 €, | |
1.4.5 | für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling | 7,79 €, |
1.4.6 | für die mündlich-praktische Prüfung bei den Prüfungen für den allgemeinen Vollzugsdienst und den Werkdienst im Justizvollzug für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling |
23,43 €. |
Bei Nichtteilnahme an einer der beiden praktischen Prüfungskomponenten
oder der mündlichen Prüfungskomponente ermäßigt sich die Vergütung um 7,70 €.
1.5
Für die mündliche Prüfung für jeden Prüfer und jede Prüferin je Prüfling | 7,79 €. |
2.
Für Stellungnahmen der Prüfer und Prüferinnen zur Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen im Rahmen von Widerspruchsverfahren, Nachprüfungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden die für die ursprüngliche Bewertung angefallenen Vergütungen gewährt.
3.
Die Vergütungen für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag wie folgt festgesetzt:
3.1. | Erste Juristische Staatsprüfung, Zweite Juristische Staatsprüfung und Qualifikationsprüfungen für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz |
35,13 €, |
3.2. | Qualifikationsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, Gerichtsvollzieherprüfung und Auswahlprüfung für die Beschäftigung in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst |
29,28 €. |
4.
Die Vergütungen für den Offiziantendienst bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag der schriftlichen und mündlichen Prüfungen wie folgt festgesetzt: |
12,91 €. |
5.
Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen nach Nrn. 1 bis 4 und deren Zahlbarmachung den Örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.
6.
Die Lehrnebenvergütungen (Unterrichtsvergütungen und Klausurvergütungen) für hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigte und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten, der Ausbildung der Rechtsreferendare oder der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz befasste Bedienstete werden wie folgt festgesetzt:
6.1
6.1.1 | Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten | |
6.1.1.1 | mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene | 11,92 €, |
6.1.1.2 | mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene | |
an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst |
17,44 €, | |
im Übrigen | 13,31 €, | |
6.1.1.3 | mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene | 17,44 €. |
6.1.2 | 1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Beamten in der modularen Qualifizierung, Beamten in der Ausbildungsqualifizierung und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das jeweilige Eingangsamt gehört. 2Nehmen an einer Aus- und Fortbildung Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene des dienstranghöchsten Teilnehmers. | |
6.1.3 | Die Unterrichtsvergütung bei der Ausbildung der Rechtsreferendare beträgt | |
6.1.3.1 | je Unterrichtsstunde (45 Minuten) | 30,95 €, |
6.1.3.2 | für PC-Grundlagenschulungen je Unterrichtsstunde (45 Minuten) | 17,44 €. |
6.1.4 | Die Unterrichtsvergütung bei der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte, die auch dann gezahlt wird, wenn an der IT-Aus- und IT-Fortbildung neben Richtern und Staatsanwälten andere Beamte teilnehmen, beträgt | |
6.1.4.1 | je Unterrichtsstunde (45 Minuten) | 30,95 €, |
6.1.4.2 | für PC-Grundlagenschulungen je Unterrichtsstunde (45 Minuten) | 17,44 €. |
6.1.5 | Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten. | |
6.1.6 | 1Unterricht im Sinne von Nr. 6.1 wird nur vergütet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. 2Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung umzurechnen |
6.2
6.2.1 | Die Klausurvergütung beträgt | |
6.2.1.1 | für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag je Klausurstunde (60 Minuten) bei Klausuren | |
für Beamte mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene | 13,71 €, | |
für Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene | 16,97 €, | |
für Beamte mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene | 22,63 €, | |
für Rechtsreferendare | 33,80 €, | |
6.2.1.2 | für das Überprüfen einer Klausurarbeit für Rechtsreferendare je Klausurstunde (60 Minuten) |
11,18 €, |
6.2.1.3 | für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) im Rahmen einer ebenfalls nebenamtlich ausgeübten Unterrichtstätigkeit je angefangene Klausurstunde (60 Minuten) |
4,13 €, |
6.2.1.4 | für isolierte Aufsichtsführung je angefangene Klausurstunde (60 Minuten) | 6,13 €, |
6.2.1.5 | für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer | |
mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene | 0,67 €, | |
mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene | 0,74 €, | |
mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene | 0,80 €, | |
mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (Rechtsreferendare) | 1,00 €. | |
6.2.2 | Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 6.2.1.5 das Doppelte der dort genannten Beträge. | |
6.2.3 | 1Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. 2Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert. |
6.3
1Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem festgestellten Vordruck abzurechnen. 2Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. 3Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. 4Diese stellt die Angaben der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. 5Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. R 19.2 Lohnsteuerrichtlinie ‒ LStR) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Bezüge der Bediensteten zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen weiter. 6Der Durchschnitt der wöchentlichen Unterrichtszeit bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an derselben Ausbildungsstelle und bei einer Unterrichtserteilung an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.
7.
- 7.1
- Hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nebenamtlich Einzelvorträge oder Vorträge im Rahmen einer Vortragsreihe halten, können als Vortragshonorar erhalten
7.1.1 | je Vortragsstunde (45 Minuten) bis zu | 69,88 €, |
7.1.2 | für Wiederholungsvorträge (Vorträge, die mit annähernd gleicher Thematik, ohne außergewöhnliche Änderung des Manuskripts, wiederholt werden) je Vortragsstunde (45 Minuten) bis zu |
48,92 €. |
- 7.2
- Bei Vorträgen von längerer oder kürzerer Dauer als 45 Minuten ist das Honorar entsprechend umzurechnen.
- 7.3
- 1Nicht unter Nr. 7.1 fallen Vortragsreihen, die einen Lehrstoff unterrichtsmäßig darbieten und denen ein konkretes Lernziel vorgegeben ist. 2Für diese Vortragsreihen wird eine Lehrnebenvergütung nach Nr. 6 gewährt.
- 7.4
- 1Das Vortragshonorar wird von der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Stelle zur Zahlung angeordnet. 2In der Honorarabrechnung ist auf die Einkommensteuerpflichtigkeit der Vortragshonorare hinzuweisen.
8.
1Für die zur Wahrnehmung der Prüfer-, Lehr- oder Vortragstätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. 2Bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen bestimmt sich die Fahrkostenerstattung nach den Regelungen für Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes.
9.
- 9.1
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2024 in Kraft. 2Die Vergütungssätze nach Nr. 1 dieser Bekanntmachung gelten bereits für den schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/1, der Rechtspflegerprüfung 2024 und der Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst 2024 sowie für den mündlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2024/1.
- 9.2
- Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütungen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung vom 25. März 2008 (JMBl. S. 45), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 345) geändert worden ist,
- die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Juni 2004 (JMBl. S. 130), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 675) geändert worden ist.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor