Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 378 vom 21.08.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Abschlussprüfung 2025 an Fachakademien für Sozialpädagogik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 5. August 2024, Az. VI.5-BS9500.0-3/17/28

  1. 1. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO).
  2. 2. Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien für Sozialpädagogik haben in den folgenden Fächern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten:
  • Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
  • Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession).

Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich über den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung (Prüfungszeit 30 Minuten).

  1. 3. Andere Bewerberinnen und Bewerber (Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 63 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 FakOSozPäd an der staatlichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 64 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 FakOSozPäd erfüllen.

Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben schriftlichen (vgl. Nr. 2) Prüfungsleistungen zu erbringen wie Studierende der Fachakademie. Darüber hinaus haben sie in den Fächern

  • Politik und Gesellschaft sowie Soziologie,
  • mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung bzw. Erziehung,
  • Ökologie/Gesundheitspädagogik bzw. Ökologie/Gesundheitserziehung,
  • Recht und Organisation,
  • Deutsch sowie
  • Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik

schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten zu bearbeiten. Im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung ist eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer und in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik bzw. Kunst- und Werkerziehung sowie Musik- und Bewegungspädagogik bzw. Musik- und Bewegungserziehung eine praktische sowie mündliche Prüfung abzulegen (§ 63 Abs. 3 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd).

Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber ist bis spätestens 1. März 2025 bei der Schule zu beantragen.

Dem Antrag sind die in § 64 Abs. 3 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 Abs. 3 FakOSozPäd genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen.

Über den Antrag wird schriftlich entschieden.

  1. 4. Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik findet nach folgendem Prüfungsplan statt:

Mittwoch, 25. Juni 2025

Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
(Bearbeitungszeit 240 Minuten)

Freitag, 27. Juni 2025

Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession
(Bearbeitungszeit 180 Minuten)

Der Prüfungsplan für den Nachtermin lautet:

Montag, 6. Oktober 2025

Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
(Bearbeitungszeit 240 Minuten)

Donnerstag, 9. Oktober 2025

Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession
(Bearbeitungszeit 180 Minuten)

  1. 5. Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung richtet sich nach § 57 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 30 FakOSozPäd, der praktische und mündliche Teil für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 63 Abs. 3 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 34