Abschlussprüfung 2025 an Fachakademien für Sozialpädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 5. August 2024, Az. VI.5-BS9500.0-3/17/28
- 1. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO).
- 2. Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien für Sozialpädagogik haben in den folgenden Fächern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten:
- Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
- Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession).
Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich über den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung (Prüfungszeit 30 Minuten).
- 3. Andere Bewerberinnen und Bewerber (Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 63 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 FakOSozPäd an der staatlichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 64 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 FakOSozPäd erfüllen.
Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben schriftlichen (vgl. Nr. 2) Prüfungsleistungen zu erbringen wie Studierende der Fachakademie. Darüber hinaus haben sie in den Fächern
- Politik und Gesellschaft sowie Soziologie,
- mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung bzw. Erziehung,
- Ökologie/Gesundheitspädagogik bzw. Ökologie/Gesundheitserziehung,
- Recht und Organisation,
- Deutsch sowie
- Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik
schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten zu bearbeiten. Im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung ist eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer und in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik bzw. Kunst- und Werkerziehung sowie Musik- und Bewegungspädagogik bzw. Musik- und Bewegungserziehung eine praktische sowie mündliche Prüfung abzulegen (§ 63 Abs. 3 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd).
Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber ist bis spätestens 1. März 2025 bei der Schule zu beantragen.
Dem Antrag sind die in § 64 Abs. 3 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 Abs. 3 FakOSozPäd genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen.
Über den Antrag wird schriftlich entschieden.
- 4. Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik findet nach folgendem Prüfungsplan statt:
Mittwoch, 25. Juni 2025
Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
(Bearbeitungszeit 240 Minuten)
Freitag, 27. Juni 2025
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession
(Bearbeitungszeit 180 Minuten)
Der Prüfungsplan für den Nachtermin lautet:
Montag, 6. Oktober 2025
Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
(Bearbeitungszeit 240 Minuten)
Donnerstag, 9. Oktober 2025
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession
(Bearbeitungszeit 180 Minuten)
- 5. Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung richtet sich nach § 57 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 30 FakOSozPäd, der praktische und mündliche Teil für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 63 Abs. 3 FakO bzw. § 100 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 34