Abschlussprüfung 2025 an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 5. August 2024, Az. VI.5-BS9500.0-3/18/29
- 1. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler der staatlich anerkannten Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe findet 2025 an folgendem Termin statt:
Dienstag, 24. Juni 2025
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie Bearbeitungszeit: 120 Minuten |
(9.30 bis 11.30 Uhr) |
Die Prüfung können auch Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Fachschulen für Heilerziehungspflege ablegen.
Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe und für andere Bewerber findet zudem am
Freitag, 30. Mai 2025
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
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(9.30 bis 10.30 Uhr) |
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(11.15 bis 12.15 Uhr) |
Mittwoch, 4. Juni 2025
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
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(9.30 bis 10.30 Uhr) |
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(11.15 bis 12.15 Uhr) |
und am
Donnerstag, 5. Juni 2025
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
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(9.30 bis 10.30 Uhr) |
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(11.15 bis 12.15 Uhr) |
statt.
Die Terminierung der praktischen Prüfungen bleibt grundsätzlich den Schulen überlassen; diese Prüfungen sollen jedoch nicht vor dem 1. Mai anberaumt werden.
Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe ist
Dienstag, 30. September 2025
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie (Bearbeitungszeit: 120 Minuten) |
(9.30 bis 11.30 Uhr) |
Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe und andere Bewerber findet zudem ggf. am
Freitag, 26. September 2025
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
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(9.30 bis 10.30 Uhr) |
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(11.15 bis 12.15 Uhr) |
Mittwoch, 1. Oktober 2025
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
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(9.30 bis 10.30 Uhr) |
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(11.15 bis 12.15 Uhr) |
und am
Donnerstag, 9. Oktober 2025
eine schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern
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(9.30 bis 10.30 Uhr) |
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(11.15 bis 12.15 Uhr) |
statt.
- 2. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Schulordnung für die Fachschulen.
- 3. Andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen zugelassen werden.
Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. März 2025 bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zu beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 58, die Prüfungsgegenstände in § 57 der Schulordnung für die Fachschulen geregelt.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 34