Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 384 vom 28.08.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Schulwesen

7803.1-L

Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch der
staatlichen Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft und der
staatlichen Höheren Landbauschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 8. August 2024, Az. Z5-7141-1/86

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft und der staatlichen Höheren Landbauschulen vom 15. Mai 2020, Az. A4-7142-1/201 (BayMBl. Nr. 329), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. März 2024, Az. A3-7141-1/79 (BayMBl. Nr. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Allgemeines

1Die Evaluierung des Schulversuches hat gezeigt, dass Unterricht und Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ (BAM) abweichend von den Regelungen des Schulversuches weiterhin an der Landwirtschaftsschule, Abt. Landwirtschaft verbleiben sollen. 2Die BAM-Prüfung ist Teil der späteren fakultativen Meisterprüfung und wesentliche Voraussetzung für die Ausbildereignung. 3Die Durchführung und Prüfung dieser Lerninhalte in der Landwirtschaftsschule hat zwei maßgebliche Vorteile: Zum einen ist die im Kollegium vorhandene Kompetenz im Bereich BAM schwer durch Externe zu ersetzen, zum anderen kann der Unterricht an den Landwirtschaftsschulen gezielter auf die Prüfung vorbereiten. 4Unterricht und Abschlussprüfung finden laut Änderungsverordnung der Bayerischen Agrarschulordnung nunmehr im dritten Semester statt. 5Aufgrund der Vorteile sollen auch die Studierenden, die aktuell noch nach den Vorgaben des Schulversuches beschult werden, den Unterricht und die Abschlussprüfung im Fach BAM im Rahmen der Landwirtschaftsschule, Abt. Landwirtschaft ablegen. 6Dies dient auch der Harmonisierung der unterschiedlichen Bildungswege.

7Daher werden die Stundentafeln des Schulversuches angepasst und Unterricht sowie Abschlussprüfung im Fach BAM im dritten Semester der Landwirtschaftsschule ergänzt. 8Für die fakultativ nachfolgende Ausbildung an der Höheren Landbauschule wird entsprechend der Unterricht und die Prüfung im Fach „Persönlichkeitsbildung“ um den Themenbereich BAM reduziert, sodass in Anlehnung an die neue Agrarschulordnung das Fach fortan mit verkürztem Stundenumfang als „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ gelehrt und geprüft wird. 9Damit die Änderung an der Höheren Landbauschule nur den letzten Jahrgang des Schulversuchs trifft, treten diese Anpassungen erst ein Schuljahr später in Kraft.

2.Änderung der Regelungen des Schulversuchs

2.1
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
2.1.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3§ 30 Abs. 2 Satz 2 BayAgrSchO findet keine Anwendung.“

2.1.2
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5§ 39 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass in Satz 1 das Wort „ersten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt wird; § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie § 42 Abs. 5 Satz 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung.“

2.1.3
Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Bei Bestehen der Prüfung im Pflichtfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ werden die Ergebnisse der Prüfung und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung mit folgender Bemerkung eingetragen:

„Die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.“

2.2
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 Nr. 1 und in Satz 3 wird jeweils das Wort „Persönlichkeitsbildung“ durch die Wörter „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ ersetzt.

2.3
Die Anlage 1 zur Bekanntmachung über den Schulversuch erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
2.4
Die Anlage 2 zur Bekanntmachung über den Schulversuch erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

3.Inkrafttreten

Die Nummern 1, 2.1 und 2.3 dieser Bekanntmachung treten am 1. September 2024 in Kraft; die Nummern 2.2 und 2.4 dieser Bekanntmachung treten am 1. September 2025 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



Anlagen