2230.1.1.1.1.0-K
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“
an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen
(SchufL-R)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 8. August 2024, Az. VII.3-BS4400.28/145/1
1Die Stärkung des Lebenswelt- und Praxisbezugs ist ein zentraler Auftrag an die schulische Bildung. 2Ein wichtiger Beitrag auf dem Weg der jungen Menschen ins Erwachsenenalter ist die Förderung der Alltagskompetenzen. 3Sie umfassen die Kompetenzen, die im Privat- und im Erwerbsleben benötigt werden, um das eigene Leben selbstständig und sinnvoll zu gestalten. 4Dabei haben die Themen der Ernährungs- und Gesundheitsbildung, der Verbraucherbildung (einschließlich Finanzkompetenz), der Lebensvorsorge sowie einer umweltbewussten und nachhaltigen Lebensführung besondere Bedeutung. 5Kompetenter Umgang mit digitalen Medien und Anwendungen ist hierbei nicht mehr wegzudenken.
6Das 2021/2022 gestartete Konzept „Schule fürs Leben“ zielt darauf ab, über Praxismodule den Lebensweltbezug im schulischen Alltag zu stärken und selbstverständlich werden zu lassen. 7Näheres ist der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben vom 7. August 2024 (BayMBl. Nr. 387) zu entnehmen.
8Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an den kommunalen Schulen sowie den privaten Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 9Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ für Schülerinnen und Schüler kommunaler Schulen sowie privater Ersatzschulen im Rahmen von Projektwochen insbesondere in Verbindung mit Fachvorträgen und Exkursionen.
2.
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Durchführung von Projektwochen gemäß dem Konzept „Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben“ an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Wirtschaftsschulen und Schulen besonderer Art in Form von Projektwochen. 2In den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 sind bis zu zwei Projektwochen in zwei verschiedenen Jahrgangsstufen im Verlauf der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie der Jahrgangsstufen 5 bis 9 zuwendungsfähig.
3.
Zuwendungsempfänger sind die Träger kommunaler Schulen sowie die Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.
4.
1Die Schülerinnen und Schüler nehmen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 an jeweils einer oder zwei Projektwochen teil.
2Die Entscheidung, ob eine oder zwei Projektwochen in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 durchgeführt werden und in welcher Jahrgangsstufe bzw. in welchen Jahrgangsstufen, erfolgt durch die Schule.
3Die Projektwochen sind grundsätzlich an fünf zusammenhängenden Tagen im Laufe des Schuljahres oder alternativ zweigeteilt durchzuführen.
4Die Durchführung der Projektwochen erfolgt unter Einbeziehung qualifizierter externer Experten und außerschulischer Lernorte, z. B. in Form von Kooperationen mit Bauernhöfen, Initiativen für Nachhaltigkeit und Umweltschutz oder Aktionen zur Gesundheitserziehung. 5Dabei können Programme wie beispielsweise „Erlebnis Bauernhof“, „Landfrauen machen Schule“, „Ernährung macht Schule“, „Wissen wie’s wächst und schmeckt“, „Partnerschule Verbraucherbildung Bayern“, „Umweltschule in Europa“ oder „Landesprogramm für die gute, gesunde Schule Bayern“ eingebunden werden.
6Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung sowie Linklisten zu externen Partnern und außerschulischen Lernorten finden sich auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) unter: Alltagskompetenz − ISB − Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung.
5.
- 5.1
- Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung. 2Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr ergibt sich bei der Durchführung einer Projektwoche rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 100 Euro. 3Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung zweier Projektwochen ergibt sich in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 130 Euro. 4Für Schulen mit bis zu sechs Klassen beträgt die Förderhöhe in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 700 Euro bei Durchführung einer Projektwoche bzw. 910 Euro bei Durchführung von zwei Projektwochen (Sockelbetrag).
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Projektwochen bzw. Projektmodule für
- Honorare für externe Partner und Fachkräfte,
- Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen,
- Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.).
- 5.3
- Verbot der Mehrfachförderung
1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden.
6.
- 6.1
- Bewilligungsbehörden
1Bewilligungsbehörde sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
- 6.2
- Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn
1Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Unterrichtstag eines Schuljahres durchgeführt werden (Bewilligungszeitraum). 2Der vorzeitige Vorhabenbeginn ist ab Einreichung des Antrags bei der Bewilligungsbehörde allgemein zugelassen.
- 6.3
- Beantragung
1Das zu verwendende Antragsformular wird in elektronischer Form bereitgestellt und kann von der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/schulefuersleben heruntergeladen werden. 2Der Antrag ist durch den Schulträger mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular bis zum 15. November eines Jahres (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung einzureichen. 3Je Schulträger ist möglichst nur ein Antrag für alle Schulen zu stellen.
- 6.4
- Auszahlung
1Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage der Verwendungsbestätigung die Auszahlung der Zuwendung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag eine Teilauszahlung zulassen, soweit angefallene Ausgaben belegt werden, die 50 Prozent der Zuwendungssumme übersteigen.
7.
1Die Zuwendungsempfänger haben eine Verwendungsbestätigung (ohne Vorlage von Belegen) nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Muster (abrufbar unter: https://www.km.bayern.de/schulefuersleben) vorzulegen. 2Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung für alle Zuwendungsempfänger einheitlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen.
8.
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
9.
1Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden. 2Der Bescheid ist zurückzunehmen und ausgezahlte Beträge sind zur Erstattung anzufordern, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruhen.
10.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.
11.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor