Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Parkerleichterungen für Dienstfahrzeuge der Eich- und Beschussverwaltung
und für Gerichtsvollzieher,
Befreiungen und Ausnahmen bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten im
öffentlichen Verkehrsraum durch die Vermessungsverwaltung
und bei der Durchführung von Arbeiten im
öffentlichen Verkehrsraum durch die Wasserwirtschaftsverwaltung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 2. September 2024, Az. C4-3612-36-10
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:
1.
1.1
Der Eichverwaltung obliegen folgende Vollzugsaufgaben:
- Marktaufsicht beim Inverkehrbringen von Messgeräten,
- Verwendungsüberwachung von Messgeräten und Messwerten,
- Eichung und Kalibrierung von Messgeräten,
- Anerkennung und Überwachung von staatlich anerkannten Prüfstellen, Instandsetzerbetrieben und Wartungsdiensten,
- Überwachung
- von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Medizin und bei Messgeräteherstellern,
- der Füllmengen von Fertigpackungen,
- von Einheiten- und Größenangaben.
Die Beschussverwaltung führt
- die beschusstechnische Prüfung von Waffen und Böllern,
- die Zulassung von Munition und Fabrikationskontrollen bei Munitionsherstellern sowie
- die ballistische Materialprüfung von durchschuss-, durchwurf- und durchbruchhemmenden Eigenschaften (Schutzwesten, Gläser, Panzerungen)
durch.
1.2
Zur Durchführung der der Eich- und Beschussverwaltung obliegenden Aufgaben werden die Bediensteten dieser Verwaltung zur Ausübung ihrer Tätigkeit von folgenden Vorschriften der StVO, die das Halten und Parken sowie die Benutzung von Fußgängerzonen regeln, befreit:
- a)
- Verbot des Haltens und Parkens auf Gehwegen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO),
- b)
- Verbot des Benutzens von Fußgängerzonen durch Kraftfahrzeuge (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 5),
- c)
- Verbot des Haltens oder Parkens, die auf Grund von
- Zeichen 286 (ortsfest) und Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 8,
- Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO Abschnitt 3
angeordnet sind.
1.3
- a)
- Die verwendeten Fahrzeuge müssen eindeutig als Dienstfahrzeuge der Eich- und Beschussverwaltung gekennzeichnet sein. Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss sich als Personal der Eich- und Beschussverwaltung ausweisen können.
- b)
- Die Inanspruchnahme der unter Nr. 1.2 genannten Parkerleichterungen ist nur dann zulässig, wenn schwere und sperrige technische Prüfausrüstungen und Gerätschaften transportiert werden und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht oder Maßnahmen der Marktüberwachung unmittelbar und ohne Verzug vor Ort vorgenommen werden müssen.
- c)
- Durch die Inanspruchnahme der Ausnahmen und Befreiungen dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden.
- d)
- Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben.
- e)
- Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde (Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 und 1044-12 StVO oder Zusatzzeichen BY 14-04) reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden.
- f)
- Das Halten oder Parken vor oder in gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) ist unzulässig.
- g)
- Das Befahren von und Parken auf Geh- und Radwegen, die mit Zeichen 237, 239, 240, 241, 242.1, 244.1 oder 244.3 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 5 Nr. 16, 18 bis 21, 23 und 24.1 gekennzeichnet sind, ist beschränkt auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,8 t. Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t sind die Vorgaben des § 35 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVO zu beachten. Ein Befahren mit schwereren Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn die Zustimmung des Straßenbaulastträgers vorliegt.
- h)
- Von der Befreiung und von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden.
2.
2.1
Die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz beschäftigten Gerichtsvollzieher werden im Zusammenhang mit
- Verhaftungsaufträgen
- Vorführungen
- Kindsherausgaben
- Maßnahmen zur Durchführung des Gewaltschutzgesetzes
tätig.
2.2
Wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht, werden sie in dem unter Nr. 1.2 genannten Umfang von den Vorschriften der StVO befreit.
2.3
- a)
- Die verwendeten Fahrzeuge müssen eindeutig als Dienstfahrzeuge der Justiz gekennzeichnet sein. Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss sich als Personal der Justiz ausweisen können.
- b)
- Die Auflagen und Bedingungen der Nr. 1.3 Buchst. c bis h gelten entsprechend.
3.
3.1
Vermessungsverwaltung im Sinne dieser Regelung sind folgende in Art. 3 Abs. 1 des Abmarkungsgesetzes und in Art. 12 Abs. 5 bis 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes genannte Stellen:
- untere Vermessungsbehörden
- Flurbereinigungsbehörden
- GeodatenService München
- Feldgeschworene
- Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
3.2
Die Vermessungsverwaltung ist für die Durchführung von Vermessungsarbeiten von kurzer Dauer (Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als einen Tag dauern und nur in den Tagesstunden bestehen) von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO befreit, sofern sich die Arbeitsstellen nicht auf den Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen befinden und die Kennzeichnung und Sicherung nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) sowie den Sicherheitsrichtlinien für Vermessungen auf Straßen in Bayern (BaySichRiVerm) und den darin enthaltenen Verkehrszeichenplänen erfolgt. Verantwortlich ist der Leiter der Vermessungsgruppe.
3.3
Einer Sondernutzungserlaubnis (Art. 18 Abs. 1, Art. 21 BayStrWG, § 8 Abs. 1, 6 FStrG) bedarf es in den Fällen der Nr. 3.2 nicht.
3.4
Soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Vermessungsarbeiten dringend geboten ist, wird es genehmigt, von den nachgenannten Vorschriften der StVO abzuweichen:
- a)
- Die Ausnahmen der Nr. 1.2 Buchst. a bis c gelten entsprechend.
- b)
- Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO Abschnitt 1 Nr. 2),
- c)
- Verbot der Benutzung von Sonderwegen (Zeichen 237, 239, 240, 241, 242.1, 244.1, 244.3, 245 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 5 Nr. 16, 18 bis 21, 23, 24.1 und 25),
- d)
- Verbot des Parkens auf Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO Abschnitt 8 Nr. 22),
- e)
- Haltverbot auf Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 8 StVO),
- f)
- Verbot des Betretens von Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 9 StVO),
- g)
- Pflicht zum Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte; jedoch nur, wenn im Arbeitsbereich regelmäßig in kurzen Zeitabständen das Fahrzeug verlassen werden muss (§ 21a Abs. 1 Satz 1 StVO),
- h)
- Verbote, die durch Zeichen 250, 251 oder 260, jeweils mit Zusatzzeichen 1020-30, der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 6 Nr. 28, 29 und 34 angeordnet sind.
3.5
- a)
- Die Auflagen und Bedingungen der Nr. 1.3 Buchst. c bis h gelten entsprechend.
- b)
- Bei der Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstellen sind die Vorgaben der BaySichRiVerm in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
- c)
- Die verwendeten Fahrzeuge müssen durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen nach DIN 30710 gekennzeichnet und eindeutig als Dienstfahrzeuge der Vermessungsverwaltung erkennbar sein.
- d)
- Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss auffällige Warnkleidung nach EN ISO 20471 tragen und sich als Personal der Vermessungsverwaltung ausweisen können. Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der VwV-StVO zu § 35 Abs. 6, Rn. 16 bis 20 einhalten.
4.
4.1
Wasserwirtschaftsverwaltung im Sinne dieser Regelung sind folgende in Art. 63 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) genannte Behörden:
- Wasserwirtschaftsämter
- Landesamt für Umwelt (als wasserwirtschaftliche Fachbehörde).
Die nachfolgend beschriebenen Befreiungen und Ausnahmen gelten bei der Wahrnehmung folgender gesetzlicher Aufgaben durch die Wasserwirtschaftsverwaltung:
- technische Gewässeraufsicht gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 4 BayWG einschließlich Sondereinsätze (insbesondere Beratung der Kreisverwaltungsbehörden bei Unfällen) und Vermessungsarbeiten,
- Gewässerunterhaltung gemäß § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 BayWG sowie Art. 24 Abs. 1 BayWG einschließlich der Anlagenunterhaltung gemäß Art. 37 BayWG.
4.2
Die Wasserwirtschaftsverwaltung ist für die Durchführung ihrer Aufgaben bei Tätigkeiten und Arbeiten von kurzer Dauer (Arbeitsstellen, die nicht länger als einen Tag dauern und in der Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages bestehen) und beschränktem Umfang (Sperrung von maximal einer Fahrspur und dem Geh- und Radweg) von der Einholung einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 6 StVO befreit, sofern sich die Arbeitsstellen nicht auf den Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen befinden und die Kennzeichnung und Sicherung nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) in der jeweils geltenden Fassung und den darin enthaltenen Verkehrszeichenplänen erfolgt.
4.3
Einer Sondernutzungserlaubnis (Art. 18 Abs. 1, Art. 21 BayStrWG, § 8 Abs. 1, 6 FStrG) bedarf es in den Fällen der Nr. 4.2 nicht.
4.4
Soweit es zur Erfüllung der unter Nr. 4.1 genannten Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung dringend geboten ist, wird es genehmigt, von den nachgenannten Vorschriften der StVO abzuweichen:
- a)
- Die Ausnahmen der Nr. 3.4 Buchst. a bis g gelten entsprechend.
- b)
- Verbote, die durch Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Abschnitt 6 Nr. 28, 29, 30 und 34, Zeichen 250, 251, 253 oder 260, jeweils mit Zusatzzeichen 1020-30, 1026-36, 1026-37 oder 1026-38 angeordnet sind.
4.5
- a)
- Die Auflagen und Bedingungen der Nr. 1.3 Buchst. c bis h gelten entsprechend.
- b)
- Bei Inanspruchnahme der Befreiung von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach Nr. 4.2 ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde möglichst frühzeitig über die Maßnahme zu benachrichtigen.
- Bei planbaren Maßnahmen hat die Benachrichtigung mindestens 48 Werktagsstunden vor Maßnahmenbeginn zu erfolgen.
- Bei nichtplanbaren Maßnahmen ist während der Bürozeiten die zuständige Straßenverkehrsbehörde, außerhalb der Bürozeiten die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen, sofern eine Verkehrsbehinderung nicht ausgeschlossen werden kann.
- c)
- Die verwendeten Fahrzeuge müssen durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen nach DIN 30710 gekennzeichnet und eindeutig als Dienstfahrzeuge der Wasserwirtschaftsverwaltung erkennbar sein.
- d)
- Das zum Fahrzeug gehörende Personal muss auffällige Warnkleidung nach EN ISO 20471 tragen und sich als Personal der Wasserwirtschaftsverwaltung ausweisen können. Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der VwV-StVO zu § 35 Abs. 6, Rn. 16 bis 20 einhalten.
5.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 30. September 2027.
Hinweise
- Alle weiteren Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind einzuhalten.
- Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor