Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 428 vom 18.09.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): B90ED86EBD460435E4E7075CA9CDD4DC46AE995F6D767B7705F638482474CB02

Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern an Grund- und Mittelschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. September 2024, Az. IV.3-BS7176.0/6/30

  1. 1. Nach Art. 60 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen unterstützen die Förderlehrerinnen und Förderlehrer den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs bei. Sie nehmen besondere Aufgaben der Betreuung von Schülerinnen und Schülern selbständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und Verwaltungstätigkeiten mit.
  2. 2. Am 16. September 2025 beginnt ein weiterer Lehrgang zur Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
  3. 3. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung (BayRS 2038-3-4-9-1-UK). Sie umfasst eine dreijährige Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst. Die Abschlussprüfung am Staatsinstitut vermittelt die Befähigung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer.
  4. 4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Förderlehrerin bzw. zum Förderlehrer sind:
a)
ein Mindestalter von 16 Jahren,
b)
der Nachweis eines mittleren Schulabschlusses gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
c)
die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft,
d)
das Bestehen eines Eignungstests.

Über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entscheidet ein Eignungstest am Staatsinstitut. Er hat Wettbewerbscharakter. Über die Termine und Inhalte informieren die Ausbildungsstätten.

Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. Die Probezeit endet am 13. Februar 2026.

  1. 5. Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung geleistet, und zwar nach den für Schülerinnen bzw. Schüler von Berufsfachschulen festgelegten Sätzen.
  2. 6. An die Ausbildung am Staatsinstitut schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der Zweiten Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ab, welche als Qualifikationsprüfung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes gilt. Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter an Seminarveranstaltungen teil.
  3. 7. Das Staatsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übernahme in den staatlichen Schuldienst nach Durchlaufen der Ausbildung am Staatsinstitut und des darauf folgenden zweijährigen Vorbereitungsdienstes nur nach Maßgabe des bestehenden Bedarfs und der jeweils gegebenen Planstellenlage möglich ist.
  4. 8. Die Ausbildung wird an drei Ausbildungsorten durchgeführt:
  • Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
    – Abteilung I –
    Geschwister-Scholl-Platz 3
    95445 Bayreuth
  • Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
    – Abteilung II –
    Heiliggeistgasse 1
    85354 Freising
  • Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
    – Abteilung II – Außenstelle Augsburg –
    Henisiusstraße 1
    86152 Augsburg

Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung bis spätestens 15. Dezember 2024 (Datum des Poststempels)

Der Bewerbung ist beizufügen:

a)
Lebenslauf (tabellarisch)
b)
Nachweis des unter Nr. 4 b genannten mittleren Schulabschlusses (amtlich beglaubigte Ablichtung bzw. Abschrift); wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahres abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen;
c)
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OE, nicht älter als drei Monate), sofern sich der Studienbeginn am Staatsinstitut nicht unmittelbar an einen vorausgehenden Schulbesuch anschließt, sowie eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass nach ihrer/seiner Kenntnis gegen sie/ihn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist;
d)
bei Bewerberinnen und Bewerbern, die das 18. Lebensjahr zur Zeit der Anmeldung noch nicht vollendet haben, die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten;
e)
eine amtlich beglaubigte Ablichtung der Lichtbildseite des Personalausweises oder des Reisepasses oder des sonstigen Ausweisdokuments;
f)
Rückporto in Postwertzeichen.

Die Kosten für diese Unterlagen haben die Bewerberinnen und Bewerber zu tragen.

  1. 9. Für Unterbringung und Verpflegung haben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer selbst zu sorgen.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 38