Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 442 vom 25.09.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.5-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Lehrpläne, Unterrichtsinhalte

2235.1.1.5-K

Änderung der Bekanntmachung über die Durchführung des Sportunterrichts
in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjähriges Gymnasium)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 6. September 2024, Az. VII.7-BK7400-3.62 569

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Durchführung des Sportunterrichts in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjähriges Gymnasium) vom 1. August 2022 (BayMBl. Nr. 485) wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
3.
Fächer des Zusatzangebots aus dem Bereich Sport
3.1
Durchführung

Die Fächer des Zusatzangebots „Tanz- und Bewegungskünstetheater“ und „Sport und Gesellschaft“ (Nrn. 2.1 und 2.2 der Anlage 4 GSO) werden als jeweils zweistündige Fächer auf der Grundlage des jeweils gültigen Fachlehrplans erteilt.

3.2
Leistungserhebungen
3.2.1
Große Leistungsnachweise

1In den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 tritt gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d) GSO „in den Fächern (…) Tanz- und Bewegungskünstetheater, Sport und Gesellschaft (…) an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt.“

2Für die Durchführung der praktischen Prüfung wird Folgendes festgelegt:

3Tanz- und Bewegungskünstetheater:

  • Präsentation einer selbständig gestalteten Choreografie z. B. im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, auch in der Gruppe nach den Inhalten des Unterrichts
  • Prüfungsgespräch (mind. 10 Minuten).

4Sport und Gesellschaft:

  • Durchführung einer selbständig geplanten an den Breitensport angelehnten Praxiseinheit mit spezifischer inhaltlicher Schwerpunktsetzung, auch zu zweit
  • Prüfungsgespräch.
3.2.2
Kleine Leistungsnachweise (mind. 10 Minuten)

1Gemäß § 21 Abs. 3 und § 23 GSO sind in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 mindestens zwei kleine (schriftliche, mündliche oder praktische) Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher gefordert, in 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens je ein schriftlicher und ein mündlicher. 2Im Kurshalbjahr 13/2 können schriftliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden. 3Kleine Leistungsnachweise können z. B. erhoben werden durch: selbständiges Gestalten von Stundenteilen, Demonstrationsaufgaben, Kurzreferate, theoretische Prüfung, Konzeptionierung einer Veranstaltung oder von Teilen eines Veranstaltungsprogramms bzw. Planung einer an den Breitensport angelehnten Praxiseinheit. 4Über Anzahl und Form entscheidet im Übrigen die Kursleiterin oder der Kursleiter.

3.3
Bewertung der Leistungen

1Die Halbjahresleistungen in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 ergeben sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d) GSO als Durchschnittswert aus der Punktzahl der praktischen Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 13/2 ergibt sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 GSO aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise.“

1.2
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor