Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 444 vom 25.09.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 0680CE2E224E55EB793F03AD94C2654F7CD9A37ABB60337B320EE791A98ADED7

Satzung

Haushaltssatzung 2024 des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
– Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern –
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München

Bekanntmachung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime

vom 10. September 2024

Auf Grund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts, München in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 3. Mai 2018 (AllMBl. S. 406), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. März 2024 (BayMBl. Nr. 140) geändert worden ist, beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende

Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 50 621 100 Euro
und
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 9 157 100 Euro
festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden auf 0 Euro festgesetzt.

§ 4

(1) Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Verbandssatzung beträgt 35 294 000 Euro.
(2) Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß § 19 Abs. 1
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung
30 000 000 Euro.
(3) Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung betragen 5 294 000 Euro.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Zweckverband Bayerische Landschulheime
– Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern –
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Für die Verbandsversammlung
Der Verbandsvorsitzende

Florian Töpper

Landrat des Landkreises Schweinfurt