Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 447 vom 25.09.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

1132-L
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen (Orden, Ehrenzeichen, Staatsmedaillen)

1132-L

Stiftung eines Staatspreises für vorbildliche Waldbewirtschaftung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 21. Mai 2024, Az. ÖA-7858-1/74

1.
1Um die Leistungen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in Bayern in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und ihren Stellenwert innerhalb der bayerischen Forstpolitik hervorzuheben und zu festigen, sollen alle zwei Jahre jeweils zwei Besitzerinnen bzw. Besitzer von privaten oder körperschaftlichen Forstbetrieben in jedem Regierungsbezirk für ihre vorbildliche Waldbewirtschaftung geehrt und ausgezeichnet werden. 2Alternativ können auch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder Jagdgenossenschaften ausgezeichnet werden, die sich in besonderer Weise für den Privat- und Körperschaftswald verdient gemacht haben. 3Die Ehrung umfasst die feierliche Aushändigung einer Urkunde mit Verleihung der Staatsmedaille. 4Darüber hinaus kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) den Geehrten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Preisgelder gewähren. 5Die Leistungen der Preisträgerinnen und Preisträger werden in den Medien der Bayerischen Forstverwaltung herausgestellt. 6Die Veröffentlichung der Namen bedarf der Zustimmung der Geehrten.

7Für die Vergabe des Staatspreises gelten folgende Vorgaben:

1.1
Teilnehmerkreis

Private und körperschaftliche Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, deren forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Jagdgenossenschaften.

1.2
Auswahlkriterien

1Beispielhafte Waldwirtschaft im Hinblick auf

  • Waldzustand (standortgemäße, ökologisch wirksame Baumartenzusammensetzung, Bestandssicherheit, nachhaltig bewirtschaftbarer Bestandsaufbau, Erschließungszustand),
  • Waldbau (handwerklich oder forsttechnisch kreative Arbeitsweisen, wirtschaftliche und ökologische Ausrichtung),
  • Wirtschaftsergebnis,
  • Beitrag zur Existenzsicherung des Betriebes,
  • überbetriebliches Engagement (Art, Umfang und Ergebnis der Mitwirkung in Forstzusammenschlüssen),
  • Zusammenarbeit mit der forstlichen Beratung durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und deren Forstreviere (Art, Umfang, Ergebnisse),
  • optimale Nutzung der finanziellen Hilfen des Freistaats (Inanspruchnahme nach Art, Umfang, Zielsetzung und Auswirkung),
  • Vermarktung von Waldprodukten (Holzwerbung, Kundenwerbung, Kundenpflege, Sammelvermarktung, Sondersorten, Kreativität im Beschreiten neuer Wege),
  • Angebot forstlicher Dienstleistungen und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie
  • allgemeine Kreativität und Unternehmungsgeist in betrieblichen Angelegenheiten.

2Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Jagdgenossenschaften gelten vorstehende Kriterien sinngemäß.

1.3
Vorschlagsberechtigung

Vorschläge können von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF), den Forstwirtschaftlichen Vereinigungen auf Regierungsbezirksebene, von Städten und Gemeinden sowie von Berufsverbänden beim Staatsministerium eingereicht werden.

1.4
Auswahl

1Beim Staatsministerium wird eine Jury aus vier Mitgliedern des Forstlichen Beirats, zwei Vertretern der ÄELF und zwei Vertretern des Staatsministeriums gebildet.

2Diese Jury wählt aus den bis zum Stichtag eingegangenen Vorschlägen mögliche Preisträgerinnen und Preisträger aus und legt dem Staatsministerium ihre Empfehlung vor.

3Die Entscheidung über die Vergabe der Preise und die Verleihung der Staatsmedaillen trifft die Staatsministerin oder der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus aus den Vorschlägen der Jury.

1.5
Vorschläge

Die Vorschlagsberechtigten reichen ihre Vorschläge auf dem mit der Ausschreibung zur Verfügung gestellten Formblatt bis spätestens zum angegebenen Stichtag beim Staatsministerium ein.

1.6
Aberkennung

Der Staatspreis kann aberkannt werden, wenn eine Trägerin bzw. ein Träger zu einem späteren Zeitpunkt wegen Verstößen gegen waldgesetzliche Regelungen gerichtlich verurteilt wird.

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2024 tritt die Bekanntmachung vom 6. März 2013 (AllMBl. S. 181) außer Kraft.

Michaela Kaniber

Staatsministerin