Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 452 vom 25.09.2024

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.4-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Offene Altenhilfe

2175.4-G

Änderung der Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 12. September 2024, Az. 45-G8300-2023/3338-21

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) vom 19. November 2019 (BayMBl. Nr. 510), die durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 640) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.2 Buchst. b werden die Wörter „Teils 3 des“ gestrichen.
1.2
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Buchst. b wird aufgehoben.
1.2.2
Die bisherigen Buchst. c bis e werden die Buchst. b bis d.
1.3
Nr. 2.2.1.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)
die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) einhalten – soweit es sich um eine Einrichtung oder Wohnform im Sinne des PfleWoqG handelt, bleibt die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen unberührt – und“.
1.3.2
In Buchst. d werden die Wörter „NGF beziehungsweise ab 2016:“ durch das Wort „Nettoraumfläche –“ und das Wort „beziehungsweise“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.2.2.1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
‚c)
die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der AVPfleWoqG einhalten; die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen sowie das „Merkblatt Besondere Wohnformen nach Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Menschen mit Behinderung – Technische Empfehlungen für die Planung“ in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.‘
1.5
Nr. 2.2.3.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „die“ die Wörter „die Voraussetzungen einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 PfleWoqG erfüllen sowie“ eingefügt.
1.5.2
Buchst. a wird aufgehoben.
1.5.3
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. a.
1.5.4
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. b und die Wörter „oder der DIN EN 17210,“ werden gestrichen.
1.5.5
Der bisherige Buchst. d wird Buchst. c und das Komma am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
1.5.6
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. d und wie folgt gefasst:
„d)
eine Flächenobergrenze (NRF) von 55 m² pro Mieterin oder Mieter in der Regel nicht überschreiten sowie eine Flächenuntergrenze (NRF) von 30 m² pro Mieterin oder Mieter in der Regel nicht unterschreiten.“
1.5.7
Die bisherigen Buchst. f und g werden aufgehoben.
1.5.8
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Alternativ können Pflegeplätze in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gefördert werden, die die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 5 bis 7 PfleWoqG erfüllen sowie

a)
Einzelzimmer als regelhaftes Angebot vorhalten,
b)
barrierefrei entsprechend der DIN 18040-2 gestaltet sind,
c)
die Größe der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht mehr als zwölf Mieterinnen und Mieter umfasst,
d)
die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und zu Menschen mit Hör- und Sehbeeinträchtigung berücksichtigen,
e)
eine Flächenobergrenze (NRF) von 55 m² pro Mieterin oder Mieter in der Regel nicht überschreiten sowie eine Flächenuntergrenze (NRF) von 30 m² pro Mieterin oder Mieter in der Regel nicht unterschreiten,
f)
deren Betreiber aufgrund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen (Versorgungsvertrag § 72 SGB XI), sofern die Wohngemeinschaft durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst gegründet wird und
g)
die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der AVPfleWoqG einhalten, die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen bleibt unberührt.

3Bei neu initiierten selbst- und trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften wird der Einsatz einer neutralen Moderation, die das Gremium der Selbstbestimmung in der Anfangsphase begleitet – zum Beispiel bei der Klärung von Organisations- und Alltagsfragen, bei internen Anliegen – empfohlen.“

1.6
In Nr. 2.2.4.1 im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Pflegeplätze“ die Wörter „für junge pflegebedürftige Menschen“ eingefügt.
1.7
Nr. 2.2.5.1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Buchst. a wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Nachtpflegeplätze“ werden die Wörter „oder beides“ eingefügt.
1.7.2
Buchst. e wird wie folgt gefasst:
„e)
die bezogen auf die Tagespflege eine Flächenobergrenze (NRF) von 18 m² pro Gast in der Regel nicht überschreiten; bei der Nachtpflege soll eine Flächenobergrenze von 55 m² pro Gast in der Regel nicht überschritten werden.“
1.8
In Nr. 2.2.5.2 wird jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
1.9
Nr. 2.2.6.1 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Buchst. c wird nach der Angabe „dem SGB XI“ das Wort „erbringen“ eingefügt.
1.9.2
Buchst. f wird wie folgt gefasst:
„f)
die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der AVPfleWoqG einhalten – die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen bleibt unberührt – und“.
1.9.3
In Buchst. g werden die Wörter „NGF beziehungsweise ab 2016:“ gestrichen und das Wort „beziehungsweise“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
1.10
Nr. 2.2.7.1 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In den Buchst. a bis d wird jeweils das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.10.2
Buchst. e wird wie folgt gefasst:
„e)
die mindestens die einschlägigen baulichen Bestimmungen der AVPfleWoqG einhalten – die Anwendung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Befreiungen und Abweichungen bleibt unberührt – und“.
1.10.3
In Buchst. f werden die Wörter „NGF beziehungsweise ab 2016:“ gestrichen und das Wort „beziehungsweise“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
1.11
Nr. 2.2.8.1 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „räumlich eigenständigen“ gestrichen.
1.11.2
In Buchst. a wird die Angabe „oder der DIN EN 17210,“ gestrichen.
1.12
In Nr. 2.3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
1.13
Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
1.13.1
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „entsprechend der Nr. 64 der WFB in der jeweils geltenden Fassung“ werden durch das Wort „grundsätzlich“ ersetzt.
1.13.2
Folgende Sätze 2 bis 6 werden angefügt:

2Die Zuwendung ist im Grundbuch an rangbereitester Stelle und unmittelbar nach den für die Finanzierung des Vorhabens aufgenommenen Kapitalmarkt- und Bauspardarlehen dinglich zu sichern. 3Sofern es sich bei den im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für die Zuwendung entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. 4Der Zuwendung dürfen im Rang keine Grundpfandrechte zur Sicherung einer Kaufpreisforderung oder werthaltige Lasten in Abteilung II des Grundbuchs vorgehen. 5Bei Zuwendungen bis zu 1 600 000 Euro kann alternativ zur dinglichen Sicherheit die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Gebietskörperschaft oder eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union vorgelegt werden. 6Bei Gebietskörperschaften ist regelmäßig keine dingliche Sicherung erforderlich.“

1.14
In Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Freistaates“ die Wörter „mit demselben Förderzweck“ eingefügt.
1.15
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Unabhängig davon werden Anträge gemäß Nr. 2.2.1 und Kurzzeitwohnplätze nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.4 sowie Anträge gemäß Nr. 2.2.5 vorrangig berücksichtigt.“

1.15.2
Folgende Sätze 4 bis 6 werden angefügt:

4Soweit diese Anträge in Kombination mit anderen Einrichtungsarten, Wohnformen und Angeboten dieser Richtlinie beantragt werden, werden diese innerhalb der jeweiligen Einrichtungsarten, Wohnformen und Angebote vorrangig eingeplant. 5Anträge für die Einrichtungsarten gemäß Nrn. 2.2.6 und 2.2.7 sowie Kombinationsanträge der anderen Einrichtungsarten mit den Nrn. 2.2.6 und 2.2.7 müssen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das darauffolgende Förderjahr vollständig eingereicht werden. 6Für die anderen Einrichtungsarten gilt der 31. Oktober als Antragsfrist für das laufende Förderjahr, es wird jedoch empfohlen den Antrag bald möglichst einzureichen.“

1.16
In Nr. 4.5 Satz 2 wird die Angabe „360/2012“ durch die Angabe „2023/2832“ und die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe „2023/2831“ ersetzt.
1.17
Nr. 7 wird aufgehoben.
1.18
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 7 und die Angabe „31. Dezember 2026“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor