Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 454 vom 25.09.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) der Festlegung betreffend
Mitteilungspflichten zur Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur
zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch Beschluss vom
28. August 2024, Az. BK8-24-001-A

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 16. September 2024, Az. GR-5932a-15/2/3

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 3 h) und Nr. 3 i) und Satz 5 EnWG

betreffend

Mitteilungspflichten zur Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch Beschluss vom 28. August 2024, Az. BK8-24/001-A,

gegenüber

den an der Anreizregulierung teilnehmenden Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

– nachfolgend: „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde durch

den Vorsitzenden
Johannes Schneider
die Beisitzerin
Julia Rothe
den Beisitzer
Michael Englmann

– nachfolgend: „Regulierungskammer“ –

am 16. September 2024 folgenden

Beschluss:

  1. 1. Die Bestimmungen der Tenorziffer 5. d) der Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gemäß Beschluss vom 28. August 2024, Az. BK8-24-001-A, sind auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer mit der folgenden Maßgabe anzuwenden:

Die von Tenorziffer 1. der Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien durch Beschluss vom 28. August 2024, Az. BK8-24-001-A, adressierten Netzbetreiber, die eine Meldung nach Tenorziffer 5. Satz 1 der vorgenannten Festlegung vornehmen möchten, haben den nach Tenorziffern 2. bis 4. der vorgenannten Festlegung zu bestimmenden und unter Verwendung des nach Maßgabe von Tenorziffer 5. a) der vorgenannten Festlegung vorgeschriebenen Erhebungsbogens zu ermittelnden Wälzungsbetrag jährlich bis spätestens zum 01. Oktober des Kalenderjahres t-1 der Regulierungskammer anzuzeigen und den durch Tenorziffer 5. a) Satz 1 der vorgenannten Festlegung vorgeschriebenen Erhebungsbogen zu übermitteln.

  1. 2. Der mit allen Angaben zur Ermittlung des Wälzungsbetrages ausgefüllte Erhebungsbogen nach Maßgabe von Tenorziffer 1. dieses Beschlusses ist nicht unmittelbar an die Regulierungskammer in München, sondern an die jeweils für die Netzbetreiber zuständigen Sachgebiete 22 der nach der Geschäftsordnung der Regulierungskammer für deren Unterstützung verantwortlichen Regierungen bzw. die dort jeweils zuständigen Sachbearbeitenden zu senden.
  2. 3. 1Die Netzbetreiber werden im Hinblick auf den nach Maßgabe von Tenorziffern 1. und 2. dieses Beschlusses zu übermittelnden Erhebungsbogen verpflichtet, ausschließlich die aktuelle Version des von der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur auf deren Internetseite (unter www.bundesnetzagentur.de > Beschlusskammern > Beschlusskammer 8) als Excel-Datei zum Download bereitgestellten Erhebungsbogens zu nutzen und beim Ausfüllen dieser Excel-Datei keine Veränderung an der Dokumentstruktur vorzunehmen. 2Der nach Maßgabe von Tenorziffern 1. und 2. dieses Beschlusses zu übermittelnde Erhebungsbogen kann entweder unverschlüsselt per E-Mail oder über die SecureBox Bayern übermittelt werden. 3Falls die Netzbetreiber Dateien unverschlüsselt per E-Mail senden, erfolgt dies (im Hinblick auf den fehlenden Datenschutz) auf eigene Verantwortung. 4Ein verschlüsseltes Senden der Excel-Datei per E-Mail darf nur in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Sachbearbeitenden der Regierungen erfolgen.
  3. 4. Die Festlegungen unter Tenorziffern 1. bis 3. dieses Beschlusses verlieren ihre Wirksamkeit, wenn der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 28. August 2024, Az. BK8-24-001-A, betreffend die Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien aufgehoben werden sollte.
  4. 5. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt, dem Amtsblatt der Regulierungskammer, als zugestellt gilt.
  5. 6. Für die Entscheidungen unter Tenorziffern 1. bis 5. dieses Beschlusses werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, schriftlich einzureichen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender

gez. Schneider

Beisitzerin

gez. Rothe

Beisitzer

gez. Englmann

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss (Az. GR-5932a-15/2/3) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter www.regulierungskammer-bayern.de (> Veröffentlichungen > Veröffentlichungen zum EnWG) abgerufen und heruntergeladen werden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat