Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 465 vom 02.10.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2033.6-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Versorgung
  • Nachversicherung für Beamte

2033.6-J

Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren,
Justizhelferinnen und Justizhelfern sowie Notarassessorinnen und
Notarassessoren in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 3. September 2024, Az. A6 - 6341 - IV - 4796/2024

1.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird Folgendes festgestellt:
1.1
Eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften ist gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert für
1.1.1
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare des Freistaats Bayern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Art. 2 SiGjurVD) vom Tag ihrer Einberufung an (Art. 4 SiGjurVD) und
1.1.2
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz beschäftigte Justizhelferinnen und Justizhelfer, die im Arbeitnehmerverhältnis den für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Justizwachtmeisterin bzw. Justizwachtmeister vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableisten, vom Tag ihrer Einstellung an, es sei denn, es soll nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgen; die Gewährleistung der Anwartschaft begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaft vertraglich erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
1.2
Für Notarassessorinnen und Notarassessoren, die den Anwärterdienst (§ 7 BNotO) im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ableisten, ist vom Tag der Ernennung an eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert; die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI liegen vor.
2.
1Die in Nr. 1 genannten Personen sind daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. 2Wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der jeweiligen Beschäftigung ausscheiden, sind sie nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.
3.
1Die Gewährleistung endet bei den Justizhelferinnen und Justizhelfern (Nr. 1.1.2) mit dem Tag der Wirksamkeit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder mit der Bekanntgabe der Feststellung, dass keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfolgt. 2Den Justizhelferinnen und Justizhelfern ist das beigefügte Merkblatt auszuhändigen.
4.
Die dienstliche Stellung der in Nr. 1 genannten Personen wird durch diesen Gewährleistungsbescheid nicht berührt.
5.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft und gilt unbefristet. 2Sie tritt an die Stelle der folgenden Verwaltungsvorschriften, welche mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft treten:
  • Bekanntmachung betreffend die Versicherungsfreiheit von Rechtsreferendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 17. Februar 2000 (JMBl. S. 21),
  • Verwaltungsvorschrift betreffend die Versicherungsfreiheit von Justizaushelfern in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Allgemeiner Gewährleistungsbescheid) vom 17. Dezember 2003, Az.: 6341 - VI - 3081/03, die durch Schreiben vom 16. Februar 2009, Az.: 6341 - VI - 3081/03, geändert worden ist,
  • Bekanntmachung betreffend die Versicherungsfreiheit der Notarassessoren in der Rentenversicherung der Angestellten vom 10. November 1992 (JMBl. S. 298).

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor



Anlage