Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 466 vom 09.10.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): B54B7F319B42744FCEAC651B8D312CEBAF112FD3F5AF8377E611AD4BA5CECC79

Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Fortschreibung Dezember 2023

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 17. September 2024, Az. 48-4342.15-2-5-2

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

1.Allgemeines

1.1
1Die „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)“ sind Teil der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) herausgegebenen „Regelwerke für den Brücken- und Ingenieurbau der Bundesfernstraßen“ und werden regelmäßig überarbeitet und fortgeschrieben. 2Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2022 vom 1. Juni 2022 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, bekannt gegeben.
1.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Januar 2022, wurden mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 274) eingeführt.
1.3
Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben.

2.Anwendung

2.1
1Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Hinweisen zu den RiZ-ING wurden vom BMDV mit dem ARS Nr. 12/2024 vom 11. April 2024 bekannt gegeben. 2In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 14/2022 aufgehoben.
2.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.

3.Änderungen

3.1
Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden:
  • Bösch 1, Bösch 2
  • Dicht 24, Dicht 25
  • Gel 7
  • Kap 7, Kap 8
  • LS 1/Blatt 2, 3 und 4, LS 15/Blatt 1, 2 und 3, LS 16, LS 17, LS 18, LS 22
  • T Abs 1, T Dicht 10, T Drän 1, T Fug 1, T Fug 2, T Fug 3, T Fug 10, T Fug 11, T Fug 12, T Hyd 1, T Not 1, T Rett 1, T Tor 1/Blatt 1 und 2, T Tor 2, T Tür 1/Blatt 1 und 2, T Tür 2, T Was 1, T Was 2, T Was 3, T Was 4, T Was 5, T Was 6, T Was 9, T Was 10, T Was 11

4.Hinweise

4.1
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils der dem Bauvertrag zugrundeliegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
4.2
1Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, zum Beispiel wegen baulichen oder topografischen Bedingungen, angewendet werden soll. 2Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- beziehungsweise Widerlagerhöhen ab 2,50 m.
4.3
1Bei den Geländern mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ-ING Gel 6 wurde in Anpassung an die ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 9, Tabelle 6.9.1 der lichte Abstand zwischen Fußholm und Gesims auf 50 – 120 mm vergrößert. 2Aus gestalterischen Gründen und sofern das Geländer zugleich als Schneeauffanggitter dient, wird empfohlen, den Abstand vertraglich auf 50 mm zu begrenzen.

5.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 9. Oktober 2024 in Kraft. 2Mit Ablauf des 8. Oktober 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 12. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 274) außer Kraft.

6.Bezugsmöglichkeit

6.1
Das ARS Nr. 12/2024 ist im Verkehrsblatt, Heft 9, vom 15. Mai 2024 veröffentlicht.
6.2
1Das ARS Nr. 12/2024 und die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, sind im Internet bereitgestellt. 2Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.
6.3
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2023, können einschließlich Inhaltsverzeichnis, und Hinweisen zu den RiZ-ING von der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.bast.de > Ingenieurbauwerke > Publikationen > Regelwerke > Entwurf – RiZ-ING.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor