Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 476 vom 09.10.2024

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG)
der Festlegung betreffend verfahrensrechtliche Bestimmungen
zur Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur
zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und
Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch
Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1 („KANU 2.0“)

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 30. September 2024, Az. GR-5932b-12/3/3

In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 f) und Abs. 3 Satz 5 sowie § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 11 und Nr. 12 und Abs. 3 Satz 4 EnWG

betreffend

verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, („KANU 2.0“)

gegenüber

den Betreibern von Gasverteilernetzen in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

– nachfolgend: „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde durch

den Vorsitzenden      Johannes Schneider
die Beisitzerin Julia Rothe
den Beisitzer Michael Englmann

– nachfolgend: „Regulierungskammer“ –

am 30. September 2024 folgenden

Beschluss:

  1. 1. Die Bestimmungen unter Tenorziffern 5., 7. Sätze 3 und 4 sowie 8. Sätze 10 und 11 der Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, sind auf Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer anzuwenden, wie folgt:
a)
Tenorziffer 5. der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur gilt mit den folgenden Maßgaben:

1Zur Nachvollziehbarkeit der Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern (nachfolgend: „Abschreibungsmodalitäten“) nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) und nach den Tenorziffern 2. und 3. der Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, wird, sobald die Netzbetreiber von den Abschreibungsmodalitäten nach den Tenorziffern 2. und/oder 3. der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur Gebrauch machen, bei den Netzbetreibern für jedes Anlagegut bzw. jede Anlagengruppe des Sachanlagevermögens eine sog. Identitätsnummer (nachfolgend: „SAV-ID“) gebildet. 2Eine Anlagengruppe eines Zugangsjahres mit einer spezifisch zugeordneten Abschreibungsmodalität erhält initial eine eindeutige, nummerische SAV-ID. 3Eine einmal vergebene SAV-ID wird beibehalten und nicht neu vergeben. 4Beim Ansatz einer erneut anderen Abschreibungsmodalität für den Teil einer bestehenden SAV-ID ist insoweit eine neue SAV-ID zu vergeben. 5Die Gruppierung verschiedener Abschreibungsmodalitäten und/oder verschiedener sachlicher Unterscheidungen (etwa nach Kommunen oder Netzsträngen) können von den Netzbetreibern jeweils durch eine frei zu bildende sog. Netz-Identifikationsnummer (nachfolgend: „Netz-ID“) abgebildet werden. 6Die nähere Systematik zur Abbildung des Sachanlagevermögens ergibt sich aus Anlage A der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur.

b)
Tenorziffer 7. Sätze 3 und 4 der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sind mit der folgenden Maßgabe anzuwenden:

3Die Netzbetreiber sind an die Abschreibungsmodalitäten, die im Rahmen von Anträgen auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlages für das Kalenderjahr 2025, die bis zum 30. Juni 2024 zu stellen waren, einmalig insoweit nicht gebunden, dass ein im Hinblick auf die zugrunde liegenden Abschreibungsmodalitäten geänderter Antrag bis zum 15. Oktober 2024 nachgereicht werden kann, damit die Änderung oder erstmalige Anwendung der Abschreibungsmodalitäten solcher betriebsnotwendigen Sachanlagegüter, die erstmals ab dem 01. Januar 2021 als fertiggestellte Anlage aktiviert wurden, nach Maßgabe von Tenorziffer 7. Satz 2 der Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, ab dem 01. Januar 2025 über den Kapitalkostenaufschlag im Sinne des § 10a der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV) im Rahmen der Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV umgesetzt werden können.

4Die Bindungswirkung der in der nachfolgenden Tenorziffer 2. dieses Beschlusses geregelten Anzeige im Hinblick auf die gewählten Abschreibungsmodalitäten nach Maßgabe von Tenorziffer 10. Sätze 3 und 4 der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur bleibt hiervon unberührt.

c)
Tenorziffer 8. Sätze 10 und 11 der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sind mit der folgenden Maßgabe anzuwenden:

10Eine Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze des Kalenderjahres t unter dem Gesichtspunkt des sog. Transformationselementes zur Umsetzung einer Änderung der Abschreibungsmodalitäten für diejenigen betriebsnotwendigen Sachanlagegüter, die erstmals bis zum 31. Dezember 2020 als fertiggestellte Anlagen aktiviert wurden, nach Maßgabe von Tenorziffer 8. Sätze 2 bis 6 und Sätze 8 bis 9 der Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, erfolgt selbsttätig durch die Netzbetreiber.

11Es bedarf insoweit keiner erneuten Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen durch die Regulierungskammer.

  1. 2. Tenorziffer 9. Sätze 1 bis 3 der Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, sind auf Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer mit der nachfolgenden Maßgabe anzuwenden und werden um die Sätze 4 bis 8 ergänzt:

1Die Netzbetreiber haben jährlich rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Entgelte für das Kalenderjahr t gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres t-1 anzuzeigen, wenn sie im Kalenderjahr t ein Transformationselement nach Maßgabe von Tenorziffer 8. Sätze 1 bis 6 und Sätze 8 bis 9 der Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, sowie nach Maßgabe von Tenorziffer 1. f. dieses Beschlusses in der kalenderjährlichen Erlösobergrenze des Kalenderjahres t ansetzen werden.

2Die Anzeige hat unter Verwendung der Anlage A der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zu erfolgen und muss das gesamte kalkulatorische Sachanlagevermögen enthalten.

3Zusätzlich sind die Abschreibungsmodalitäten der Sachanlagegüter, die ab dem 01. Januar 2021 als fertiggestellte Anlage aktiviert wurden, anzugeben.

4Die Anzeige nach Maßgabe von Tenorziffer 2. Sätze 1 bis 3 dieses Beschlusses ist nicht unmittelbar an die Regulierungskammer in München, sondern an die jeweils für die Netzbetreiber zuständigen Sachgebiete 22 der nach der Geschäftsordnung der Regulierungskammer für deren Unterstützung verantwortlichen Regierungen bzw. die dort jeweils zuständigen Sachbearbeitenden zu senden.

5Die Netzbetreiber werden im Hinblick auf die zu übermittelnde vorgenannte Anlage A verpflichtet, ausschließlich die von der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur auch auf deren Internetseite (unter http://www.bundesnetzagentur.de > Beschlusskammern > Große Beschlusskammer Energie) als Excel-Datei zum Download bereitgestellte Anlage A zu nutzen und beim Ausfüllen dieser Excel-Datei keine Veränderung an der Dokumentstruktur vorzunehmen.

6Die vorgenannte Anlage A kann entweder unverschlüsselt per E-Mail oder über die SecureBox Bayern übermittelt werden.

7Falls die Netzbetreiber Dateien unverschlüsselt per E-Mail senden, erfolgt dies (im Hinblick auf den fehlenden Datenschutz) auf eigene Verantwortung.

8Ein verschlüsseltes Senden der vorgenannten Anlage A per E-Mail darf nur in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Sachbearbeitenden der Regierungen erfolgen.

  1. 3. Die Festlegungen unter Tenorziffern 1. bis 2. dieses Beschlusses verlieren ihre Wirksamkeit, wenn der Beschluss der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen durch Beschluss vom 25. September 2024, Az. GBK-24-02-2#1, aufgehoben wird oder infolge der unter Tenorziffer 12. der vorgenannten Festlegung der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur geregelten Befristung bis zum 31. Dezember 2027 nicht mehr gelten sollte.
  2. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss am Tag nach der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt, dem Amtsblatt der Regulierungskammer, als zugestellt gilt.
  3. 5. Für die Entscheidungen unter Tenorziffern 1. bis 5. dieses Beschlusses werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, schriftlich einzureichen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender Beisitzerin Beisitzer
gez. Schneider       gez. Rothe       gez. Englmann

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss (Az. GR-5932b-12/3/3) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter http://www.regulierungskammer-bayern.de (> Veröffentlichungen > Veröffentlichungen zum EnWG) abgerufen und heruntergeladen werden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat