Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 481 vom 16.10.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2160-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendförderung

2160-A

Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen
(JaS-Richtlinie – JaS-RL)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 26. September 2024, Az. IV4/0113.01-3/404

1Der Freistaat Bayern gewährt auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Aufgabenstellung der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen sowie weiterer schulischer Dienste (Art. 60, 78 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) ist von dieser Richtlinie nicht umfasst.

1.Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1
1Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). 2Davon unberührt bleibt die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 SGB VIII obliegende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. 3Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte in Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erfüllung der Aufgaben der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII.
1.2
1JaS richtet sich als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe an junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. 2Ziel ist es, die Entwicklung dieser jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und deren soziale Integration und dadurch Chancengerechtigkeit zu ermöglichen. 3Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird für diese Zielgruppe ein niederschwelliger Zugang zu den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen.
1.3
1Das Angebot wird an
  • Grundschulen,
  • Mittelschulen,
  • Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung,
  • Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
  • Wirtschaftsschulen,
  • Realschulen,
  • Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • Gymnasien,
  • beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen/Berufsoberschulen),
  • Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • Berufsschulen,
  • Berufsfachschulen sowie
  • Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung

gefördert. 2Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist nicht Gegenstand der Förderung. 3JaS ist sowohl an öffentlichen Schulen als auch an staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Privatschulen förderfähig.

1.4
1Kernaufgabe der JaS ist die Beratung junger Menschen (Einzelfallhilfe) unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds, um die jungen Menschen beim Aufbau von Strategien zur Bewältigung von Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu unterstützen. 2Bei Bedarf kann der Erwerb von sozialen Kompetenzen, Arbeitstugenden und Demokratieverständnis sowie die Befähigung zur Konfliktbewältigung und die Bewältigung individueller Problemlagen ergänzend mit Methoden der sozialpädagogischen Gruppenarbeit ermöglicht werden. 3Sozialpädagogische Diagnostik und Hilfeleistung werden entsprechend der Konzeption und den fachlichen Grundlagen des im Auftrag des StMAS vom Zentrum Bayern Familie Soziales – Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS – BLJA) herausgegebenen und auf der Homepage des StMAS veröffentlichten „Handbuchs zur Jugendsozialarbeit an Schulen“ (JaS-Handbuch) angeboten und durchgeführt.
1.5
1Auch die Erziehungsberechtigten werden bei Bedarf entsprechend der Konzeption und den fachlichen Grundlagen des JaS-Handbuches beraten. 2Bei gravierenden familiären oder erzieherischen Problemen wirkt die JaS-Fachkraft bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin. 3Für die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gelten die Vorgaben des § 8a SGB VIII.
1.6
1Die Kooperation von JaS, Jugendamt und Schule ist strukturell zu verankern. 2Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten vernetzt sich die JaS darüber hinaus mit allen relevanten Akteuren im Sozialraum und arbeitet eng mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, den schulischen Beratungsdiensten, der Gesundheitshilfe, der Arbeitsverwaltung, der Polizei und Justiz etc. zusammen.
1.7
Zum Aufgabengebiet der JaS zählen insbesondere nicht die Betreuung von Schulveranstaltungen, die Übernahme von schulischen Pflichten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Ganztagsbetreuung.

2.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (die nicht gleichzeitig Schulträger sind) in Bayern. 2Kreisangehörige Gemeinden können im Falle der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2010 für fortbestehende Arbeitsverhältnisse (oder deren in der Regel befristete Vertretung) eine Zuwendung erhalten.

3.Zuwendungsvoraussetzungen

Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:

3.1
Bedarf an und Umfang der JaS werden durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels einer Bedarfsanalyse und im Benehmen mit der Schule und der jeweiligen unmittelbaren Schulaufsicht anhand relevanter sozialräumlicher Kriterien nach § 80 SGB VIII festgestellt und durch den Jugendhilfeausschuss bestätigt.
3.2
1Grundsätzlich ist der Einsatzort eine Schule. 2Sind mehrere Schulen organisatorisch und räumlich verbunden, können diese Schulen als ein Einsatzort gewertet werden.
3.3
1Wenn an einem Einsatzort bereits ein vergleichbares sozialpädagogisches Angebot ohne staatliche Förderung besteht, ist eine Erweiterung des Angebotes förderfähig. 2Im Falle der späteren Reduzierung des Bedarfs an diesem Einsatzort reduziert sich die staatliche Förderung im gleichen Verhältnis.
3.4
1Das Angebot hat einen Stellenumfang von mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalentes (VZÄ) pro Einsatzort zu umfassen. 2Dies gilt auch für die Erweiterung eines Angebots nach Nr. 3.3 Satz 1. 3Die Aufstockung eines bestehenden Angebots ist dagegen auch mit einem geringeren Umfang als 0,5 eines VZÄ förderfähig.
3.5
1Der Beschäftigungsumfang je Fachkraft an einem Einsatzort muss mindestens 0,5 eines VZÄ betragen. 2Dies gilt auch dann, wenn an dem Einsatzort bereits eine JaS-Fachkraft mit 0,5 eines VZÄ tätig ist. 3Innerhalb eines Grund- oder Mittelschulverbundes kann der Beschäftigungsumfang je Fachkraft an einem Einsatzort abweichend von Satz 1 und von Nr. 3.4 Satz 1 auf bis zu 0,33 eines VZÄ reduziert werden.
3.6
1Die JaS-Stelle ist mit einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder einem staatlich anerkannten Sozialpädagogen zu besetzen. 2An Grundschulen und in den Grundschulstufen der in Nr. 1.3 genannten Förderschulen kann die JaS-Stelle darüber hinaus mit einer staatlich anerkannten Kindheitspädagogin oder einem staatlich anerkannten Kindheitspädagogen besetzt werden.
3.7
1Abweichend von Nr. 3.6 kann die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Festlegungen im JaS-Handbuch auch eine Besetzung durch Personen mit anderen akademischen Qualifikationen im pädagogischen Bereich genehmigen. 2Die Personen nach Satz 1 müssen nach Erwerb der Qualifikation eine einschlägige Berufserfahrung oder ein Praktikum in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß den Festlegungen im JaS-Handbuch vorweisen können. 3Eine Genehmigung gilt bayernweit.
3.8
1Abweichend von Nr. 3.7 kann die Bewilligungsbehörde nach vorheriger Zustimmung des StMAS bei Bewerberinnen und Bewerbern mit anderer akademischer Qualifikation, welche über langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 2Die Personen nach Satz 1 müssen nach Erwerb der Qualifikation mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 0,5 VZÄ eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe erworben haben. 3Die Ausnahmegenehmigung kann auf bestimmte zielgruppenspezifische Verwendungen beschränkt werden. 4Eine Genehmigung gilt bayernweit.
3.9
Die Vergütung der Fachkraft hat mindestens der Entgeltgruppe TVöD SuE 12 zu entsprechen.
3.10
1Der Zuwendungsempfänger erstellt eine, bei Bedarf zu aktualisierende, standortbezogene Konzeption. 2Inhaltliche Bestandteile der Konzeption sind die fachliche Konzeption (insbesondere: Bedarfsanalyse, Leistungsbeschreibung, Profil der JaS an der betreffenden Schule) sowie die Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung. 3Für JaS-Stellen in freier Trägerschaft ist die Beschreibung der fachlichen Anbindung an das Jugendamt, insbesondere durch eine qualifizierte Ansprechperson und einen bedarfsgerechten fachlichen Austausch, erforderlich.
3.11
1Der Zuwendungsempfänger legt eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt, (bei entsprechender Trägerschaft) dem freien Träger und der Schule(n) des Einsatzortes sowie der jeweiligen unmittelbaren Schulaufsicht vor, die bei JaS-relevanten Veränderungen zu aktualisieren ist. 2In der Kooperationsvereinbarung sind die Formen und Inhalte der Zusammenarbeit, aber auch die Aufgaben und Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren.
3.12
Der Zuwendungsempfänger setzt bei der Durchführung des Angebotes die Leistungsinhalte nach Nr. 1.4 und seine Konzeption um.
3.13
1Zur Ausübung der Jugendhilfeaufgaben nach Nr. 1.4 ist sichergestellt, dass der JaS-Fachkraft während ihrer Arbeitszeit am Einsatzort ein eigener Raum inklusive notwendiger Ausstattung uneingeschränkt zur Verfügung steht, um für die Schülerinnen und Schüler eine ungestörte Beratung zu gewährleisten. 2Außerhalb der Arbeitszeit kann der Raum auch von anderen Personen genutzt werden.
3.14
1Der Zuwendungsempfänger gewährleistet, dass eine erstmals in der JaS tätige Fachkraft am Kurs „Basiswissen JaS“ beim ZBFS – BLJA, in der Regel nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit auf der JaS-Stelle, teilnimmt. 2Zudem stellt der Zuwendungsempfänger die verpflichtende Hospitation der JaS-Fachkraft im Jugendamt, in der Regel im Gesamtumfang von 15 Arbeitstagen, sicher. 3Bereits in der JaS tätige Fachkräfte sollen regelmäßig spezifische Fortbildungsangebote für JaS beim ZBFS – BLJA oder bei den Trägern der Jugendhilfe und deren Akademien nutzen.
3.15
1Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen. 2Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus.
3.16
1Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen, soweit die Höhe der staatlichen Zuwendung ein Drittel oder mehr der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. 2Zweckgebundene Geldspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. 3Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO bleibt unberührt.
3.17
Die Förderung kann ganz oder teilweise entfallen, sofern eine der Zuwendungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt ist.

4.Art und Umfang der Förderung

4.1
1Die nicht rückzahlbare Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. 2Die jährliche Zuwendung beträgt bis zu 16 360 € (Pauschale) für ein VZÄ.
4.2
1Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die JaS-Fachkräfte. 2Der Anteil der Pauschale wird entsprechend des Stellenumfangs (VZÄ) berechnet. 3Die Pauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 4Dies gilt nicht, wenn eine Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalausgaben für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.
4.3
1Nicht zuwendungsfähig sind bestehende vergleichbare sozialpädagogische Angebote, die ohne staatliche Förderung durchgeführt werden sowie Angebote der JaS, die früheren Maßnahmen nachfolgen, die ohne staatliche Förderung im Laufe der letzten zwölf Monate durchgeführt worden sind. 2Von einer neuen Maßnahme ist auszugehen, wenn das Angebot aufgrund Bedarfsreduzierung oder personalbedingter oder ähnlicher Gründe mindestens zwölf Monate vor (Neu-)Beginn der Finanzierung weggefallen ist.
4.4
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

5.Verfahren

5.1
Zuwendungsverfahren
5.1.1
1Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Regierung. 2Sie entscheidet nach fachlichen Kriterien im Einvernehmen mit dem StMAS über die staatliche Förderung.
5.1.2
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
5.2
Antragstellung
5.2.1
1Der Erstantrag ist über die Fördermittelplattform (FMP) mit den in Satz 4 genannten Unterlagen spätestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Ist der Projektträger ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, so ist der Antrag über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einzureichen. 3Folgeanträge sind über die FMP bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 4Der Erstantrag ist mit dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses, der Konzeption und der Kooperationsvereinbarung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen. 5Bis zur Inbetriebnahme der FMP sind die Erst- und Folgeanträge unter Verwendung des beim Bayerischen Formularserver elektronisch erhältlichen Antragsformulars schriftlich oder elektronisch einzureichen.
5.2.2
1Zuwendungsrelevante Unterlagen sind unverzüglich vorzulegen. 2Zu den zuwendungsrelevanten Unterlagen im Sinne des Satz 1 zählen insbesondere
  • der Qualifikationsnachweis der JaS-Fachkraft
  • die Hospitationsbestätigung des Jugendamts und
  • die Teilnahmebestätigung an der Fortbildung „Basiswissen JaS: Jugendsozialarbeit an Schulen: Gemeinsam…geht’s besser!“ beim ZBFS – BLJA.

3Im Einzelfall ist auf Verlangen der zuständigen Bewilligungsbehörde der Arbeitsvertrag vorzulegen. 4Änderungen, insbesondere konzeptioneller Art, in der Trägerschaft, beim Personal und der Finanzierung sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

5.3
Verwendungsnachweis

1Der Bewilligungsbehörde obliegt die Prüfung des Verwendungsnachweises in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Der Nachweis ist in Form einer Verwendungsbestätigung zu erbringen (VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO). 4Er ist bis zum 31. März des Folgejahres über die FMP bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 5Bis zur Inbetriebnahme der FMP ist der Verwendungsnachweis unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen elektronischen Vorlage vorzulegen.

6.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Regierungen sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von den Regierungen erfüllt.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor