Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 485 vom 23.10.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 04973D3A1C78571C09F0110D450C9201A5D9FE907EF118979414AF4950A6FE84

Verwaltungsvorschrift

3031-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Notare, Rechtsanwälte, sonstige Rechtsberatung und Beurkundung
  • Notare

3031-J

Änderung der Notarbekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 4. Oktober 2024, Az. A4 - 3830a - IV - 8885/2024

1.
Die Notarbekanntmachung (NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1.1.3 Satz 4 wird aufgehoben.
1.1.2
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1.2
Anrechnung von Zeiten auf den Anwärterdienst (§ 17 der Notarverordnung – NotV)
1.1.2.2
Nr. 1.2.1 wird wie folgt gefasst:

„Der Notarassessor wird bei seiner Verpflichtung durch den Präsidenten der Landesnotarkammer über die Möglichkeiten der Anrechnung von Zeiten auf den Anwärterdienst nach § 17 NotV und die einzuhaltende Frist des § 17 Abs. 2 Satz 3 NotV belehrt.“

1.2
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 2.3.3 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
1.2.2
In Nr. 2.3.5 wird die Angabe „Anlagen 3 und 4“ durch die Angabe „Anlagen 2 und 3“ ersetzt.
1.3
Nr. 3.2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Abgrenzung einer genehmigungsfreien bürotechnischen Zusammenarbeit von einer genehmigungspflichtigen Form der Zusammenarbeit sind insbesondere die in Anlage 4 niedergelegten Kriterien maßgeblich.“

1.4
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Nr. 8.3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.
1.4.2
In Nr. 8.5 wird die Angabe „(§ 10a Abs. 3 BNotO)“ durch die Angabe „(§ 10a Abs. 4 BNotO)“ ersetzt.
1.5
Der Nr. 12.1.2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei einer vorübergehenden Amtsniederlegung mit Wiederbestellung am selben Amtssitz nach § 48b Abs. 2 Satz 1 oder § 48c Abs. 3 Satz 1 BNotO richtet sich der Zeitpunkt der Amtsprüfung nach der Frist, die nach den Sätzen 1 bis 5 gelten würde, wenn der Notar sein Amt nicht niedergelegt hätte; die Frist wird nicht um die Dauer der Amtsniederlegung verlängert. Die Amtsprüfung erfolgt im Falle des Satzes 6 frühestens sechs Monate nach Wiederbestellung. Bei einer vorübergehenden Amtsniederlegung mit Wiederbestellung an einem anderen Amtssitz richtet sich die Frist der Amtsprüfung nach Satz 4.“

1.6
Nr. 14 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Der Nr. 14.6.2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag auf Erteilung der Zusicherung nach Satz 1 ist in Textform innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Notarassessor im Falle einer Bewerbung erstmals zum Notar in Bayern ernannt worden wäre, bei der Landesnotarkammer einzureichen.“

1.6.2
Nr. 14.8 wird wie folgt geändert:
1.6.2.1
In der Überschrift werden die Wörter „und Anrechnung auf das Notardienstalter“ gestrichen.
1.6.2.2
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
1.6.3
Folgende Nr. 14.9 wird angefügt:
14.9
Anrechnung auf das Notardienstalter

Für den Vergleich zu konkurrierenden Bewerbern wird ein Jahr der Niederlegungszeit auf das Notardienstalter angerechnet. Das gilt bei Amtsniederlegungen zur Betreuung eines minderjährigen Kindes für jedes Kind, auch wenn die Amtsniederlegung nur bezogen auf ein bestimmtes Kind erklärt wurde. Zeiten, die bereits bei der Bestellung zum Notar berücksichtigt wurden, verringern die vorgenannte Höchstgrenze.“

1.7
Nr. 19 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „anstelle von Nrn. 14.1 bis 14.8 in der aktuell geltenden Fassung“ eingefügt.
1.7.2
Folgender Satz wird angefügt:

„Nr. 14.9 findet auch auf Fälle Anwendung, in denen die Wiederbestellungszusage bis zum 30. Juni 2022 erteilt worden ist.“

1.8
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
1.8.1
Anlage 1 wird aufgehoben.
1.8.2
Die bisherigen Anlagen 2 bis 4 werden die Anlagen 1 bis 3.
1.8.3
Nach Anlage 3 wird Anlage 4 in der im Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtlichen Fassung eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor



Anlage