Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 496 vom 30.10.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2023-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wirtschaft

2023-I

Änderung der Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik
nach den Grundsätzen der Kameralistik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 10. Oktober 2024, Az. B4-1512-5-22

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik (VVKommHSyst-Kameralistik) vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1952), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Anlage 2 Gruppe 00 wird wie folgt gefasst:
„00 Realsteuern
000 Grundsteuer A
001 Grundsteuer B – Regelfall (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG)
003 Gewerbesteuer (brutto)
006 Grundsteuer B reduziert – Wohnteil Land- und Forstwirtschaft
(Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 BayGrStG)
007 Grundsteuer B reduziert – Baudenkmal
(Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 3 BayGrStG)
008 Grundsteuer B reduziert – sozialer Wohnungsbau
(Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 4 BayGrStG)“.
1.2
Anlage 4 Gruppe 00 wird wie folgt gefasst:
„00 Realsteuern Steueraufkommen bei interkommunalen Gewerbegebieten:
Die hebeberechtigten Gemeinden haben das auf das Gebiet eines interkommunalen Gewerbegebiets entfallende Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer unter den Untergruppen 000, 001, 003, 006, 007 und 008 zu verbuchen.
Soweit nach Vertrag oder Satzung eine Umverteilung von Grund- und Gewerbesteuereinnahmen von hebeberechtigten an nicht hebeberechtigte Gemeinden vereinbart bzw. vorgesehen ist, sind diese bei den hebeberechtigten Gemeinden als Ausgaben unter Haushaltsstelle 03.84 zu verbuchen.
Entsprechend dazu sind bei den nicht hebeberechtigten Gemeinden Einnahmen unter Haushaltsstelle 03.26 zu verbuchen.
Unabhängig von der Erfassung der Steuereinnahmen nach den vorstehenden Ausführungen kann die interne Umverteilung der auf das interkommunale Gewerbegebiet entfallenden Realsteuereinnahmen bei der Berechnung der Steuerkraft berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 4 BayFAG, § 4 Abs. 2 FAGDV).“
000 Grundsteuer A
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
001 Grundsteuer B – Regelfall
(§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG)
sonstige Grundstücke
003 Gewerbesteuer (brutto)
006 Grundsteuer B reduziert – Wohnteil Land-
und Forstwirtschaft
(Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 BayGrStG)
007 Grundsteuer B reduziert – Baudenkmal
(Art. 5 Abs. 1 i. V. m Art. 4 Abs. 3 BayGrStG)
008 Grundsteuer B reduziert – sozialer Wohnungsbau
(Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 4 BayGrStG)
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2025 anzuwenden.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor