2230.1.2-K
Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an
Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit
ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 16. Oktober 2024, Az. VII.5-BS9641.0/6/88
1.
Mit dem Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ wird die bewährte, praxisorientierte Ausbildung an den Fachakademien für Sozialpädagogik mit einem Hochschulstudium verbunden und damit berufliche Weiterbildung und Studium kombiniert.
2.
Der Bildungsgang wird an den in Anlage 1 genannten Fachakademien und Hochschulen angeboten.
3.
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen Teil anzuwenden:
- das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
- die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung),
- die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO).
4.
1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bildungsgangs sind zugleich Studierende der Fachakademien für Sozialpädagogik und der Hochschule. 2Der Bildungsgang bietet den Rahmen für den Erwerb sowohl des Berufsabschlusses „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ bzw. „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ als auch eines Bachelorabschlusses mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“. 3Der Berufsabschluss und der Bachelorabschluss nach Satz 2 werden nach mindestens dreieinhalb Jahren bzw. mindestens sieben Semestern verliehen.
5.
1Die Aufnahme in den Bildungsgang setzt voraus:
- das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 FakO,
- die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung.
2Die Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. 3Abweichend von § 6 Abs. 2 FakO ist eine Aufnahme in das zweite Studienjahr der Fachakademie nicht möglich.
6.
- 6.1
- Dauer
1Die kombinierte Ausbildung dauert mindestens dreieinhalb Jahre (zwei Jahre Vollzeit an der Fachakademie, danach ein Praxissemester und mindestens zwei Vollzeitsemester an der Hochschule). 2Abweichend von § 3 Abs. 5 FakO ist eine Teilzeitform bei der Ausbildung an der Fachakademie nicht vorgesehen.
- 6.2
- Inhalte
1Der Bildungsgang wird bezüglich der schulischen Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 2) strukturiert. 2Abweichend von der Stundentafel für Fachakademien für Sozialpädagogik werden die darin vorgesehenen allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik im Rahmen der kombinierten Ausbildung bezüglich der schulischen Ausbildung nicht unterrichtet. 3Im Fach Politik und Gesellschaft sowie Soziologie wird nur der soziologische Teil unterrichtet. 4Die zeitliche Abfolge der Vermittlung der Lerninhalte und die konkrete Zuordnung der Lerninhalte erfolgen in Abstimmung zwischen den Fachakademien und der Hochschule.
- 6.3
- Erster Prüfungsabschnitt
Der erste Prüfungsabschnitt an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgt am Ende des vierten Semesters nach § 57 FakO.
- 6.4
- Berufspraktikum
1Die Fachakademien für Sozialpädagogik tragen die Verantwortung für die praktische Ausbildung im Hinblick auf das obligatorische praktische Studiensemester in enger Abstimmung mit der Hochschule. 2Das Berufspraktikum von 12 Monaten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakO wird ersetzt durch ein Praxissemester und im Anschluss daran weitere 540 Stunden praktischer Tätigkeit in einer Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 FakO. 3Abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 3 FakO bewertet der Praxisanleiter im Praxissemester die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form einer schriftlichen Äußerung, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.
4Die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO vorgesehene Facharbeit wird nach dem fünften Semester in Form der Bachelorarbeit geleistet. 5Neben der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO gelten die Anforderungen aus der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.
- 6.5
- Zweiter Prüfungsabschnitt
- 6.5.1
- Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung nach § 59 Abs. 1 und 2 FakO erfolgt unmittelbar nach Abschluss des fünften Semesters.
- 6.5.2
- Colloquium
1Das Colloquium nach § 59 Abs. 1 und 3 FakO erfolgt, sobald die praktische Ausbildung nach Nr. 6.4. Satz 2 vollständig absolviert wurde. 2Abweichend von § 59 Abs. 4 Satz 1 FakO ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen,
- wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
- wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate des Berufspraktikums abgeleistet hat,
- wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat und
- wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.
- 6.6
- Anrechnung an der Hochschule
1Die Hochschule rechnet die Fachakademieausbildung im Umfang von 60 ECTS an. 2Die Hochschule kann auf Antrag der oder des Studierenden bis zu 105 ECTS der Fachakademieausbildung anrechnen.
7.
1Die Studierenden der kombinierten Ausbildung werden an den Fachakademien in gemeinsamen Klassen mit den anderen Studierenden unterrichtet. 2Die Veranstaltungen der Hochschule können bis zu insgesamt vier Wochen auch in die im Allgemeinen unterrichtsfreie Zeit fallen.
8.
1Die Teilnahme am Bildungsgang endet mit Beendigung des Besuchs der Fachakademie für Sozialpädagogik oder durch Exmatrikulation von der Hochschule. 2Für den Fall, dass nur das Hochschulstudium aufgegeben wird, kann die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen werden, indem das Praxissemester, wenn es bereits absolviert wurde, um weitere sechs Monate verlängert und mit einer erfolgreichen Facharbeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO abgeschlossen wird. 3Sofern die praktische Prüfung noch nicht abgelegt wurde, erfolgt die praktische Prüfung und das Colloquium nach Abschluss des verlängerten Praxissemesters.
9.
Für die Bewertung der schulischen Leistungsnachweise gelten die Vorgaben der Schulordnung, insbesondere § 20 Abs. 2 bis 6 FakO.
10.
1Studierende, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe der Fachakademie für Sozialpädagogik wiederholen. 2§ 27 FakO bleibt unberührt.
11.
1Die Fachakademie für Sozialpädagogik stellt die Zwischen- und Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern aus. 2In die Zwischen- und Jahreszeugnisse wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da Vorname Familienname am Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule … mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 497) in der jeweils gültigen Fassung teilnimmt, wurden die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik nicht und statt des Faches Politik und Gesellschaft sowie Soziologie das Fach Soziologie unterrichtet.“
12.
1Bei Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik nach §§ 57 und 59 FakO erhalten die Studierenden am Ende der kombinierten Ausbildung ein Abschlusszeugnis gemäß § 61 FakO nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster. 2Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 FakO enthält das Abschlusszeugnis keine Note für die Facharbeit. 3Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO wird die Prüfungsgesamtnote ohne die Note der Facharbeit errechnet. 4Hiervon bleibt die Benotung der Bachelorarbeit im Rahmen des Studiums an der Hochschule unberührt. 5In das Abschlusszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da Vorname Familienname am Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule … mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 497) in der jeweils gültigen Fassung teilgenommen hat, wurden die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik nicht und statt des Faches Politik und Gesellschaft sowie Soziologie das Fach Soziologie unterrichtet. Die Note der Facharbeit wurde in Form der Bachelorarbeit erbracht und ist kein Bestandteil der Prüfungsgesamtnote.“
6Abweichend von den §§ 63 bis 65 FakO besteht im Rahmen der kombinierten Ausbildung keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.
13.
1Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FakO kann erst verliehen werden, wenn der oder die Studierende neben der staatlichen Abschlussprüfung mit beiden Prüfungsabschnitten (vgl. Nrn. 6.3, 6.5, 11) auch die Bachelorarbeit an der Hochschule (vgl. Nr. 6.4 Satz 5) erfolgreich absolviert hat. 2Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Bildungsgang wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 497) in der jeweils gültigen Fassung.“
14.
Der Bildungsgang beginnt mit dem Wintersemester 2025/2026.
15.
1Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung im Schulversuch vor dem 1. September 2022 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 7. August 2012 (KWMBl. S. 248), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. April 2020 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung. 2Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung im Schulversuch vor dem 16. Oktober 2024 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574).
16.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Oktober 2024 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574) tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2024 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
- Anlage 1: Teilnehmer am Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“
- Anlage 2: Stundentafel der Fachakademie für Sozialpädagogik im Bildungsgang „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“