Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 501 vom 30.10.2024

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2245-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst, Kulturpflege und Kulturschutz
  • Allgemeine Musikpflege

2245-WK

Richtlinien zum Vollzug des Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 17. Oktober 2024, Az. K.6-K1620.0/2/207

1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt über die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen für Aktivitäten im Bereich der Laienmusikdachverbände- und Laienmusikvereine. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

Die Förderung soll die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine in die Lage versetzen, ihre musisch-kulturellen Aktivitäten durchzuführen und besonders die musikalische Kinder- und Jugendarbeit sowie die Seniorenarbeit zu verstärken.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Gefördert werden können
a)
die Durchführung von und die Teilnahme an musikalischen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie musikalischen Veranstaltungen, Konzerten, Wertungssingen und Wertungsspielen durch die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine,
b)
Maßnahmen im Rahmen der aktiven Mitgliedergewinnung von Musikerinnen und Musikern,
c)
die Durchführung von und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten durch die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine für Vereins- und Verbandsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen, die für eine rechtssichere Durchführung von musikalisch-kulturellen Veranstaltungen sachdienlich sind,
d)
die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Laienmusikdachverbände nach Maßgabe der Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien,
e)
die von den Laienmusikvereinen oder Ausgleichsvereinigungen, zu denen sich Laienmusikvereine und Laienmusikdachverbände zusammengeschlossen haben, zu entrichtende Künstlersozialabgabe,
f)
die Anschaffung von Instrumenten, die für das gemeinsame Musizieren erforderlich sind, sowie von Noten, die zur Innovation des Musiziergutes bestimmt sind, jeweils durch die Laienmusikvereine,
g)
überregionale Ensembles der Laienmusikdachverbände und
h)
Honorare für Ensembleleiterinnen und Ensembleleiter der Laienmusikvereine mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Leiterin oder eines staatlich anerkannten Leiters im Laienmusizieren oder einer mindestens gleichwertigen Qualifikation.

2Die Laienmusikdachverbände können bei Buchst. a, b, c und f nach Bedarf im eigenen Ermessen geeignete Schwerpunkte setzen.

2.2
1Nicht gefördert werden Ausgaben ohne musikalischen Bezug, zum Beispiel Ausgaben für verbands- oder vereinsspezifische Aufgaben (beispielsweise Präsidiumssitzungen, Ehrungsveranstaltungen, Wahlen) inklusive der in diesem Zusammenhang anfallenden Reisekosten für beteiligte Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder, Mitgliedsbeiträge an Dritte, Versicherungsbeiträge sowie Zinsaufwendungen und Pauschalen ohne konkrete Nennung der angefallenen Ausgaben. 2Diese Ausgaben können von den Laienmusikdachverbänden jedoch im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien geltend gemacht werden.
2.3
1Investitionen wie beispielsweise Bau- und Einrichtungsmaßnahmen können aus Mitteln der Laienmusik generell nicht gefördert werden. 2Auch eine Geltendmachung dieser Ausgaben im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale (Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien) ist ausgeschlossen.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind die im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Laienmusikdachverbände.
3.2
1Der jeweilige Laienmusikdachverband kann die Mittel, soweit er sie nicht für in Nr. 2.1 dieser Richtlinien genannte Vorhaben einsetzt, für Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien entsprechend der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an seine Mitgliedslaienmusikvereine weitergeben. 2Staatliche Zuwendungen dürfen nur an eine unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) weitergegeben werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise oder Bezirke) nicht ausreichen oder nicht verfügbar sind.

4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a und c

1Gefördert werden können nur Veranstaltungen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a und c dieser Richtlinien mit überregionaler Bedeutung. 2Überregionale Bedeutung haben in der Regel landkreisweite Maßnahmen und Veranstaltungen; kreisfreie Städte gelten als Landkreise.

4.3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b

Förderfähig sind musikalische Maßnahmen inklusive deren musikalische Konzeption sowie Maßnahmen, die die Gewinnung aktiver Mitglieder in den Laienmusikvereinen der jeweiligen Verbände vor Ort nachhaltig unterstützen.

4.4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. g

1Förderfähig sind auf Dauer eingerichtete Ensembles in Trägerschaft eines Laienmusikdachverbandes, die mehrmalige Probephasen und Auftritte im Jahr absolvieren. 2Der Laienmusikdachverband hat eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.

4.5
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. h

1Gefördert werden können die Honorare für Ensembleleiterinnen und Ensembleleiter mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Leiterin oder eines staatlich anerkannten Leiters im Laienmusizieren gemäß § 65 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Musik (Berufsfachschulordnung Musik – BFSO Musik) oder einer mindestens gleichwertigen Qualifikation, soweit die Ensembleleiterin oder Ensembleleiter innerhalb des durch den Laienmusikdachverband als maßgeblich festgelegten zwölfmonatigen Referenzzeitraumes durchgehend in dieser Funktion in dem Laienmusikverein tätig gewesen ist. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmt im Einvernehmen mit der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH die als gleichwertig anzuerkennenden Qualifikationsnachweise. 3Der das Ensemble tragende Laienmusikverein hat eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung für je ein Haushaltsjahr gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Projekte nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien. 2In Fällen der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a, b und c können insbesondere auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der einzelnen Aktivität entstehenden Ausgaben wie Werbekosten, GEMA-Gebühren etc. berücksichtigt werden. 3Ebenfalls zuwendungsfähig sind anfallende Verwaltungs- und Organisationsausgaben, die im Zusammenhang mit den förderfähigen Projekten nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a, b, c und f dieser Richtlinien entstehen.

5.3
Höhe der Förderung

1Die Höhe der Festbeträge der Zuwendungen an die Laienmusikdachverbände wird von der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH nach einem einheitlichen Berechnungsverfahren festgelegt. 2Die Höhe der Festbeträge der Zuwendungen an die Laienmusikvereine wird von den Laienmusikdachverbänden nach eigenem Ermessen festgelegt. 3Dabei sind die nachfolgenden Höchstgrenzen einzuhalten:

5.3.1
Die Höhe des Festbetrags kann für Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a auf bis zu 100 v. H. eines entstandenen Finanzierungsbedarfes festgelegt werden.
5.3.2
Die Höhe des Festbetrags kann für Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b auf bis zu 90 v. H. eines entstandenen Finanzierungsbedarfes festgelegt werden.
5.3.3
Bei Fort- und Weiterbildungsangeboten für Vereins- und Verbandsverantwortliche nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. c darf der Festbetrag 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.3.4
Bei der Förderung von Abgaben an die Künstlersozialkasse kann der Festbetrag auf bis zu 90 v. H. der für das Vorjahr abgeführten Beträge festgelegt werden.
5.3.5
Bei der Beschaffung von Instrumenten darf der Festbetrag 20 v. H. der Anschaffungsausgaben sowie einen Höchstbetrag von 850 Euro je Instrument nicht übersteigen.
5.3.6
Bei der Beschaffung von Noten darf der Festbetrag 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.3.7
Der zur Förderung überregionaler Ensembles gewährte Festbetrag kann bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3.8
Honorare für Ensembleleiterinnen und Ensembleleitern können mit einem Festbetrag von 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, jedoch je Laienmusikensemble nur bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro.
5.4
1Für die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Laienmusikdachverbände können bis zu 20 v. H. der jährlichen Zuwendung verwendet werden (Verwaltungskostenpauschale). 2Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 v. H. der angefallenen Ausgaben aus eigenen Mitteln des Laienmusikdachverbands erbracht werden.
5.5
1Bagatellförderungen an Laienmusikdachverbände, die einen Wert von 3 000 Euro unterschreiten, unterbleiben. 2Diese Bagatellgrenze gilt nicht für den Fall der Weitergabe der Fördermittel an die angeschlossenen Laienmusikvereine entsprechend Nr. 3.2 dieser Richtlinien.
5.6
Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Mehrfachförderung).

6.Verfahren

6.1
Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

6.2
Antrag
6.2.1
1Die Laienmusikdachverbände legen der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Anträge bis spätestens 30. November des Vorjahres mittels entsprechendem Antragsformblatt vor. 2Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendungen. 3Schriftliche Anträge müssen von einer vertretungsberechtigten Person des antragstellenden Laienmusikdachverbandes unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des antragstellenden Laienmusikdachverbandes berechtigten Person erkennen lassen.
6.2.2
1Die Laienmusikvereine stellen ihre Anträge schriftlich oder elektronisch spätestens im Haushaltsjahr, für welches die Zuwendung beantragt wird, bei ihrem Laienmusikdachverband. 2Der Laienmusikdachverband stellt seinen Laienmusikvereinen hierfür ein Antragsformblatt zur Verfügung.
6.2.3
Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn für Projekte im Rahmen der Laienmusik gilt allgemein als erteilt.
6.3
Bewilligung
6.3.1
Über die Zuwendung erhalten die im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Laienmusikdachverbände von der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH eine schriftliche Bewilligung, die diese dazu ermächtigt, die Zuwendung unter Beachtung der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Laienmusikvereine, die im jeweiligen Laienmusikdachverband Mitglied sind, weiterzugeben.
6.3.2
Die Laienmusikdachverbände haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt werden, und die Vorgaben der VV Nr. 13.6 zu Art. 44 BayHO zu beachten.
6.4
Verwendungsnachweis
6.4.1
1Der Verwendungsnachweis ist von den Laienmusikdachverbänden bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH vorzulegen. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Im zahlenmäßigen Nachweis müssen die Laienmusikdachverbände zwischen Verwaltungs- und Kulturhaushalt und den in der Bewilligung genannten Förderbereichen unterscheiden. 4Der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH steht es frei, in der Bewilligung ergänzende Unterlagen von den Laienmusikdachverbänden im Rahmen dieser Richtlinien anzufordern oder ein Formblatt für den Verwendungsnachweis vorzugeben.
6.4.2
Das Antragsformblatt nach Nr. 6.2.2 dieser Richtlinien stellt für die Laienmusikvereine zugleich den Auszahlungsantrag und den Verwendungsnachweis dar.
6.5
Nebenbestimmungen
6.5.1
In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt werden.
6.5.2
Für die Laienmusikvereine findet Nr. 3 der ANBest-P keine Anwendung.
6.5.3
1Die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen. 2Gleiches gilt für die Weiterleitungsverträge zwischen den Laienmusikdachverbänden und den Laienmusikvereinen.
6.5.4
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
6.5.5
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

7.Ergänzende Bestimmungen

1In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Zustimmung durch die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zugelassen werden. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird, sofern nach VV Nr. 16 zu Art. 44 BayHO erforderlich, das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einholen. 3Die Laienmusikdachverbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien verbandsspezifische Regelungen zu treffen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 3Sie ersetzt die außer Kraft getretene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien zum Vollzug des Bayerischen Musikplans im Bereich der Laienmusik vom 26. November 2020 (BayMBl. Nr. 716).

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor