Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 521 vom 06.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Sonstige Bekanntmachung

791-1-15-U

Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung
(AVBayWolfV)

vom 1. November 2024

Auf Grund des § 45 Abs. 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) vom 15. Oktober 2024 (GVBl. S. 496, BayRS 791-1-14-U) verordnet das Bayerische Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Gebietsbestimmung

(1) 1Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000.

(2) 1Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. November 2024 in Kraft.

München, den 1. November 2024

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister



Anlagen