787-L
Änderung der Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung über Landesmaßnahmen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 15. Oktober 2024, Az. L6-7407-1/1008
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Bienenhaltung über Landesmaßnahmen vom 31. Juli 2023, Az. L6-7407-1/963 (BayMBl. Nr. 410) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen gemäß der nachfolgenden Richtlinie als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
- 1.2
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nr. 3.1 erhält folgende neue Fassung:
- „3.1
- Belegstellen
Zuwendungsfähig ist der Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen durch Imkervereine mit Sitz in Bayern zum Zwecke der Zucht.“
- 1.2.2
- Nr. 3.2 erhält folgende neue Fassung:
- „3.2
- Standbesuche
„Zuwendungsfähig sind Standbesuche von Bienensachverständigen bei bayerischen Imkereien zur Prophylaxe, Diagnostik und Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Standbesuche, bei denen Untersuchungen zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durchgeführt werden.“
- 1.2.3
- Nr. 3.3 erhält folgende neue Fassung:
- „3.3
- Imkern auf Probe
1Zuwendungsfähig sind Patenschaften der Imkervereine mit Sitz in Bayern im Rahmen des Imkerns auf Probe. 2Dabei vermittelt ein erfahrener Imker („Pate“) einer interessierten Person („Probeimker“) die theoretischen und praktischen Grundlagen der Bienenhaltung.“
- 1.3
- Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:
- „4.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- für Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen):
Imkervereine mit Sitz in Bayern in der Funktion des Belegstellenbetreibers,
- für Maßnahmen nach Nr. 3.2 (Standbesuche):
Bienensachverständige,
- für Maßnahmen nach Nr. 3.3 (Imkern auf Probe):
Imkervereine mit Sitz in Bayern,
- für Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen):
Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten und
- für Maßnahmen nach Nr. 3.5 (Öko-Imkern):
Imkereien, die am Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen.“
- 1.4
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Nr. 6.2 wird die die Angabe „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Angabe „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.“
- 1.4.2
- Nr. 6.3 zweiter Spiegelstrich erhält folgende neue Fassung:
- „−
- die Standbesuche von Bienensachverständigen mit einem Festbetrag in Höhe von bis zu 5 Euro je geprüftem Bienenvolk oder mindestens 50 Euro pro Imkerei, höchstens jedoch 300 Euro pro Tag; je Imkerei können nur Standbesuche bis zu 1 000 Euro pro Jahr als förderfähig anerkannt werden,“
- 1.5
- Nr. 7 erhält folgende neue Fassung:
- „7.
- Verfahren
1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms mit reduzierter Förderhöhe bewilligt werden kann.
2Die Termine zur Förder- und Zahlungsantragstellung werden im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.
3Eine Fristverlängerung für die Vorlage von Förder- und Zahlungsantrag ist grundsätzlich nicht möglich.
4Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
5Alle Formulare (insbesondere für den Förder- und Zahlungsantrag) werden im StMELF-Förderwegweiser bzw. im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt. 6Diese sind für die Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde zu verwenden.
7Wenn ein Online-Verfahren angeboten wird, ist dieses zu verwenden. 8Die schrittweise Umstellung auf Online-Verfahren ist für den Zeitraum November 2024 bis Juni 2025 geplant. 9Hinweise dazu werden im Förderwegweiser veröffentlicht.
- 7.1
- Förderantrag
1Jeder Förderantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen.
2Sofern Unterlagen nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung zu gewähren.
3Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.
4Maßgeblich für die Entscheidung über den Förderantrag ist die zum Zeitpunkt der Förderantragstellung geltende Richtlinie.
- 7.2
- Bewilligungszeitraum
1Mit Eingang des Förderantrags gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn allgemein als erteilt. 2Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet insoweit keine Anwendung. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung.
4Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des Förderantrags und reicht bis zur Frist zur Einreichung des Zahlungsantrags.
- 7.3
- Durchführungszeitraum
1Gefördert werden nur Maßnahmen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig durchgeführt wurden.
2Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen), Nr. 3.2 (Standbesuche) und Nr. 3.3 (Imkern auf Probe) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
3Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. August des Jahres der Antragstellung bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.
4Maßnahmen nach Nr. 3.5 (Öko-Imkern) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. Januar bis zum 31. Dezember durchgeführt werden.
- 7.4
- Zahlungsantrag und Bewilligung
1Dem Zahlungsantrag ist als Anlage der Verwendungsnachweis beizufügen. 2Jeder Zahlungsantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen.
3Dem Zahlungsantrag für Öko-Imkereien nach Nr. 3.5 mit 26 und mehr Bienenvölkern ist zusätzlich eine De-minimis-Erklärung anzufügen. 4In diesen Fällen erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe (Agrar).
5Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags.
6Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben alle Fördervoraussetzungen erfüllt.
7Sofern Unterlagen nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung zu gewähren.
8Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.
9Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. 10Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im Zahlungsantrag als zuwendungsfähig nachgewiesenen Maßnahmen.
11Maßgeblich für die Entscheidung über den Zahlungsantrag ist die zum Zeitpunkt der Zahlungsantragstellung geltende Richtlinie.
- 7.5
- Auszahlung
1Fördermittel werden grundsätzlich erst nach Einreichung und Prüfung des Zahlungsantrages ausgezahlt. 2Mit dem Zahlungsantrag ist der notwendige Verwendungsnachweis vorzulegen. 3Abschlagszahlungen werden nicht zugelassen.
- 7.6
- Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort
1Die Verwaltungskontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 2Sie sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen werden durch Kontrollen vor Ort ergänzt.
- 7.7
- Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen und Verzinsung
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse nebst Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften. 2Im Fall falscher Angaben, die in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gemacht wurden, wird die Zuwendung grundsätzlich vollständig abgelehnt bzw. zurückgefordert. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
- 7.8
- Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.“
- 1.6
- In Nr. 8 werden folgende neue Sätze 3 bis 6 eingefügt:
„3Die Änderung der Richtlinie findet auf alle Maßnahmen zu den Nrn. 3.1 (Belegstellen), 3.2 (Standbesuche) und 3.3 (Imkern auf Probe) Anwendung, die ab dem 1. November 2024 und bis zum 31. Oktober 2027 durchgeführt werden.
4Die Änderung der Richtlinie findet auf alle Maßnahmen zu Nr. 3.4 (Imkern an Schulen) Anwendung, die ab dem 1. August 2024 und bis zum 31. Juli 2027 durchgeführt werden.
5Die Änderung der Richtlinie findet auf alle Maßnahmen zu Nr. 3.5 (Öko-Imkern) Anwendung, die ab dem 1. Januar 2025 und bis zum 31. Dezember 2027 durchgeführt werden. 6Zahlanträge für den Durchführungszeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 erfolgen online.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor