Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 526 vom 13.11.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

806-G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht
  • Recht der Berufsbildung (Förderung der beruflichen Bildung siehe 7025)

806-G

Änderung der Bekanntmachung über die
Fortbildungsprüfungsregelungen und Prüfungsordnung nach
§ 54 Berufsbildungsgesetz für Fortbildungsprüfungen zum
AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

vom 25. Oktober 2024, Az. A-MA-0612-41-V10-50084/2024

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Fortbildungsprüfungsregelungen und Prüfungsordnung nach § 54 Berufsbildungsgesetz für Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern (FPO AOK-Betriebswirt Bayern) vom 22. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 327) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden die Wörter „nach § 54 Berufsbildungsgesetz“ gestrichen.
1.2
Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

„Aufgrund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 96 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention folgende Fortbildungsprüfungsordnung:“

1.3
In § 10 Satz 3 werden die Wörter „im Bayerischen Staatsanzeiger“ durch die Wörter „in geeigneter Form“ ersetzt.
1.4
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden die Angabe „nach § 56 Abs. 2 BBiG“ und die Wörter „bei der zuständigen Stelle“ gestrichen.
1.4.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Nähere wird in der Prüfungsbekanntmachung nach § 10 bestimmt.“

1.4.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.5
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.5.1.1
In Buchst. a wird die Angabe „§ 54 Berufsbildungsgesetz“ durch die Wörter
„§ 22 FPO AOK-Betriebswirt Bayern“ ersetzt.
1.5.1.2
In Buchst. g werden vor dem Wort „Unterschriften“ die Wörter „Namenswiedergaben (Faksimile) oder die“ eingefügt.
1.5.1.3
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Im Prüfungszeugnis können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten sein.“

1.6
Dem § 27 wird folgender § 27 vorangestellt:

§ 27 Rechtsbehelfe

(1) Entscheidungen in Prüfungsverfahren, die nach dieser Prüfungsordnung schriftlich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) finden Anwendung.“

1.7
Der bisherige § 27 wird § 28.
1.8
Der bisherige § 28 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.

Prof. Dr. Christian Weidner

Präsident