806-G
Änderung der Bekanntmachung über die
Fortbildungsprüfungsregelungen und Prüfungsordnung nach
§ 54 Berufsbildungsgesetz für Fortbildungsprüfungen zum
AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
vom 25. Oktober 2024, Az. A-MA-0612-41-V10-50084/2024
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Fortbildungsprüfungsregelungen und Prüfungsordnung nach § 54 Berufsbildungsgesetz für Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern (FPO AOK-Betriebswirt Bayern) vom 22. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 327) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift werden die Wörter „nach § 54 Berufsbildungsgesetz“ gestrichen.
- 1.2
- Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 96 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention folgende Fortbildungsprüfungsordnung:“
- 1.3
- In § 10 Satz 3 werden die Wörter „im Bayerischen Staatsanzeiger“ durch die Wörter „in geeigneter Form“ ersetzt.
- 1.4
- § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 werden die Angabe „nach § 56 Abs. 2 BBiG“ und die Wörter „bei der zuständigen Stelle“ gestrichen.
- 1.4.2
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Das Nähere wird in der Prüfungsbekanntmachung nach § 10 bestimmt.“
- 1.4.3
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 1.5
- § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1.1
- In Buchst. a wird die Angabe „§ 54 Berufsbildungsgesetz“ durch die Wörter
„§ 22 FPO AOK-Betriebswirt Bayern“ ersetzt. - 1.5.1.2
- In Buchst. g werden vor dem Wort „Unterschriften“ die Wörter „Namenswiedergaben (Faksimile) oder die“ eingefügt.
- 1.5.1.3
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Im Prüfungszeugnis können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten sein.“
- 1.6
- Dem § 27 wird folgender § 27 vorangestellt:
„§ 27 Rechtsbehelfe
(1) Entscheidungen in Prüfungsverfahren, die nach dieser Prüfungsordnung schriftlich zu eröffnen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) finden Anwendung.“
- 1.7
- Der bisherige § 27 wird § 28.
- 1.8
- Der bisherige § 28 wird aufgehoben.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
Prof. Dr. Christian Weidner
Präsident