Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 533 vom 13.11.2024

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

7910-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Organisation und Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

7910-U

Änderung der Richtlinie
über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNPWaldR 2021)

Gemeinsame Bekanntmachung des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des
Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 30. Oktober 2024, Az. 64-U8633-2024/6-6 und F2-7752.4-1/105

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2021) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 88), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Einleitung wird folgender Satz 8 angefügt:

8Soweit die Europäische Union (EU) oder der Gesetzgeber eine der oben genannten Verordnungen oder Gesetze ersetzt, tritt an Stelle der zitierten Rechtsquelle die entsprechende Nachfolgeregelung.“

1.2
In Nr. 2.3.2 werden die Wörter „wie unter“ durch das Wort „analog“ ersetzt und das Wort „die“ gestrichen.
1.3
Die bisherigen Nrn. 2.4 und 2.5 werden die Nrn. 2.3.3 und 2.4.
1.4
Die bisherige Nr. 2.6 wird Nr. 2.5 und die Wörter „und Totholz“ werden angefügt.
1.5
Die bisherigen Nrn. 2.6.1, 2.6.2 und 2.7 werden die Nrn. 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3.
1.6
In Nr. 3.2 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
1.7
Nr. 4.2.4 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Die Angabe „Nr. 2.4“ wird durch die Angabe „Nr. 2.3.3“ ersetzt.
1.7.2
Folgender Spiegelstrich 4 wird angefügt:
„–
Auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen inklusive Pflanzung oder Saat von Forstpflanzen wird verzichtet. Ausnahmen vom Pflanz- und Saatverbot sind zur Verbesserung des jeweiligen Lebensraums in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde möglich.“
1.8
In Nr. 4.2.5 wird die Angabe „Nr. 2.5“ durch die Angabe „Nr. 2.4“ ersetzt.
1.9
Nr. 4.2.6 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Biotopbäume und Totholz (Nr. 2.5)“

1.9.2
Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
Bei der Maßnahme „Erhalt von Biotopbäumen“ (Nr. 2.5.1) sind die förderfähigen Baumarten Laubbäume, Tanne und Kiefer. Bei Horst- oder Höhlenbäumen bestehen keine Einschränkungen.“
1.9.3
Spiegelstrich 6 wird wie folgt gefasst:
„–
Die Maßnahme „Freistellen von Biotopbäumen“ (Nr. 2.5.2) wird nur in Natura 2000-Gebieten gefördert und in Kombination mit einem geförderten Biotopbaum nach Maßnahme Nr. 2.5.1 gewährt.“
1.9.4
Folgende Spiegelstriche 7 bis 10 werden angefügt:
„–
Bei der Maßnahme „Belassen von Totholz“ (Nr. 2.5.3) sind alle standortheimischen Baumarten sowie Fichten in Fichtenhochlagen-, Bergmisch- und Fichtenmoorwäldern förderfähig.
Stehendes Totholz muss einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 30 cm aufweisen.
Liegendes Totholz muss einen Durchmesser von mindestens 50 cm am stärkeren Ende und eine Mindestlänge von fünf Metern aufweisen.
Baumkronen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm und eine Mindestlänge von fünf Metern aufweisen.“
1.10
Nr. 4.2.7 wird aufgehoben.
1.11
Nr. 4.4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.4.2
Kombination von Maßnahmen auf derselben Fläche

Eine Kombination der Maßnahmen „Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagwäldern“ (Nr. 2.1), „Erhalt von Altholzinseln“ (Nr. 2.3.3), „Biotopbäumen“ (Nr. 2.5.1) und „Belassen von Totholz“ (Nr. 2.5.3) ist möglich.“

1.12
Nr. 5.2.1 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 2.6.1“ durch die Angabe „Nr. 2.5.1“ ersetzt.
1.12.2
In Satz 6 wird die Angabe „Nr. 2.7“ durch die Angabe „Nr. 2.5.3“ ersetzt.
1.13
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.13.1
In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 2.6.2“ durch die Angabe „Nr. 2.5.2“ ersetzt.
1.13.2
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„6Für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1, 2.3.3, 2.4, 2.5.1 und 2.5.3 beträgt die Zweckbindung zwölf Jahre.“

1.14
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
1.14.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
1.14.2
In Satz 5 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.
1.15
In Nr. 7.3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2.6.2“ durch die Angabe „Nr. 2.5.2“ ersetzt.
1.16
Nr. 7.5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Auszahlung bei Vorhaben, die die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.4, 2.5.1, 2.5.2 oder 2.5.3 zum Gegenstand haben, erfolgt mit der Bewilligung; bei Maßnahme Nr. 2.1.2, wenn diese fertiggestellt ist und ein Abnahmeprotokoll vorliegt.“

1.17
In Nr. 8 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
1.18
Die Anlage wird nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. November 2024 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



Anlage