7071-W
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des
Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4
(Überbrückungshilfe III Plus)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 24. Oktober 2024, Az. 33-3560-5/50/8
- 1.
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) vom 3. August 2021 (BayMBl. Nr. 553), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 905) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 3.8 Buchst. d) wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 5 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
- 1.1.2
- In Satz 7 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt und die Angabe „und bis spätestens 30. September 2022 zu überweisen“ gestrichen.
- 1.2
- Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Oktober 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor.“
- 1.2.2
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Dem Antragsteller kann eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 gewährt werden, wenn eine entsprechende Eingabe durch den beauftragten prüfenden Dritten im digitalen Antragsportal bis spätestens 31. Oktober 2023 erfolgt. 3Für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragssystem erfasst sind, gilt, dass die Einreichung bis spätestens zum 30. September 2024 erfolgen muss.“
- 1.2.3
- Die bisherigen Sätze 2 bis 17 werden die Sätze 4 bis 19.
- 1.2.4
- Im neuen Satz 11 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Oktober 2023“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 9.2 Satz 5 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt und die Angabe „und bis spätestens 30. September 2022 zu überweisen“ durch folgenden Halbsatz ersetzt:
„; die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31. März 2023“
- 1.4
- In Nr. 9.3 wird die Angabe „im Sinne des Art. 91 BayHO“ durch die Angabe „gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 14 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin